1
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten (LVwG) die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid des Bürgermeisters der belangten Behörde vom 4. Juli 2023, mit welchem den revisionswerbenden Parteien gemäß § 36 Abs. 3 Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Entfernung der Sichtschutzverkleidung an einer näher bezeichneten Einfriedung in P. aufgetragen worden war, als unbegründet ab und erklärte eine Revision für unzulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten (LVwG) die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid des Bürgermeisters der belangten Behörde vom 4. Juli 2023, mit welchem den revisionswerbenden Parteien gemäß Paragraph 36, Absatz 3, Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Entfernung der Sichtschutzverkleidung an einer näher bezeichneten Einfriedung in P. aufgetragen worden war, als unbegründet ab und erklärte eine Revision für unzulässig.
Begründend führte das LVwG - soweit für das gegenständliche Verfahren relevant - aus, das Anbringen der Sichtschutzfolie widerspreche § 10 Abs. 4 des integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplans „Baulandmodell F“ (in der Fassung vom 19. Dezember 2019), wonach Einfriedungen nicht mit Schilfmatten, Kunststoff, Wellplatten o.Ä. verkleidet oder aus durchgehendem Mauerwerk bzw. geschlossenen Konstruktionen errichtet werden dürften.Begründend führte das LVwG - soweit für das gegenständliche Verfahren relevant - aus, das Anbringen der Sichtschutzfolie widerspreche Paragraph 10, Absatz 4, des integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplans „Baulandmodell F“ (in der Fassung vom 19. Dezember 2019), wonach Einfriedungen nicht mit Schilfmatten, Kunststoff, Wellplatten o.Ä. verkleidet oder aus durchgehendem Mauerwerk bzw. geschlossenen Konstruktionen errichtet werden dürften.
Die K-BO 1996 enthalte keine Definition des Begriffes „bauliche Anlage“. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei darunter eine Anlage zu verstehen, zu deren Herstellung ein wesentliches (gewisses) Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich sei, die mit dem Boden in gewisser Verbindung gebracht werde und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet sei, die öffentlichen Interessen, z.B. Ortsbild, Landschaftsbild, Standsicherheit, Gesundheit etc., zu berühren (Hinweis auf VwGH 31.7.2007, 2006/05/0236). Diese Voraussetzungen seien bei der Zaunanlage gegeben; das Vorliegen einer baulichen Anlage sei im Verfahren auch nicht bestritten worden.
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In der Zulässigkeitsbegründung bringen die revisionswerbenden Parteien zusammengefasst vor, das LVwG stütze das Erkenntnis darauf, dass Gemeinden eine Ermächtigung zur Regelung der optischen Gestaltung von anzeigepflichtigen Einfriedungen nach § 1 K-BO 1996 hätten, und gehe fälschlicherweise davon aus, dass es sich bei der Sichtschutzverkleidung um eine bauliche Anlage im Sinne der K-BO 1996 handle. Das LVwG setze sich „über das Gesetz hinweg anstatt ihm zu folgen“, da es sich bei anzeigepflichtigen Einfriedungen nicht um bauliche Anlagen im Sinne der K-BO 1996 handle (Hinweis auf § 9 Abs. 1 Kärntner Ortsbildpflegegesetz). „Da auch das neue Kärntner Raumordnungsgesetz dieselben Bestimmungen enthält wie das außer Kraft getretene Kärntner Gemeindeplanungsgesetz, und es einer Rechtsprechung, ob Gemeinden in Kärnten in Teilbebauungsplänen die Gestaltung von anzeigepflichtigen Einfriedungen anderslautend als im textlichen / allgemeinen Bebauungsplan beschränken dürfen, fehlt, handelt es sich hier um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung für alle Teilbebauungspläne in Kärnten.“In der Zulässigkeitsbegründung bringen die revisionswerbenden Parteien zusammengefasst vor, das LVwG stütze das Erkenntnis darauf, dass Gemeinden eine Ermächtigung zur Regelung der optischen Gestaltung von anzeigepflichtigen Einfriedungen nach Paragraph eins, K-BO 1996 hätten, und gehe fälschlicherweise davon aus, dass es sich bei der Sichtschutzverkleidung um eine bauliche Anlage im Sinne der K-BO 1996 handle. Das LVwG setze sich „über das Gesetz hinweg anstatt ihm zu folgen“, da es sich bei anzeigepflichtigen Einfriedungen nicht um bauliche Anlagen im Sinne der K-BO 1996 handle (Hinweis auf Paragraph 9, Absatz eins, Kärntner Ortsbildpflegegesetz). „Da auch das neue Kärntner Raumordnungsgesetz dieselben Bestimmungen enthält wie das außer Kraft getretene Kärntner Gemeindeplanungsgesetz, und es einer Rechtsprechung, ob Gemeinden in Kärnten in Teilbebauungsplänen die Gestaltung von anzeigepflichtigen Einfriedungen anderslautend als im textlichen / allgemeinen Bebauungsplan beschränken dürfen, fehlt, handelt es sich hier um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung für alle Teilbebauungspläne in Kärnten.“
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Mit dem Vorbringen zur vermeintlich fehlenden „Ermächtigung zur Regelung der optischen Gestaltung von anzeigepflichtigen Einfriedungen“ der Gemeinden im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan verkennen die revisionswerbenden Parteien, dass auch Verordnungen, gegen die verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, bis zu einer allfälligen Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof von der Behörde bzw. vom Verwaltungsgericht anzuwenden sind (Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 und Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG; vgl. VwGH 11.11.2021, Ro 2021/06/0013, Rn. 13). Mit dem diesbezüglichen Vorbringen wird somit keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt.Mit dem Vorbringen zur vermeintlich fehlenden „Ermächtigung zur Regelung der optischen Gestaltung von anzeigepflichtigen Einfriedungen“ der Gemeinden im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan verkennen die revisionswerbenden Parteien, dass auch Verordnungen, gegen die verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, bis zu einer allfälligen Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof von der Behörde bzw. vom Verwaltungsgericht anzuwenden sind (Artikel 135, Absatz 4, in Verbindung mit , Artikel 89, Absatz 2 und Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG; vergleiche , VwGH 11.11.2021, Ro 2021/06/0013, Rn. 13). Mit dem diesbezüglichen Vorbringen wird somit keine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt. 7
Auf die Ausführungen des LVwG zur „baulichen Anlage“ nach der K-BO 1996 einschließlich der dazu zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geht die Revision in der Zulässigkeitsbegründung überhaupt nicht ein. Mit dem Hinweis auf § 9 Abs. 1 Kärntner Ortsbildpflegegesetz, wonach Einfriedungen anzeigepflichtig seien, wird bezüglich der fallbezogen anzuwendenden K-BO 1996 ebenfalls keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargelegt.Auf die Ausführungen des LVwG zur „baulichen Anlage“ nach der K-BO 1996 einschließlich der dazu zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geht die Revision in der Zulässigkeitsbegründung überhaupt nicht ein. Mit dem Hinweis auf Paragraph 9, Absatz eins, Kärntner Ortsbildpflegegesetz, wonach Einfriedungen anzeigepflichtig seien, wird bezüglich der fallbezogen anzuwendenden K-BO 1996 ebenfalls keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargelegt.
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In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 21. März 2024