TE Vwgh Beschluss 2024/3/27 Ra 2023/02/0197

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.03.2024
beobachten
merken

Index

E1P
E3D E11306000
E3D E15104000
E3D E15202000
E6J
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
89/07 Umweltschutz

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §25 Abs2
VwGVG 2014 §9 Abs1
VwGVG 2014 §9 Abs2 Z4
VwGVG 2014 §9 Abs4
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47
32005D0370 AarhusKonvention
32005D0370 AarhusKonvention Art9 Abs3
62009CJ0240 Lesoochranarske zoskupenie VORAB
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/02/0198

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Straßegger als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über die Revision 1. des U in W und 2. der P GmbH in L, vertreten durch Dr. Josef Unterweger, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Buchfeldgasse 19a, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 8. August 2023, Zl. LVwG-960040/4/Fi/FS/ - 960041/2, betreffend Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde, den Beschluss

Spruch

gefasst:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien betreffend die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch den Ausschluss der Öffentlichkeit aus einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 6. Juni 2023 als unzulässig zurück und erklärte eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien betreffend die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch den Ausschluss der Öffentlichkeit aus einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 6. Juni 2023 als unzulässig zurück und erklärte eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
2
Begründend stellte das Verwaltungsgericht fest, beim Verwaltungsgericht habe am 6. Juni 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung in einem Verfahren gegen eine dritte Person betreffend ein Tierhaltungsverbot und eine erfolgte Tierabnahme stattgefunden. An dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung hätten der Erstrevisionswerber und J.S. jeweils als Vertreter der Zweitrevisionswerberin teilgenommen. Die genannten Personen seien weder persönlich als Parteien, noch als Zeugen oder Parteienvertreter an dem betreffenden Verfahren beteiligt. Im Zuge dieser Verhandlung sei von der zuständigen Richterin ein Beschluss auf Ausschluss der Öffentlichkeit gefasst worden, woraufhin u.a. der Erstrevisionswerber den Verhandlungssaal hätte verlassen müssen. In der Folge hätten die revisionswerbenden Parteien die vorliegende Maßnahmenbeschwerde erhoben.

Die Unzulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde begründete das Verwaltungsgericht zusammengefasst damit, dass es sich beim Ausschluss der Öffentlichkeit um einen Akt der Gerichtsbarkeit handle, der nicht mittels Maßnahmenbeschwerde bekämpft werden könne.

