1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (Verwaltungsgericht) wurde dem Revisionswerber als Geschäftsführer und zur Vertretung nach außen Berufenem gemäß § 9 VStG einer bestimmten GmbH angelastet, dass diese GmbH eine näher bezeichnete ausländische Person im Tatzeitraum beschäftigt habe, ohne dass dafür eine der aufgezählten Bewilligungen erteilt gewesen sei. Der Revisionswerber habe dadurch eine Übertretung des § 3 Abs. 1 AuslBG begangen, weshalb über ihn gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt sowie ihm ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt wurde. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (Verwaltungsgericht) wurde dem Revisionswerber als Geschäftsführer und zur Vertretung nach außen Berufenem gemäß Paragraph 9, VStG einer bestimmten GmbH angelastet, dass diese GmbH eine näher bezeichnete ausländische Person im Tatzeitraum beschäftigt habe, ohne dass dafür eine der aufgezählten Bewilligungen erteilt gewesen sei. Der Revisionswerber habe dadurch eine Übertretung des Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG begangen, weshalb über ihn gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt sowie ihm ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt wurde. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2
Das Verwaltungsgericht führte u.a. näher aus, der Revisionswerber sei handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH, die zwei Geschäftsführer habe. Nach dem Geschäftsverteilungsplan sei die weitere Geschäftsführerin innerhalb der Geschäftsführung für das Ressort 2 verantwortlich, welches „Human Resources“ einschließe. Der Revisionswerber sei für den Bereich „Recht“ zuständig. Eine Bestellung der weiteren Geschäftsführerin als verantwortliche Beauftragte könne nicht erkannt werden; eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit werde nicht geregelt. Eine hinreichend deutliche Aufgabenverteilung könne nicht erkannt werden. Es seien daher beide Geschäftsführer verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Aus den Akten ergebe sich, dass geplant gewesen sei, den Hoteldirektor zum verantwortlichen Beauftragten zu bestellen, diese Bestellung sei jedoch der zuständigen Koordinationsstelle gemäß § 28a Abs. 3 AuslBG nicht gemeldet worden.Das Verwaltungsgericht führte u.a. näher aus, der Revisionswerber sei handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH, die zwei Geschäftsführer habe. Nach dem Geschäftsverteilungsplan sei die weitere Geschäftsführerin innerhalb der Geschäftsführung für das Ressort 2 verantwortlich, welches „Human Resources“ einschließe. Der Revisionswerber sei für den Bereich „Recht“ zuständig. Eine Bestellung der weiteren Geschäftsführerin als verantwortliche Beauftragte könne nicht erkannt werden; eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit werde nicht geregelt. Eine hinreichend deutliche Aufgabenverteilung könne nicht erkannt werden. Es seien daher beide Geschäftsführer verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Aus den Akten ergebe sich, dass geplant gewesen sei, den Hoteldirektor zum verantwortlichen Beauftragten zu bestellen, diese Bestellung sei jedoch der zuständigen Koordinationsstelle gemäß Paragraph 28 a, Absatz 3, AuslBG nicht gemeldet worden.
3
Das Verwaltungsgericht erläuterte, das Tatbild der angelasteten Übertretung sei erfüllt; den Revisionswerber treffe aus näheren Gründen ein Verschulden an der Übertretung. Weiters begründete das Verwaltungsgericht seine Strafbemessung.
4
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach § 34 Abs. 1 VwGG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8
Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Fragen, ob bei der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten aus dem Kreis der Geschäftsführer als zusätzliche Voraussetzung explizit erwähnt werden müsse, dass eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit übertragen werde; inwieweit ausländische Regelungen zum Konzernrecht bei der Frage der Bestellung als verantwortlicher Beauftragter aus dem Kreis der Geschäftsführer zu berücksichtigen seien; ob eine Bestellung nach den Regelungen der ausländischen Konzerngesellschaft für die in Österreich befindliche Konzerntochter die gesetzlichen Erfordernisse erfülle; ob es für ausländische Rechtsordnungen, die eine Trennung zwischen strafrechtlichen und verwaltungsstrafrechtlichen Aufgaben nicht vorsähen, für in Österreich ansässige Konzerntöchter dennoch einer solchen, an den Wortlaut „verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit“ beinhaltende Bestellung bedürfe und ob ein solches Erfordernis für ausländische Gesellschaften „gegen die Niederlassungsfreiheit“ widerspreche. Zudem weiche das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten aus dem Kreis der Geschäftsführer ab, weil es als zusätzliche Voraussetzung die „klare Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Bestellung“ fordere und die Judikatur zur Ermahnung außer Acht gelassen worden sei.
9
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu einem nahezu identen Zulässigkeitsvorbringen im hg. Beschluss vom 5. März 2024, Ra 2024/09/0008, betreffend das Strafverfahren gegen die weitere Geschäftsführerin mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 9 VwGG verwiesen wird, bereits ausgeführt, dass damit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.Der Verwaltungsgerichtshof hat zu einem nahezu identen Zulässigkeitsvorbringen im hg. Beschluss vom 5. März 2024, Ra 2024/09/0008, betreffend das Strafverfahren gegen die weitere Geschäftsführerin mit näherer Begründung, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz in Verbindung mit , Absatz 9, VwGG verwiesen wird, bereits ausgeführt, dass damit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
10
Soweit in der vorliegenden Zulässigkeitsbegründung darüber hinaus ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der hg. Rechtsprechung betreffend die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten aus dem Kreis der Geschäftsführer gerügt wird, fehlt die Angabe einer konkreten, bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, von welcher das Verwaltungsgericht nach Ansicht des Revisionswerbers in welchen Punkten abgewichen sein soll (vgl. dazu aus der Rechtsprechung etwa VwGH 22.1.2024, Ra 2023/09/0176, mwN).Soweit in der vorliegenden Zulässigkeitsbegründung darüber hinaus ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der hg. Rechtsprechung betreffend die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten aus dem Kreis der Geschäftsführer gerügt wird, fehlt die Angabe einer konkreten, bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, von welcher das Verwaltungsgericht nach Ansicht des Revisionswerbers in welchen Punkten abgewichen sein soll vergleiche , dazu aus der Rechtsprechung etwa VwGH 22.1.2024, Ra 2023/09/0176, mwN).
11
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 22. März 2024