TE Vwgh Beschluss 2024/3/27 Ra 2024/16/0013

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Veröffentlicht am 27.03.2024
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Index

L37065 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Salzburg
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

GdParkgebührenG Slbg 1991
VwGG §25a Abs4
VwGG §25a Abs4 Z1
VwGG §34 Abs2
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die als Revision gewertete Eingabe des T M in T (Deutschland) gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 20. November 2023, 405-4/5906/1/5-2023, betreffend Einstellung des Beschwerdeverfahrens iZm einer Verwaltungsübertretung gemäß § 12 Abs. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 des Salzburger Parkgebührengesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg), den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die als Revision gewertete Eingabe des T M in T (Deutschland) gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 20. November 2023, 405-4/5906/1/5-2023, betreffend Einstellung des Beschwerdeverfahrens iZm einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit , Paragraph 3, Absatz eins, des Salzburger Parkgebührengesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Landesverwaltungsgericht Salzburg das Beschwerdeverfahren betreffend eine Übertretung nach dem Salzburger Parkgebührengesetz - infolge der gemäß § 13 Abs. 4 AVG iVm. § 17 VwGVG als zurückgezogen geltenden Beschwerde des Revisionswerbers - ein. Das Landesverwaltungsgericht erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig.Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Landesverwaltungsgericht Salzburg das Beschwerdeverfahren betreffend eine Übertretung nach dem Salzburger Parkgebührengesetz - infolge der gemäß Paragraph 13, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG als zurückgezogen geltenden Beschwerde des Revisionswerbers - ein. Das Landesverwaltungsgericht erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig.
2
Mit selbst verfasster Eingabe vom 9. Dezember 2023 (ergänzt durch eine weitere, im Wesentlichen inhaltsgleiche Eingabe vom 28. Dezember 2023) brachte der Revisionswerber vor, er habe seinen „Widerspruch“ - gegen das an ihn gerichtete Straferkenntnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde - nicht zurückgezogen und er sei „nachweisbar“ nicht der Täter. Dieses vom Landesverwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegte Schreiben ist als außerordentliche Revision zu werten.
3
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 € und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 € verhängt wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 € und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 € verhängt wurde.
4
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff „in einer Verwaltungsstrafsache“ im Sinn des § 25a Abs. 4 VwGG auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein (vgl. VwGH 23.1.2024, Ra 2024/02/0009, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff „in einer Verwaltungsstrafsache“ im Sinn des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein vergleiche , VwGH 23.1.2024, Ra 2024/02/0009, mwN).
5
Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu.
6
Mit Straferkenntnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 3. Juli 2023 wurde über den Revisionswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs. 1 des Salzburger Parkgebührengesetzes, LGBl. Nr. 48/1991, gemäß § 12 Abs. 4 leg. cit. bei einer Strafdrohung von höchstens 730 € eine Geldstrafe von 50 € (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt.Mit Straferkenntnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 3. Juli 2023 wurde über den Revisionswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 3, Absatz eins, des Salzburger Parkgebührengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 1991,, gemäß Paragraph 12, Absatz 4, leg. cit. bei einer Strafdrohung von höchstens 730 € eine Geldstrafe von 50 € (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt.
7
Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. VwGH 16.1.2024, Ra 2024/02/0001, mwN). Eine solche sehen die Bestimmungen des Salzburger Parkgebührengesetzes nicht vor. Die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe schließt § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG hingegen nicht aus (vgl. VwGH 26.9.2023, Ra 2023/09/0161, mwN).Bei der im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln vergleiche , VwGH 16.1.2024, Ra 2024/02/0001, mwN). Eine solche sehen die Bestimmungen des Salzburger Parkgebührengesetzes nicht vor. Die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe schließt Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG hingegen nicht aus vergleiche , VwGH 26.9.2023, Ra 2023/09/0161, mwN).
8
Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG unzulässig zurückzuweisen.Die Revision war daher als gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG unzulässig zurückzuweisen.
9
Ist aber die Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG jedenfalls unzulässig, ist es entbehrlich, die Revision - etwa wegen fehlender Einbringung durch einen Rechtsanwalt, anderer ihr anhaftender Formmängel - zur Verbesserung an den Revisionswerber zurückzustellen (vgl. VwGH 22.11.2023, Ra 2023/02/0215, mwN).Ist aber die Revision gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG jedenfalls unzulässig, ist es entbehrlich, die Revision - etwa wegen fehlender Einbringung durch einen Rechtsanwalt, anderer ihr anhaftender Formmängel - zur Verbesserung an den Revisionswerber zurückzustellen vergleiche , VwGH 22.11.2023, Ra 2023/02/0215, mwN).

Wien, am 27. März 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024160013.L00

Im RIS seit

24.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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