TE Vwgh Beschluss 2024/3/25 Ro 2021/13/0027

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Veröffentlicht am 25.03.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2021/13/0028

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofräte MMag. Maislinger und Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision 1. des J K und 2. der R K, beide in A, beide vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, LL.M, MAS, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 26. Juli 2021, 1. LVwG-450767/18/HW/HeK - 450768/2, und 2. LVwG-450787/18/HW/HeK - 450788/2, beide in Angelegenheiten der ergänzenden Wasserleitungs- und Kanalanschlussgebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Marktgemeinde A), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheiden vom 6. November 2017 setzte die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde gegenüber den Revisionswerbern hinsichtlich eines näher genannten (bebauten) Grundstücks - in Folge von Baumaßnahmen im Dachgeschoß des vorhandenen Wohngebäudes - ergänzende Wasserleitungs- und Kanalanschlussgebühren fest.
2
Der dagegen gerichteten Berufung gab der Gemeinderat der Gemeinde A mit Berufungsentscheidung vom 15. Dezember 2017 nicht statt, woraufhin die Revisionswerber Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erhoben.
3
Mit Erkenntnis vom 12. September 2018 wies das Landesverwaltungsgericht diese Beschwerde als unbegründet ab. Gegen dieses Erkenntnis wurde kein weiteres Rechtsmittel erhoben.
4
Mit Eingabe vom 22. November 2018 stellten die Revisionswerber einen Wiederaufnahmeantrag hinsichtlich der abgeschlossenen Verfahren über die Festsetzung der genannten Ergänzungsgebühren.
5
Mit Bescheid vom 3. Dezember 2018 wies die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde diesen Antrag mit näherer Begründung ab, woraufhin die Revisionswerber Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben.
6
Mit Erkenntnis vom 21. August 2019 wies das Landesverwaltungsgericht diese Beschwerde als unbegründet ab. Gegen dieses Erkenntnis wurde kein weiteres Rechtsmittel erhoben.
7
In den Jahren 2018 bis 2020 stellten die Revisionswerber mehrere in Verbindung mit der Vorschreibung der genannten Ergänzungsgebühren stehende Anträge.
8
Mit Bescheid vom 14. Dezember 2020 (in Folge: Bescheid 1) wies die belangte Behörde die Anträge der Revisionswerber auf 1. Abschreibung bzw. Nachsicht von ergänzenden Wasserleitungs- und Kanalanschlussgebühren gemäß § 236 BAO vom 19. Oktober 2018 (Spruchpunkt I.1.), 2. bescheidmäßige Zuerkennung der Begrifflichkeit „Dachraumausbau“ vom 8. Oktober 2019 (Spruchpunkt I.2.), und 3. Feststellung der ergänzenden Anschlussgebühren vom 9. Oktober 2019 (Spruchpunkt I.3.) als unbegründet ab und verhängte über die Revisionswerber eine Mutwillensstrafe von 100 € (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 14. Dezember 2020 (in Folge: Bescheid 1) wies die belangte Behörde die Anträge der Revisionswerber auf 1. Abschreibung bzw. Nachsicht von ergänzenden Wasserleitungs- und Kanalanschlussgebühren gemäß Paragraph 236, BAO vom 19. Oktober 2018 (Spruchpunkt römisch eins.1.), 2. bescheidmäßige Zuerkennung der Begrifflichkeit „Dachraumausbau“ vom 8. Oktober 2019 (Spruchpunkt römisch eins.2.), und 3. Feststellung der ergänzenden Anschlussgebühren vom 9. Oktober 2019 (Spruchpunkt römisch eins.3.) als unbegründet ab und verhängte über die Revisionswerber eine Mutwillensstrafe von 100 € (Spruchpunkt römisch zwei.).