3
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
5
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7
Die revisionswerbenden Parteien bringen zur Zulässigkeit der Revision vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob - ausnahmsweise - eine Legitimation zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde gegen eine Entscheidung eines der Gerichtsbarkeit zurechenbaren Organs zu bejahen sei, wenn die von der Entscheidung betroffenen Personen ansonsten keine Möglichkeit hätten, den Verstoß gegen grundlegende Verfahrensvorschriften zu relevieren. Die revisionswerbenden Parteien würden weder Parteistellung in dem Verfahren betreffend die Verhängung eines Tierhaltungsverbotes geltend machen, noch die Enderledigung in diesem Verfahren anfechten. Die revisionswerbenden Parteien seien jedoch in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Teilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 6. Juni 2023 verletzt. Der Ausschluss der Öffentlichkeit sei bereits nach innerstaatlichem Recht unzulässig, die Zulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde lasse sich jedoch auch aus der Aarhus-Konvention ableiten. Die zweitrevisionswerbende Partei sei eine Umweltschutzorganisation mit Tätigkeitsschwerpunkt im Tierschutz, die erstrevisionswerbende Partei sei deren rechtsfreundlicher Vertreter. Verhandlungsgegenstand vor dem Verwaltungsgericht sei die Abnahme von Tieren und ein Tierhaltungsverbot in Folge massivster Tierwohlverletzungen gewesen. Es handle sich um eine Umweltsache im Sinne der Aarhus-Konvention. Die revisionswerbenden Parteien seien sowohl „Öffentlichkeit“ als auch „betroffene Öffentlichkeit“ im Sinne des Art. 2 Z 4 und 5 Aarhus-Konvention. Das Interesse der revisionswerbenden Parteien am Verfahren sei offenkundig. Im Lichte der Rechtsprechung des EuGH (Verweis auf EuGH 8.3.2011, Lesoochranarske zoskupenie VLK [„Slowakischer Braunbär“], C-240/09) judiziere nunmehr auch der Verwaltungsgerichthof, dass Umweltschutzorganisationen Zugang zu Gerichten haben müssten, um Umweltschutzvorschriften geltend zu machen (Verweis auf VwGH 19.2.2018, Ra 2015/07/0074).Die revisionswerbenden Parteien bringen zur Zulässigkeit der Revision vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob - ausnahmsweise - eine Legitimation zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde gegen eine Entscheidung eines der Gerichtsbarkeit zurechenbaren Organs zu bejahen sei, wenn die von der Entscheidung betroffenen Personen ansonsten keine Möglichkeit hätten, den Verstoß gegen grundlegende Verfahrensvorschriften zu relevieren. Die revisionswerbenden Parteien würden weder Parteistellung in dem Verfahren betreffend die Verhängung eines Tierhaltungsverbotes geltend machen, noch die Enderledigung in diesem Verfahren anfechten. Die revisionswerbenden Parteien seien jedoch in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Teilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 6. Juni 2023 verletzt. Der Ausschluss der Öffentlichkeit sei bereits nach innerstaatlichem Recht unzulässig, die Zulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde lasse sich jedoch auch aus der Aarhus-Konvention ableiten. Die zweitrevisionswerbende Partei sei eine Umweltschutzorganisation mit Tätigkeitsschwerpunkt im Tierschutz, die erstrevisionswerbende Partei sei deren rechtsfreundlicher Vertreter. Verhandlungsgegenstand vor dem Verwaltungsgericht sei die Abnahme von Tieren und ein Tierhaltungsverbot in Folge massivster Tierwohlverletzungen gewesen. Es handle sich um eine Umweltsache im Sinne der Aarhus-Konvention. Die revisionswerbenden Parteien seien sowohl „Öffentlichkeit“ als auch „betroffene Öffentlichkeit“ im Sinne des Artikel 2, Ziffer 4, und 5 Aarhus-Konvention. Das Interesse der revisionswerbenden Parteien am Verfahren sei offenkundig. Im Lichte der Rechtsprechung des EuGH (Verweis auf EuGH 8.3.2011, Lesoochranarske zoskupenie VLK [„Slowakischer Braunbär“], C-240/09) judiziere nunmehr auch der Verwaltungsgerichthof, dass Umweltschutzorganisationen Zugang zu Gerichten haben müssten, um Umweltschutzvorschriften geltend zu machen (Verweis auf VwGH 19.2.2018, Ra 2015/07/0074).
8
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen einen individuell bestimmten Adressaten einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und damit unmittelbar - das heißt ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreift.
9
