TE Vwgh Beschluss 2024/3/26 Ra 2022/12/0035

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Veröffentlicht am 26.03.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
B-VG Art133 Abs4
GSpG 1989 §50 Abs10
GSpG 1989 §53 Abs1
GSpG 1989 §54 Abs1
GSpG 1989 §54 Abs3
VStG §24
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §38
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Dr. Holzinger als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin MMag.a Havas, über die Revision des M R in G, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in 4020 Linz, Breitwiesergutstraße 10, gegen das am 24. Jänner 2022 mündlich verkündete und mit 29. Jänner 2022 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, VGW-002/V/007/17399/2021-13, betreffend Auferlegung von Barauslagen gemäß § 50 Abs. 10 GSpG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Dr. Holzinger als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin MMag.a Havas, über die Revision des M R in G, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in 4020 Linz, Breitwiesergutstraße 10, gegen das am 24. Jänner 2022 mündlich verkündete und mit 29. Jänner 2022 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, VGW-002/V/007/17399/2021-13, betreffend Auferlegung von Barauslagen gemäß Paragraph 50, Absatz 10, GSpG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 16. März 2021 wurden dem Revisionswerber gemäß § 50 Abs. 10 Glücksspielgesetz (GSpG) die der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde im Zuge des Beschlagnahme- und Einziehungsverfahrens gemäß § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 GSpG erwachsenen Barauslagen in der Höhe von € 898,38 auferlegt.Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 16. März 2021 wurden dem Revisionswerber gemäß Paragraph 50, Absatz 10, Glücksspielgesetz (GSpG) die der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde im Zuge des Beschlagnahme- und Einziehungsverfahrens gemäß Paragraph 53, Absatz eins und Paragraph 54, Absatz eins, GSpG erwachsenen Barauslagen in der Höhe von € 898,38 auferlegt.
2
Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde des Revisionswerbers - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde des Revisionswerbers - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
4
Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber sei mit rechtskräftigem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 4. Dezember 2020 schuldig erkannt worden, als zur Vertretung nach außen Berufener der J GmbH (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof) Verwaltungsübertretungen nach § 52 Abs. 1 Z 1 vierter Fall GSpG begangen zu haben, indem sich die J GmbH an verbotenen Ausspielungen mit zwei Glücksspielgeräten sowie einem Ein- und Auszahlungsgerät beteiligt habe.Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber sei mit rechtskräftigem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 4. Dezember 2020 schuldig erkannt worden, als zur Vertretung nach außen Berufener der J GmbH (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof) Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, vierter Fall GSpG begangen zu haben, indem sich die J GmbH an verbotenen Ausspielungen mit zwei Glücksspielgeräten sowie einem Ein- und Auszahlungsgerät beteiligt habe.
5
Das im vorliegenden Fall tätig gewordene Entsorgungsunternehmen verfüge über abfallrechtliche Genehmigungen zur Sammlung und Behandlung von Abfällen. Das Unternehmen werde aufgrund eines Rahmenvertrages für die belangte Behörde tätig. Die zu entsorgenden Gegenstände würden durch Lastkraftwagen des Entsorgungsunternehmens vom Lagerplatz der belangten Behörde abgeholt und einer ordnungsgemäßen Behandlung und Vernichtung zugeführt.
6
Im vorliegenden Fall seien die zwei betroffenen Glücksspielgeräte sowie das Ein- und Auszahlungsgerät von 17. September 2017 bis 28. Februar 2018 und von 1. März 2018 bis 13. Jänner 2020 in zwei verschiedenen Lagerhallen der belangten Behörde gelagert gewesen. Die Kosten für die Lagerung seien in einem Berechnungsblatt aufgeschlüsselt. Das Entsorgungsunternehmen habe die Geräte auftrags- und vereinbarungsgemäß vollständig vernichtet. Ein Recyclingwert oder ähnliches sei durch das Unternehmen nicht erzielt worden. Auch ein Restwert oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteil sei nicht verblieben bzw. entstanden. Für die Abholung und Vernichtung durch das Entsorgungsunternehmen seien € 229,50 und für die Lagerung € 668,88 vorgeschrieben worden, in Summe sohin € 898,38. Diese Kosten seien bei der Behörde auch tatsächlich angefallen.
7
Beweiswürdigend führte das Verwaltungsgericht aus, der Sachverhalt sei unstrittig und ergebe sich insbesondere aus den im Behördenakt befindlichen unbedenklichen Unterlagen zu Lagerung, Transport und Vernichtung der Gegenstände. Grund und Höhe der erforderlichen Barauslagen gingen aus dem Berechnungsblatt über die Kosten der Lagerung im Behördenbereich sowie aus der Rechnung des Entsorgungsunternehmens hervor. Dem sei der Revisionswerber nicht entgegengetreten.
8
In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Behörde seien notwendige Barauslagen entstanden, die durch die Übertretungen nach § 52 Abs. 1 Z 1 vierter Fall GSpG, für die der Revisionswerber rechtskräftig bestraft worden sei, und das darauf erfolgte Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren verursacht worden seien. Das Entsorgungsunternehmen sei von der belangten Behörde mit der Vernichtung beauftragt gewesen. Wenn es in der Folge zur kompletten Entsorgung ohne Reststoffverwertung komme, sei keine „Schadensminderungspflicht“ verletzt. Weder dem GSpG noch den gegenständlichen Verträgen lasse sich eine solche Pflicht entnehmen. Zudem sei eine abzugsfähige Position zur Verringerung der verrechneten und bezahlten Leistungen nicht erkennbar. Dass die im Bescheid der belangten Behörde detailliert aufgeschlüsselten Kosten rechnerisch nicht richtig wären, sei nicht behauptet worden und auch nicht ersichtlich. Ebenso sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund geringere Barauslagen vorzuschreiben gewesen wären. Die Kosten für Lagerung, Transport und Entsorgung der Geräte seien daher dem Grunde und der Höhe nach zu Recht vorgeschrieben worden.In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Behörde seien notwendige Barauslagen entstanden, die durch die Übertretungen nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, vierter Fall GSpG, für die der Revisionswerber rechtskräftig bestraft worden sei, und das darauf erfolgte Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren verursacht worden seien. Das Entsorgungsunternehmen sei von der belangten Behörde mit der Vernichtung beauftragt gewesen. Wenn es in der Folge zur kompletten Entsorgung ohne Reststoffverwertung komme, sei keine „Schadensminderungspflicht“ verletzt. Weder dem GSpG noch den gegenständlichen Verträgen lasse sich eine solche Pflicht entnehmen. Zudem sei eine abzugsfähige Position zur Verringerung der verrechneten und bezahlten Leistungen nicht erkennbar. Dass die im Bescheid der belangten Behörde detailliert aufgeschlüsselten Kosten rechnerisch nicht richtig wären, sei nicht behauptet worden und auch nicht ersichtlich. Ebenso sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund geringere Barauslagen vorzuschreiben gewesen wären. Die Kosten für Lagerung, Transport und Entsorgung der Geräte seien daher dem Grunde und der Höhe nach zu Recht vorgeschrieben worden.