9
Mit einem weiteren Bescheid vom selben Tag (in Folge: Bescheid 2) wies die belangte Behörde den Antrag der Revisionswerber auf Aufhebung der Bescheide vom 6. November 2017 gemäß § 299 BAO vom 22. November 2019 (Spruchpunkt 1.) und einen gegen dieselben Bescheide gerichteten „Überprüfungsantrag“ vom 17. November 2020 (Spruchpunkt 2.) als unbegründet ab.Mit einem weiteren Bescheid vom selben Tag (in Folge: Bescheid 2) wies die belangte Behörde den Antrag der Revisionswerber auf Aufhebung der Bescheide vom 6. November 2017 gemäß Paragraph 299, BAO vom 22. November 2019 (Spruchpunkt 1.) und einen gegen dieselben Bescheide gerichteten „Überprüfungsantrag“ vom 17. November 2020 (Spruchpunkt 2.) als unbegründet ab.
10
Die Revisionswerber erhoben Beschwerden gegen die beiden Bescheide vom 14. Dezember 2020. Diese Beschwerden wurden von der belangten Behörde - gemäß dem Antrag der Revisionswerber - ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
11
Mit dem erstangefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen den Bescheid 1 teilweise statt, indem es die Spruchpunkte I.1. (betreffend Nachsicht gemäß § 236 BAO) und II. (betreffend Verhängung der Mutwillensstrafe) „ersatzlos“ aufhob und die Spruchpunkte I.2. und I.3. dahingehend abänderte, dass die Anträge der Revisionswerber als unzulässig zurückgewiesen werden. Mit dem erstangefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen den Bescheid 1 teilweise statt, indem es die Spruchpunkte römisch eins.1. (betreffend Nachsicht gemäß Paragraph 236, BAO) und römisch zwei. (betreffend Verhängung der Mutwillensstrafe) „ersatzlos“ aufhob und die Spruchpunkte römisch eins.2. und römisch eins.3. dahingehend abänderte, dass die Anträge der Revisionswerber als unzulässig zurückgewiesen werden.
12
Das Landesverwaltungsgericht führte zunächst aus, die gänzliche oder teilweise Abschreibung von Abgaben (§§ 235 und 236 BAO) obliege gemäß § 56 Abs. 2 Oö. Gemeindeordnung dem Gemeindevorstand. Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde sei somit zur Entscheidung über einen darauf abzielenden Antrag nicht zuständig, womit der angefochtene Bescheid insoweit (Spruchpunkt I.1.) aufzuheben sei. Das Landesverwaltungsgericht führte zunächst aus, die gänzliche oder teilweise Abschreibung von Abgaben (Paragraphen 235 und 236 BAO) obliege gemäß Paragraph 56, Absatz 2, Oö. Gemeindeordnung dem Gemeindevorstand. Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde sei somit zur Entscheidung über einen darauf abzielenden Antrag nicht zuständig, womit der angefochtene Bescheid insoweit (Spruchpunkt römisch eins.1.) aufzuheben sei.
13
Zu den begehrten Feststellungen führte das Landesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, es bestehe kein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich geregelten Verfahrens zu entscheiden sei (Subsidiarität von Feststellungsbegehren). Die Erlassung der beantragten Feststellungsbescheide komme vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil über die Verpflichtung zur Entrichtung der ergänzenden Anschlussgebühren bereits entschieden worden sei. Die Anträge seien daher unzulässig.
14
Hinsichtlich der verhängten Mutwillensstrafe führte das Landesverwaltungsgericht aus, die wiederholten Anträge bzw. die zahlreichen Eingaben der Revisionswerber stünden noch weitgehend im Zusammenhang mit dem Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 BAO bzw. könnten (noch) diesem Verfahren zugeordnet werden. Sie seien daher nicht „ohne“ anhängiges Verfahren eingebracht worden. Die Voraussetzungen für die Verhängung einer Mutwillensstrafe würden daher (noch) nicht vorliegen.Hinsichtlich der verhängten Mutwillensstrafe führte das Landesverwaltungsgericht aus, die wiederholten Anträge bzw. die zahlreichen Eingaben der Revisionswerber stünden noch weitgehend im Zusammenhang mit dem Antrag auf Aufhebung gemäß Paragraph 299, BAO bzw. könnten (noch) diesem Verfahren zugeordnet werden. Sie seien daher nicht „ohne“ anhängiges Verfahren eingebracht worden. Die Voraussetzungen für die Verhängung einer Mutwillensstrafe würden daher (noch) nicht vorliegen.