Eine Maßnahmenbeschwerde an das Verwaltungsgericht kann sich demnach auch nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden oder durch Organe in ihrem Dienst richten (vgl. VwGH 14.12.1990, 90/18/0234). Akte anderer Staatsfunktionen (Gesetzgebung oder Gerichtsbarkeit) sind grundsätzlich keine tauglichen Beschwerdegegenstände (vgl. etwa Eisenberger in: Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2 [2016], S. 8f).Eine Maßnahmenbeschwerde an das Verwaltungsgericht kann sich demnach auch nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden oder durch Organe in ihrem Dienst richten vergleiche , VwGH 14.12.1990, 90/18/0234). Akte anderer Staatsfunktionen (Gesetzgebung oder Gerichtsbarkeit) sind grundsätzlich keine tauglichen Beschwerdegegenstände vergleiche , etwa Eisenberger in: Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2 [2016], S. 8f).
10
Gemäß § 25 Abs. 2 VwGVG erfolgt der Ausschluss der Öffentlichkeit durch verfahrensleitenden Beschluss entweder von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei oder eines Zeugen.Gemäß Paragraph 25, Absatz 2, VwGVG erfolgt der Ausschluss der Öffentlichkeit durch verfahrensleitenden Beschluss entweder von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei oder eines Zeugen.
11
Wie die revisionswerbenden Parteien in der Zulässigkeitsbegründung selbst ausführen, stellt ein verfahrensleitender Beschluss des Verwaltungsgerichts auf Ausschluss der Öffentlichkeit daher keinen tauglichen Beschwerdegegenstand für eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG dar.Wie die revisionswerbenden Parteien in der Zulässigkeitsbegründung selbst ausführen, stellt ein verfahrensleitender Beschluss des Verwaltungsgerichts auf Ausschluss der Öffentlichkeit daher keinen tauglichen Beschwerdegegenstand für eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG dar.
12
Daran ändert auch der Hinweis der Revision, Art. 6 EMRK verbürge das Recht auf Öffentlichkeit nicht nur für die Parteien und Beteiligten des Verfahrens, nichts. Ein - allenfalls - fehlerhafter Ausschluss der Öffentlichkeit durch ein Verwaltungsgericht kann allein deshalb nicht mit einer dafür nicht gedachten Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG bekämpft werden.Daran ändert auch der Hinweis der Revision, Artikel 6, EMRK verbürge das Recht auf Öffentlichkeit nicht nur für die Parteien und Beteiligten des Verfahrens, nichts. Ein - allenfalls - fehlerhafter Ausschluss der Öffentlichkeit durch ein Verwaltungsgericht kann allein deshalb nicht mit einer dafür nicht gedachten Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG bekämpft werden.
13
Auch Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention, der in Verbindung mit Art 47 GRC die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, für Mitglieder der Öffentlichkeit im Sinn dieser Bestimmung einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten (vgl. VwGH 18.12.2020, Ra 2019/10/0081 bis 0082, mwN), führt zu keinem anderen Ergebnis. Dass durch den gegenständlichen Beschluss derartige Rechte in Frage gestellt wären, zeigt die Revision schon deshalb nicht auf, weil sie nicht einmal darlegt, dass im vorliegenden Fall auch der Schutz von Normen des Unionsumweltrechts auf dem Spiel steht (vgl. etwa VwGH 9.3.2023, Ra 2022/07/0052, mwN).Auch Artikel 9, Absatz 3, Aarhus-Konvention, der in Verbindung mit Artikel 47, GRC die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, für Mitglieder der Öffentlichkeit im Sinn dieser Bestimmung einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten vergleiche , VwGH 18.12.2020, Ra 2019/10/0081 bis 0082, mwN), führt zu keinem anderen Ergebnis. Dass durch den gegenständlichen Beschluss derartige Rechte in Frage gestellt wären, zeigt die Revision schon deshalb nicht auf, weil sie nicht einmal darlegt, dass im vorliegenden Fall auch der Schutz von Normen des Unionsumweltrechts auf dem Spiel steht vergleiche , etwa VwGH 9.3.2023, Ra 2022/07/0052, mwN).
14
Das von der Revision zitierte Urteil des EuGH 8.3.2011, C-240/09, ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. Danach ist das nationale Verfahrensrecht in Bezug auf die Voraussetzungen, die für die Einleitung eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Überprüfungsverfahrens vorliegen müssen, so auszulegen, dass einer Umweltschutzvereinigung die Möglichkeit offen steht, eine Entscheidung, die am Ende eines Verwaltungsverfahrens ergangen ist und die möglicherweise im Widerspruch zum Umweltrecht der Union steht, vor einem Gericht anzufechten. Ein solcher Fall liegt hier aber jedenfalls nicht vor.
15
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 27. März 2024

Gerichtsentscheidung

EuGH 62009CJ0240 Lesoochranarske zoskupenie VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023020197.L00

Im RIS seit

24.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten