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Mit Bescheid vom 13. Juli 2022 verhängte die belangte Behörde über den Revisionswerber - in Bestätigung eines zuvor erlassenen Mandatsbescheides - ein Waffenverbot gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996. Dieser Bescheid wurde dem Revisionswerber am 14. Juli 2022 zugestellt.Mit Bescheid vom 13. Juli 2022 verhängte die belangte Behörde über den Revisionswerber - in Bestätigung eines zuvor erlassenen Mandatsbescheides - ein Waffenverbot gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996. Dieser Bescheid wurde dem Revisionswerber am 14. Juli 2022 zugestellt.
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Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als verspätet zurück und sprach aus, dass eine Revision gegen diesen Beschluss nicht zulässig sei.
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Es begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerde „nur per E-Mail“ eingebracht und dabei am 25. Juli 2022 - noch innerhalb der Beschwerdefrist - abgeschickt worden sei. Damit sei die Beschwerde jedoch aus näher dargestellten Erwägungen nicht wirksam bei der belangten Behörde eingebracht worden. Dies sei vielmehr erst durch die spätere Weiterleitung des Beschwerdeschriftsatzes durch das Verwaltungsgericht an die belangte Behörde (laut den vorgelegten Akten: am 15. Jänner 2024 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist) erfolgt.
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Diesen Beschluss fasste das Verwaltungsgericht, ohne dem Revisionswerber die von ihm angenommene Verspätung des Rechtsmittels vorzuhalten.
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Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich zu ihrer Zulässigkeit u.a. darauf stützt, dass das Verwaltungsgericht von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einräumung von Parteiengehör abgewichen ist.
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Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
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Die Revision ist aus dem von ihr genannten Grund zulässig und im Ergebnis auch begründet.
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Im Revisionsfall ist das Verwaltungsgericht auf Grund allein des Akteninhaltes von einer Verspätung der Beschwerde des Revisionswerbers ausgegangen.
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Vor der Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet ist das Verwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine nach dem Akteninhalt offenkundige Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten. Unterlässt es dies und geht es von einer Versäumung der Rechtsmittelfrist aus, ohne dies dem Rechtsmittelwerber vorgehalten zu haben, hat es das Risiko einer Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses zu tragen (vgl. VwGH 2.5.2016, Ra 2015/08/0142, und 18.8.2019, Ra 2019/02/0114, je mwN).Vor der Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet ist das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit , Paragraph 45, Absatz 3, AVG verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine nach dem Akteninhalt offenkundige Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten. Unterlässt es dies und geht es von einer Versäumung der Rechtsmittelfrist aus, ohne dies dem Rechtsmittelwerber vorgehalten zu haben, hat es das Risiko einer Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses zu tragen vergleiche , VwGH 2.5.2016, Ra 2015/08/0142, und 18.8.2019, Ra 2019/02/0114, je mwN). 10
In der Revision bringt der Revisionswerber vor, er habe die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde nicht nur per E-Mail, sondern auch per eingeschriebenem Brief eingebracht. Dazu legt er die Kopie eines mit 25. Juli 2022 datierten Aufgabescheines der Österreichischen Post vor.
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Dieses Revisionsvorbringen unterliegt nicht dem vor dem Verwaltungsgerichtshof herrschenden Neuerungsverbot (vgl. erneut VwGH 18.8.2019, Ra 2019/02/0114, mwN).Dieses Revisionsvorbringen unterliegt nicht dem vor dem Verwaltungsgerichtshof herrschenden Neuerungsverbot vergleiche , erneut VwGH 18.8.2019, Ra 2019/02/0114, mwN). 12
Nach § 33 Abs. 3 Z 1 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst iSd § 2 Z 7 Zustellgesetz zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) nicht in die Beschwerdefrist eingerechnet. Um rechtzeitig zu sein, muss der Beschwerdeschriftsatz bei postalischer Einbringung somit spätestens am letzten Tag der Frist dem Zustelldienst übergeben werden und in der Folge tatsächlich bei der Behörde einlangen (vgl. etwa VwGH 11.1.2024, Ra 2023/02/0208, mwN).Nach Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst iSd Paragraph 2, Ziffer 7, Zustellgesetz zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) nicht in die Beschwerdefrist eingerechnet. Um rechtzeitig zu sein, muss der Beschwerdeschriftsatz bei postalischer Einbringung somit spätestens am letzten Tag der Frist dem Zustelldienst übergeben werden und in der Folge tatsächlich bei der Behörde einlangen vergleiche , etwa VwGH 11.1.2024, Ra 2023/02/0208, mwN). 13
Beschwerden an das Verwaltungsgericht sind gemäß § 12 VwGVG grundsätzlich bei der belangten Behörde einzubringen. Die gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vierwöchige Beschwerdefrist endete im vorliegenden Fall mit Ablauf des 11. August 2022.Beschwerden an das Verwaltungsgericht sind gemäß Paragraph 12, VwGVG grundsätzlich bei der belangten Behörde einzubringen. Die gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vierwöchige Beschwerdefrist endete im vorliegenden Fall mit Ablauf des 11. August 2022.
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Damit würde eine Übergabe des Beschwerdeschriftsatzes an die Österreichische Post am 25. Juli 2022 zur Rechtzeitigkeit der gegenständlichen Beschwerde führen, sofern diese in der Folge tatsächlich bei der belangten Behörde eingelangt ist.
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Indem das Verwaltungsgericht dem Revisionswerber die Annahme der Versäumung der Beschwerdefrist vor Erlassung des zurückweisenden Beschlusses nicht vorgehalten hat, ist ihm ein Verfahrensmangel unterlaufen. Im Hinblick auf das nunmehr erstattete Vorbringen zur (zusätzlichen) Einbringung der Beschwerde per Post kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Verwaltungsgericht bei Einhaltung der verletzten Vorschriften zu einem anderen Erkenntnis oder Beschluss hätte kommen können.
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Der angefochtene Beschluss war daher schon aus diesem Grund in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Der angefochtene Beschluss war daher schon aus diesem Grund in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
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Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 und 5 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3 und 5 VwGG abgesehen werden.
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Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 21. März 2024