15
Mit dem zweitangefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid 2 mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass es den Spruchpunkt 2 (betreffend den „Überprüfungsantrag“) ersatzlos aufhob und den Spruchpunkt 1 dahingehend abänderte, dass der Antrag der Revisionswerber auf Aufhebung gemäß § 299 BAO als unzulässig zurückgewiesen wird. Mit dem zweitangefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid 2 mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass es den Spruchpunkt 2 (betreffend den „Überprüfungsantrag“) ersatzlos aufhob und den Spruchpunkt 1 dahingehend abänderte, dass der Antrag der Revisionswerber auf Aufhebung gemäß Paragraph 299, BAO als unzulässig zurückgewiesen wird.
16
Das Landesverwaltungsgericht führte zur begehrten Aufhebung gemäß § 299 BAO im Wesentlichen aus, die betreffenden Bescheide (mit denen die ergänzenden Anschlussgebühren festgesetzt wurden) könnten nicht mehr Gegenstand einer Aufhebung sein. Diese Bescheide seien von den Revisionswerbern mit Berufung angefochten worden und die darüber absprechende Berufungsentscheidung sei an Stelle der Bescheide getreten. Die gegen diese Berufungsentscheidung erhobene Beschwerde der Revisionswerber habe das Landesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung sei an die Stelle der Berufungsentscheidung getreten und Entscheidungen der Verwaltungsgerichte könnten nicht Gegenstand einer Aufhebung nach § 299 BAO sein.Das Landesverwaltungsgericht führte zur begehrten Aufhebung gemäß Paragraph 299, BAO im Wesentlichen aus, die betreffenden Bescheide (mit denen die ergänzenden Anschlussgebühren festgesetzt wurden) könnten nicht mehr Gegenstand einer Aufhebung sein. Diese Bescheide seien von den Revisionswerbern mit Berufung angefochten worden und die darüber absprechende Berufungsentscheidung sei an Stelle der Bescheide getreten. Die gegen diese Berufungsentscheidung erhobene Beschwerde der Revisionswerber habe das Landesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung sei an die Stelle der Berufungsentscheidung getreten und Entscheidungen der Verwaltungsgerichte könnten nicht Gegenstand einer Aufhebung nach Paragraph 299, BAO sein.
17
In beiden Erkenntnissen sprach das Landesverwaltungsgericht - mit näherer Begründung - aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei. In beiden Erkenntnissen sprach das Landesverwaltungsgericht - mit näherer Begründung - aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei.
18
Gegen diese Erkenntnisse wendet sich die nunmehr vorliegende Revision, zu der die belangte Behörde und die Oö. Landesregierung jeweils eine Revisionsbeantwortung - ohne Kostenantrag - erstattet haben.
19
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
20
Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. VwGH 21.7.2023, Ra 2022/15/0061, mwN). Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 7.12.2023, Ro 2023/13/0024, mwN).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet vergleiche , VwGH 21.7.2023, Ra 2022/15/0061, mwN). Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , VwGH 7.12.2023, Ro 2023/13/0024, mwN).
21
Mit den angefochtenen Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichtes wurden die (verfahrenseinleitenden) Anträge der Revisionswerber - im Wege der Abänderung des jeweiligen Spruchs der angefochtenen Bescheide der belangten Behörde (siehe dazu etwa VwGH 13.12.2023, Ro 2021/10/0007; 17.12.2021, Ro 2018/06/0001) - als unzulässig zurückgewiesen. Durch diese Entscheidung konnten die Revisionswerber allenfalls in ihrem Recht auf Sachentscheidung über diese Anträge durch das Verwaltungsgericht, nicht aber in dem als Revisionspunkt geltend gemachten Recht auf „Nichtvorschreibung ergänzender Kanal- und Wasseranschlussgebühren“ verletzt werden (vgl. etwa VwGH 17.12.2021, Ro 2018/06/0001; 13.10.2020, Ra 2019/15/0036, jeweils mwN).Mit den angefochtenen Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichtes wurden die (verfahrenseinleitenden) Anträge der Revisionswerber - im Wege der Abänderung des jeweiligen Spruchs der angefochtenen Bescheide der belangten Behörde (siehe dazu etwa VwGH 13.12.2023, Ro 2021/10/0007; 17.12.2021, Ro 2018/06/0001) - als unzulässig zurückgewiesen. Durch diese Entscheidung konnten die Revisionswerber allenfalls in ihrem Recht auf Sachentscheidung über diese Anträge durch das Verwaltungsgericht, nicht aber in dem als Revisionspunkt geltend gemachten Recht auf „Nichtvorschreibung ergänzender Kanal- und Wasseranschlussgebühren“ verletzt werden vergleiche , etwa VwGH 17.12.2021, Ro 2018/06/0001; 13.10.2020, Ra 2019/15/0036, jeweils mwN).
