1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 18. Juli 2023 wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. Juni 2023 erfolgte Zurückweisung seines Antrages auf Zuerkennung der Hauptleistung „Persönliche Assistenz“ ab, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zuließ.
2
Mit E-Mail vom 5. Dezember 2023 erhob der Revisionswerber „gegen den Bescheid“ des Verwaltungsgerichtes vom 18.7.2023, LVwG-351380/2/Bm/AK, „Beschwerde“.
3
Mit Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Februar 2024, Ra 2024/10/0015-4, dem Revisionswerber zugestellt am 12. Februar 2024, wurde dieser zur Klarstellung aufgefordert, ob es sich bei seiner E-Mail-Eingabe vom 5. Dezember 2023 um eine Revision handle. Gleichzeitig wurde dem Revisionswerber Gelegenheit gegeben, zu näher ausgeführten Umständen Stellung zu nehmen, aus denen die Verspätung dieser - allenfalls als solche zu wertenden - Revision resultiere.
4
Unter Bezugnahme darauf äußerte sich der Revisionswerber lediglich dahingehend, dass er mit der E-Mail vom 5. Dezember 2023 Revision habe erheben wollen.
5
Gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt in den Fällen des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung.
6
Das angefochtene Erkenntnis wurde dem Revisionswerber am 20. Juli 2023 zugestellt. Die sechswöchige Revisionsfrist endete demnach mit Ablauf des 31. August 2023.
7
Die gegenständliche Revision vom 5. Dezember 2023 wurde am selben Tag - und damit außerhalb der Revisionsfrist - per E-Mail beim Verwaltungsgericht eingebracht.
8
Die Revision erweist sich somit als verspätet und war daher - ohne dass auf die ihr anhaftenden Mängel eingegangen zu werden brauchte - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision erweist sich somit als verspätet und war daher - ohne dass auf die ihr anhaftenden Mängel eingegangen zu werden brauchte - gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 27. März 2024