TE Vwgh Erkenntnis 2024/3/21 Ra 2024/02/0005

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Veröffentlicht am 21.03.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 lita
StVO 1960 §43 Abs1 litc
StVO 1960 §52 lita Z13b
StVO 1960 §62 Abs1
StVO 1960 §62 Abs3
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
  1. StVO 1960 § 24 heute
  2. StVO 1960 § 24 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 24 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 24 gültig von 06.10.2015 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  5. StVO 1960 § 24 gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  6. StVO 1960 § 24 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  7. StVO 1960 § 24 gültig von 31.12.2010 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  8. StVO 1960 § 24 gültig von 01.07.2005 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  9. StVO 1960 § 24 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  10. StVO 1960 § 24 gültig von 01.01.1996 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 24 gültig von 01.10.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 24 gültig von 01.12.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  13. StVO 1960 § 24 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  14. StVO 1960 § 24 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 43 heute
  2. StVO 1960 § 43 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 43 gültig von 01.09.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2019
  5. StVO 1960 § 43 gültig von 13.07.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2018
  6. StVO 1960 § 43 gültig von 01.01.2014 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 43 gültig von 31.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  8. StVO 1960 § 43 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  9. StVO 1960 § 43 gültig von 01.07.2005 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  10. StVO 1960 § 43 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  11. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.1994 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 43 gültig von 31.07.1993 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1993
  13. StVO 1960 § 43 gültig von 01.12.1989 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  14. StVO 1960 § 43 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  15. StVO 1960 § 43 gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987
  1. StVO 1960 § 52 heute
  2. StVO 1960 § 52 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 52 gültig von 01.06.2019 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  4. StVO 1960 § 52 gültig von 31.05.2011 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  5. StVO 1960 § 52 gültig von 26.03.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  6. StVO 1960 § 52 gültig von 01.07.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  7. StVO 1960 § 52 gültig von 01.07.1999 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  8. StVO 1960 § 52 gültig von 01.09.1998 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  9. StVO 1960 § 52 gültig von 01.10.1994 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 52 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  11. StVO 1960 § 52 gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987
  1. StVO 1960 § 62 heute
  2. StVO 1960 § 62 gültig ab 01.07.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 62 heute
  2. StVO 1960 § 62 gültig ab 01.07.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über die Revision des Magistrates der Stadt Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 6. Oktober 2023, VGW-031/048/11979/2022-19, betreffend Übertretung der StVO (mitbeteiligte Partei: B in S), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der revisionswerbenden Behörde vom 7. September 2022 wurde dem Mitbeteiligten zur Last gelegt, er habe am 13. Juni 2022 von 10:11 Uhr bis 11:00 Uhr an einem näher genannten Ort in Wien ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ mit der Zusatztafel „Mo.-Fr. (werkt.) v. 9-14h ausgen. Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen“ abgestellt, wobei während der angeführten Zeit keine Ladetätigkeit durchgeführt worden sei. Der Mitbeteiligte habe dadurch § 24 Abs. 1 lit. a StVO verletzt, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 78,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt wurde.Mit Straferkenntnis der revisionswerbenden Behörde vom 7. September 2022 wurde dem Mitbeteiligten zur Last gelegt, er habe am 13. Juni 2022 von 10:11 Uhr bis 11:00 Uhr an einem näher genannten Ort in Wien ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ mit der Zusatztafel „Mo.-Fr. (werkt.) v. 9-14h ausgen. Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen“ abgestellt, wobei während der angeführten Zeit keine Ladetätigkeit durchgeführt worden sei. Der Mitbeteiligte habe dadurch Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO verletzt, weshalb über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 78,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt wurde.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) der Beschwerde des Mitbeteiligten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Folge, behob das Straferkenntnis und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG ein. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass der Mitbeteiligte gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe und erklärte eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) der Beschwerde des Mitbeteiligten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Folge, behob das Straferkenntnis und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG ein. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass der Mitbeteiligte gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe und erklärte eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig.
3
Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, der Mitbeteiligte habe am Tatort zur Tatzeit einen dem Kennzeichen nach bestimmten Lastkraftwagen im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ mit der Zusatztafel „Mo. - Fr. (werkt.) v. 9 - 14h ausgen. Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen“ abgestellt. Zweifelsohne sei der Zeitraum des Abstellens ein längerer, doch sei dieser vom Begriff der Ladetätigkeit umfasst. Im Zeitraum des Abstellens sei eine elektronische Kasse an den nächst liegenden Kunden verbracht und mit dem Nötigsten in Gang gesetzt worden. Das reine Abstellen der Kasse sei keine Lieferung und müsse daher das Ingangsetzen als Teil der notwendigen Ladetätigkeit im Sinne des Gesetzes gelten. Ohne Zögern habe der Mitbeteiligte die Ladung zum Kunden verbracht, angeworfen und ohne Pause den Ort der Lieferung wieder verlassen. Alternativ hätte er nach bloßem Positionieren der Kasse rückkehren, den Lastwagen entfernen und auf welche Art und Weise wieder zum Kunden rückkehren müssen. Dies hätte nicht nur eine Vergeudung von Ressourcen, sondern vor allem die Generierung von unnötigem CO2 bedeutet, ein tiefer Fußabdruck in einer negativen Energiebilanz. Dieses Argument finde vor dem Hintergrund durchgehender Mahnung in den „EBs“ rezenter Rechtsvorschriften zusätzliches Gewicht. Es habe sich um eine Ladetätigkeit im Sinne des Wortes und der Intention des historischen Gesetzgebers gehandelt, wenn die Ladetätigkeit in der durch den Mitbeteiligten durchgeführten Art erfolgt sei. Der Mitbeteiligte habe die objektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung nicht verwirklicht. Er habe glaubhaft dargelegt, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich gewesen wäre.
4
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
5
Der Mitbeteiligte erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

6
Die Revision erweist sich mit ihrem Vorbringen, das Verwaltungsgericht sei von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es die Inbetriebnahme eines gelieferten Kassensystems, nachdem dieses an seinem Bestimmungsort abgestellt worden sei, als Ladetätigkeit qualifiziert habe, als zulässig und begründet.
7
Gemäß § 62 Abs. 1 StVO ist eine Ladetätigkeit das Be- oder Entladen von Fahrzeugen sowie das Abschlauchen von Flüssigkeiten aus Fahrzeugen oder in Fahrzeuge.Gemäß Paragraph 62, Absatz eins, StVO ist eine Ladetätigkeit das Be- oder Entladen von Fahrzeugen sowie das Abschlauchen von Flüssigkeiten aus Fahrzeugen oder in Fahrzeuge.
8
Durch die Errichtung von Ladezonen gemäß § 43 Abs. 1 lit. c StVO soll ermöglicht werden, derartige Ladetätigkeiten an Stellen durchzuführen, wo dies nicht besonders umständlich ist, sondern im Gegenteil die Ladetätigkeit durch einen möglichst geringen Transportweg einfach und zeitsparend durchgeführt werden kann. Folge dieser Zweckwidmung eines Teiles einer Straße mit öffentlichem Verkehr zugunsten bestimmter Verkehrsteilnehmer ist eine Zweckgebundenheit dahingehend, dass zu der erlaubten Tätigkeit nur all jene Handlungen zählen, für deren leichtere Durchführung die Zweckwidmung notwendig wurde (vgl. etwa VwGH 5.10.1990, 90/18/0125, mwN).Durch die Errichtung von Ladezonen gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Litera c, StVO soll ermöglicht werden, derartige Ladetätigkeiten an Stellen durchzuführen, wo dies nicht besonders umständlich ist, sondern im Gegenteil die Ladetätigkeit durch einen möglichst geringen Transportweg einfach und zeitsparend durchgeführt werden kann. Folge dieser Zweckwidmung eines Teiles einer Straße mit öffentlichem Verkehr zugunsten bestimmter Verkehrsteilnehmer ist eine Zweckgebundenheit dahingehend, dass zu der erlaubten Tätigkeit nur all jene Handlungen zählen, für deren leichtere Durchführung die Zweckwidmung notwendig wurde vergleiche , etwa VwGH 5.10.1990, 90/18/0125, mwN).
9
Der Verwaltungsgerichtshof erachtete im Hinblick auf dem Entladungsvorgang nachgelagerte Tätigkeiten angesichts dieser Zweckgebundenheit von Ladezonen etwa die Kontrolle der Vollständigkeit des entladenen Transportgutes als nicht mehr von der Ladetätigkeit umfasst, weil diese Tätigkeit auch durchgeführt werden kann, wenn bzw. nachdem das Transportfahrzeug von der Ladezone zu einem anderen (weiter entfernten) Abstellort gefahren wurde (vgl. VwGH 21.9.1988, 87/03/0157; 21.2.1990, 89/03/0149, mwN). Ebenso wurde das eine längere Zeit in Anspruch nehmende Zuwarten auf Übernahme der Ware als nicht mehr mit der Zweckgebundenheit von Ladezonen in Einklang stehend gewertet (vgl. VwGH 24.11.1993, 93/02/0159). Auch das Abstellen in der Ladezone während einer einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmenden Lagerungstätigkeit (von ca. einer halben Stunde) hinsichtlich der zum Zielort gebrachten Gegenstände war nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit der Zweckgebundenheit von Ladezonen nicht mehr vereinbar und konnte daher ebenfalls nicht als Ladetätigkeit qualifiziert werden (vgl. VwGH 28.10.1998, 98/03/0149). Der Verwaltungsgerichtshof erachtete im Hinblick auf dem Entladungsvorgang nachgelagerte Tätigkeiten angesichts dieser Zweckgebundenheit von Ladezonen etwa die Kontrolle der Vollständigkeit des entladenen Transportgutes als nicht mehr von der Ladetätigkeit umfasst, weil diese Tätigkeit auch durchgeführt werden kann, wenn bzw. nachdem das Transportfahrzeug von der Ladezone zu einem anderen (weiter entfernten) Abstellort gefahren wurde vergleiche , VwGH 21.9.1988, 87/03/0157; 21.2.1990, 89/03/0149, mwN). Ebenso wurde das eine längere Zeit in Anspruch nehmende Zuwarten auf Übernahme der Ware als nicht mehr mit der Zweckgebundenheit von Ladezonen in Einklang stehend gewertet vergleiche , VwGH 24.11.1993, 93/02/0159). Auch das Abstellen in der Ladezone während einer einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmenden Lagerungstätigkeit (von ca. einer halben Stunde) hinsichtlich der zum Zielort gebrachten Gegenstände war nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit der Zweckgebundenheit von Ladezonen nicht mehr vereinbar und konnte daher ebenfalls nicht als Ladetätigkeit qualifiziert werden vergleiche , VwGH 28.10.1998, 98/03/0149).