22
Im geltend gemachten Recht konnten die Revisionswerber auch nicht durch die ersatzlose Aufhebung der von der belangten Behörde verhängten Mutwillensstrafe verletzt werden; abgesehen davon ist nicht erkennbar, dass die Revisionswerber durch diese Aufhebung belastet wären, womit ihnen insoweit die Beschwer fehlt (vgl. VwGH 14.2.2023, Ra 2020/13/0107, mwN). Im geltend gemachten Recht konnten die Revisionswerber auch nicht durch die ersatzlose Aufhebung der von der belangten Behörde verhängten Mutwillensstrafe verletzt werden; abgesehen davon ist nicht erkennbar, dass die Revisionswerber durch diese Aufhebung belastet wären, womit ihnen insoweit die Beschwer fehlt vergleiche , VwGH 14.2.2023, Ra 2020/13/0107, mwN).
23
Die Aufhebung der abweisenden Entscheidung hinsichtlich der beantragten Abschreibung bzw. Nachsicht gemäß § 236 BAO aufgrund Unzuständigkeit der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde - wobei die (laut Spruch des erstangefochtenen Erkenntnisses) ersatzlose Aufhebung im Hinblick auf die Ausführungen im Begründungsteil des erstangefochtenen Erkenntnisses dahingehend zu verstehen ist, dass lediglich die unzuständige Behörde nicht mehr über diesen Antrag absprechen darf - konnte die Revisionswerber ebenfalls nicht im geltend gemachten Recht auf „Festsetzung“ der verfahrensgegenständlichen Ergänzungsgebühren verletzen. Im Übrigen wenden sich die Revisionswerber an keiner Stelle - insbesondere nicht in der Zulässigkeitsbegründung - gegen diese Aufhebung.Die Aufhebung der abweisenden Entscheidung hinsichtlich der beantragten Abschreibung bzw. Nachsicht gemäß Paragraph 236, BAO aufgrund Unzuständigkeit der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde - wobei die (laut Spruch des erstangefochtenen Erkenntnisses) ersatzlose Aufhebung im Hinblick auf die Ausführungen im Begründungsteil des erstangefochtenen Erkenntnisses dahingehend zu verstehen ist, dass lediglich die unzuständige Behörde nicht mehr über diesen Antrag absprechen darf - konnte die Revisionswerber ebenfalls nicht im geltend gemachten Recht auf „Festsetzung“ der verfahrensgegenständlichen Ergänzungsgebühren verletzen. Im Übrigen wenden sich die Revisionswerber an keiner Stelle - insbesondere nicht in der Zulässigkeitsbegründung - gegen diese Aufhebung.
24
Da somit eine Verletzung der Revisionswerber in dem von ihnen als Revisionspunkt ausdrücklich bezeichneten Recht durch die angefochtenen Erkenntnisse nicht möglich ist, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG schon deshalb zurückzuweisen.Da somit eine Verletzung der Revisionswerber in dem von ihnen als Revisionspunkt ausdrücklich bezeichneten Recht durch die angefochtenen Erkenntnisse nicht möglich ist, war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG schon deshalb zurückzuweisen.

Wien, am 25. März 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021130027.J00

Im RIS seit

24.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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