9
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu deren Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt des Fehlens von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgebracht wird, die belangte Behörde habe das Entsorgungsunternehmen mit der Vernichtung der Glücksspielautomaten beauftragt und sich „deren AGB“ unterworfen, wonach die übernommenen Abfälle in das Eigentum des Unternehmens übergingen. In zivilrechtlicher Hinsicht ergebe sich daraus, dass dem Revisionswerber die Zahlung von Vernichtungsgebühren in der Höhe von € 229,50 aufgetragen worden sei, welche die belangte Behörde angeblich dem Entsorgungsunternehmen bezahlt und diesem gleichzeitig Eigentum an den Geräten eingeräumt habe. § 50 Abs. 10 GSpG diene nicht dazu, dass der Revisionswerber Kosten eines Drittunternehmens bezahle, welches sein eigenes Eigentum angeblich vernichtet habe; vielmehr diene die Bestimmung der Abdeckung von Barauslagen im Zusammenhang mit Verfahren gemäß den §§ 53 und 54 GSpG. Derartige Barauslagen seien zwar eventuell von der belangten Behörde bezahlt worden, diese sei dazu jedoch nicht verpflichtet gewesen, weil sich die Geräte nach dem Abladen auf dem Gelände des Entsorgungsunternehmens in dessen Eigentum befunden hätten. Die belangte Behörde habe dem Entsorgungsunternehmen daher ohne gesetzliche Deckung Eigentum an den gegenständlichen Automaten verschafft und diesem auch noch Vernichtungskosten betreffend dessen Eigentum bezahlt. Zudem bestehe eine Schadensminderungspflicht der belangten Behörde. Dem Revisionswerber hätten daher die Barauslagen in der Höhe von € 229,50 nicht vorgeschrieben werden dürfen.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu deren Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt des Fehlens von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgebracht wird, die belangte Behörde habe das Entsorgungsunternehmen mit der Vernichtung der Glücksspielautomaten beauftragt und sich „deren AGB“ unterworfen, wonach die übernommenen Abfälle in das Eigentum des Unternehmens übergingen. In zivilrechtlicher Hinsicht ergebe sich daraus, dass dem Revisionswerber die Zahlung von Vernichtungsgebühren in der Höhe von € 229,50 aufgetragen worden sei, welche die belangte Behörde angeblich dem Entsorgungsunternehmen bezahlt und diesem gleichzeitig Eigentum an den Geräten eingeräumt habe. Paragraph 50, Absatz 10, GSpG diene nicht dazu, dass der Revisionswerber Kosten eines Drittunternehmens bezahle, welches sein eigenes Eigentum angeblich vernichtet habe; vielmehr diene die Bestimmung der Abdeckung von Barauslagen im Zusammenhang mit Verfahren gemäß den Paragraphen 53 und 54 GSpG. Derartige Barauslagen seien zwar eventuell von der belangten Behörde bezahlt worden, diese sei dazu jedoch nicht verpflichtet gewesen, weil sich die Geräte nach dem Abladen auf dem Gelände des Entsorgungsunternehmens in dessen Eigentum befunden hätten. Die belangte Behörde habe dem Entsorgungsunternehmen daher ohne gesetzliche Deckung Eigentum an den gegenständlichen Automaten verschafft und diesem auch noch Vernichtungskosten betreffend dessen Eigentum bezahlt. Zudem bestehe eine Schadensminderungspflicht der belangten Behörde. Dem Revisionswerber hätten daher die Barauslagen in der Höhe von € 229,50 nicht vorgeschrieben werden dürfen.
10
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
12
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
13
Erwachsen einer Behörde bei einer Amtshandlung im Zusammenhang mit dem Beschlagnahme- oder Einziehungsverfahren Barauslagen, so sind diese gemäß § 50 Abs. 10 GSpG den Bestraften zur ungeteilten Hand im Strafbescheid, allenfalls mit gesondertem Bescheid, aufzuerlegen.Erwachsen einer Behörde bei einer Amtshandlung im Zusammenhang mit dem Beschlagnahme- oder Einziehungsverfahren Barauslagen, so sind diese gemäß Paragraph 50, Absatz 10, GSpG den Bestraften zur ungeteilten Hand im Strafbescheid, allenfalls mit gesondertem Bescheid, aufzuerlegen.
