TE Vwgh Beschluss 2024/3/27 Ra 2024/10/0015

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Veröffentlicht am 27.03.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs1 Z1
VwGG §34 Abs1
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger sowie den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revision des R T in A, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 18. Juli 2023, Zl. LVwG-351380/2/Bm/AK, betreffend eine Leistung nach dem Oö. Chancengleichheitsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Wels), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 18. Juli 2023 wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. Juni 2023 erfolgte Zurückweisung seines Antrages auf Zuerkennung der Hauptleistung „Persönliche Assistenz“ ab, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zuließ.
2
Mit E-Mail vom 5. Dezember 2023 erhob der Revisionswerber „gegen den Bescheid“ des Verwaltungsgerichtes vom 18.7.2023, LVwG-351380/2/Bm/AK, „Beschwerde“.
3
Mit Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Februar 2024, Ra 2024/10/0015-4, dem Revisionswerber zugestellt am 12. Februar 2024, wurde dieser zur Klarstellung aufgefordert, ob es sich bei seiner E-Mail-Eingabe vom 5. Dezember 2023 um eine Revision handle. Gleichzeitig wurde dem Revisionswerber Gelegenheit gegeben, zu näher ausgeführten Umständen Stellung zu nehmen, aus denen die Verspätung dieser - allenfalls als solche zu wertenden - Revision resultiere.
4
Unter Bezugnahme darauf äußerte sich der Revisionswerber lediglich dahingehend, dass er mit der E-Mail vom 5. Dezember 2023 Revision habe erheben wollen.
5
Gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt in den Fällen des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung.
6
Das angefochtene Erkenntnis wurde dem Revisionswerber am 20. Juli 2023 zugestellt. Die sechswöchige Revisionsfrist endete demnach mit Ablauf des 31. August 2023.
7
Die gegenständliche Revision vom 5. Dezember 2023 wurde am selben Tag - und damit außerhalb der Revisionsfrist - per E-Mail beim Verwaltungsgericht eingebracht.
8
Die Revision erweist sich somit als verspätet und war daher - ohne dass auf die ihr anhaftenden Mängel eingegangen zu werden brauchte - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision erweist sich somit als verspätet und war daher - ohne dass auf die ihr anhaftenden Mängel eingegangen zu werden brauchte - gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 27. März 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024100015.L00

Im RIS seit

23.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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