10
Die Ansicht des Verwaltungsgerichtes, die nach Verbringung zum Zielort erfolgte Ingangsetzung einer elektronischen Kasse sei von der Ladetätigkeit umfasst, widerspricht somit dieser dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichthofes, weil diese Tätigkeit in keinem Zusammenhang mit dem Ladevorgang mehr stand. Dem Umstand, dass die Inbetriebnahme elektronischer Geräte gegebenenfalls Teil der vereinbarten „Lieferung“ ist bzw. eine solche durch den Übergeber notwendig ist, kommt bei der Beurteilung der Frage, ob bestimmte Handlungen als Ladetätigkeit im Sinne des § 62 Abs. 1 StVO zu qualifizieren sind, hingegen keine Bedeutung zu. Die Ansicht des Verwaltungsgerichtes, die nach Verbringung zum Zielort erfolgte Ingangsetzung einer elektronischen Kasse sei von der Ladetätigkeit umfasst, widerspricht somit dieser dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichthofes, weil diese Tätigkeit in keinem Zusammenhang mit dem Ladevorgang mehr stand. Dem Umstand, dass die Inbetriebnahme elektronischer Geräte gegebenenfalls Teil der vereinbarten „Lieferung“ ist bzw. eine solche durch den Übergeber notwendig ist, kommt bei der Beurteilung der Frage, ob bestimmte Handlungen als Ladetätigkeit im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, StVO zu qualifizieren sind, hingegen keine Bedeutung zu.
11
Der Hinweis des Verwaltungsgerichtes, das Umparken des Fahrzeuges zur Durchführung der Ingangsetzung der Kasse sei eine Vergeudung von Ressourcen und führe zur Generierung von unnötigem CO2, vermag nichts daran zu ändern, dass Ladezonen zur Verrichtung einer Ladetätigkeit eingerichtet werden und nach Abschluss dieser Ladetätigkeit anderen Verkehrsteilnehmern zur Verfügung zu stehen haben, die im Übrigen - auf der Suche nach einem Abstellort für ihr Fahrzeug - ebenso CO2 emittieren.
12
Darüber hinaus verneinte das Verwaltungsgericht - unter Zugrundelegung einer unzutreffenden Rechtsansicht - nicht nur die Verwirklichung der objektiven Tatseite, sondern schloss auch ein Verschulden des Mitbeteiligten an der angelasteten Verwaltungsübertretung aus. Eine nachvollziehbare Begründung, weshalb entgegen der gesetzlichen Vermutung des § 5 Abs. 1 VStG (vgl. VwGH 31.1.2014, 2013/02/0224, wonach es sich bei der Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. a StVO um ein Ungehorsamsdelikt handelt) nicht von der fahrlässigen Begehung auszugehen war, lässt sich dem angefochtenen Erkenntnis jedoch nicht entnehmen (vgl. zur Begründung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen VwGH 29.8.2022, Ra 2022/02/0128, mwN).Darüber hinaus verneinte das Verwaltungsgericht - unter Zugrundelegung einer unzutreffenden Rechtsansicht - nicht nur die Verwirklichung der objektiven Tatseite, sondern schloss auch ein Verschulden des Mitbeteiligten an der angelasteten Verwaltungsübertretung aus. Eine nachvollziehbare Begründung, weshalb entgegen der gesetzlichen Vermutung des Paragraph 5, Absatz eins, VStG vergleiche , VwGH 31.1.2014, 2013/02/0224, wonach es sich bei der Übertretung des Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO um ein Ungehorsamsdelikt handelt) nicht von der fahrlässigen Begehung auszugehen war, lässt sich dem angefochtenen Erkenntnis jedoch nicht entnehmen vergleiche , zur Begründung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen VwGH 29.8.2022, Ra 2022/02/0128, mwN).
13
Das angefochtene Erkenntnis war sohin wegen prävalierender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war sohin wegen prävalierender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Wien, am 21. März 2024

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Ladezone

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024020005.L00

Im RIS seit

17.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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