14
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Ersatzpflicht nach § 50 Abs. 10 GSpG auf jene Barauslagen beschränkt, die der Behörde „im Zusammenhang mit dem Beschlagnahme- oder Einziehungsverfahren“ erwachsen sind. Solche Barauslagen sind nach den parlamentarischen Materialien (zur Einführung des § 50 Abs. 10 GSpG s. ErläutRV 1960 BlgNR 24. GP 51 ff) etwa die Kosten für den Abtransport, die Lagerung und die Vernichtung beschlagnahmter bzw. eingezogener Gegenstände. Ein „Zusammenhang mit dem Beschlagnahme- oder Einziehungsverfahren“ ist jedenfalls für Kosten anzunehmen, die der Behörde ab dem Ausspruch der vorläufigen Beschlagnahme eines Gegenstandes bis zur Rechtskraft der Entscheidung über dessen Einziehung erwachsen, wobei auch bei den Kosten für die Vernichtung des eingezogenen Gegenstandes von einem solchen Zusammenhang auszugehen ist (vgl. etwa VwGH 14.2.2022, Ro 2021/17/0002 und 0003; VwGH 21.11.2018, Ra 2017/17/0322, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Ersatzpflicht nach Paragraph 50, Absatz 10, GSpG auf jene Barauslagen beschränkt, die der Behörde „im Zusammenhang mit dem Beschlagnahme- oder Einziehungsverfahren“ erwachsen sind. Solche Barauslagen sind nach den parlamentarischen Materialien (zur Einführung des Paragraph 50, Absatz 10, GSpG s. ErläutRV 1960 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 51, ff) etwa die Kosten für den Abtransport, die Lagerung und die Vernichtung beschlagnahmter bzw. eingezogener Gegenstände. Ein „Zusammenhang mit dem Beschlagnahme- oder Einziehungsverfahren“ ist jedenfalls für Kosten anzunehmen, die der Behörde ab dem Ausspruch der vorläufigen Beschlagnahme eines Gegenstandes bis zur Rechtskraft der Entscheidung über dessen Einziehung erwachsen, wobei auch bei den Kosten für die Vernichtung des eingezogenen Gegenstandes von einem solchen Zusammenhang auszugehen ist vergleiche , etwa VwGH 14.2.2022, Ro 2021/17/0002 und 0003; VwGH 21.11.2018, Ra 2017/17/0322, mwN).
15
Dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen wären, das angefochtene Erkenntnis somit von der zitierten Rechtsprechung abgewichen wäre oder diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar wäre, wird mit den Ausführungen der Zulässigkeitsbegründung, die sich mit dieser Rechtsprechung nicht befassen, nicht aufgezeigt (vgl. VwGH 11.1.2023, Ra 2022/12/0186).Dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen wären, das angefochtene Erkenntnis somit von der zitierten Rechtsprechung abgewichen wäre oder diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar wäre, wird mit den Ausführungen der Zulässigkeitsbegründung, die sich mit dieser Rechtsprechung nicht befassen, nicht aufgezeigt vergleiche , VwGH 11.1.2023, Ra 2022/12/0186).
16
Die geltend gemachte Übertragung des Eigentums an den eingezogenen Gegenständen an das Unternehmen, das die Geräte lagerte und vernichtete, vermag nichts daran zu ändern, dass gemäß § 54 Abs. 3 GSpG eingezogene Gegenstände zu vernichten sind, weshalb die Behörde die daraus resultierenden Kosten als Barauslagen gemäß § 50 Abs. 10 GSpG den Bestraften zur ungeteilten Hand aufzuerlegen hat.Die geltend gemachte Übertragung des Eigentums an den eingezogenen Gegenständen an das Unternehmen, das die Geräte lagerte und vernichtete, vermag nichts daran zu ändern, dass gemäß Paragraph 54, Absatz 3, GSpG eingezogene Gegenstände zu vernichten sind, weshalb die Behörde die daraus resultierenden Kosten als Barauslagen gemäß Paragraph 50, Absatz 10, GSpG den Bestraften zur ungeteilten Hand aufzuerlegen hat.
17
Welche konkreten Rechtsfolgen die - nach den Behauptungen des Revisionswerbers die Behörde treffende - Schadensminderungspflicht im Revisionsfall haben sollte, wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht dargelegt, sodass hierauf nicht weiter einzugehen war.
18
In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
19
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.

Wien, am 26. März 2024

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022120035.L00

Im RIS seit

30.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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