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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §38 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Zettl, über die Fristsetzungsanträge der antragstellenden Parteien 1. N S, 2. A S, 3. M S, und 4. Ö S, alle vertreten durch Dr. Gerfried Höfferer, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Praterstern 2/1. DG, gegen das Verwaltungsgericht Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Aufenthaltstitel, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Verfahren werden eingestellt.
Der Bund hat den antragstellenden Parteien jeweils Aufwendungen in der Höhe von € 793,20, sohin insgesamt € 3.172,80, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Die Antragsteller beantragten im April 2021 jeweils die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 NAG.1. Die Antragsteller beantragten im April 2021 jeweils die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß Paragraph 46, Absatz eins, NAG.
2.1. Aufgrund der Säumnis des Landeshauptmanns von Wien mit der Entscheidung über diese Anträge erhoben die Antragsteller zunächst im Oktober 2022 jeweils eine Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht Wien.
Aufgrund der Säumnis auch des Verwaltungsgerichts Wien mit der Entscheidung begehrten die Antragsteller in der Folge jeweils mit Fristsetzungsantrag vom 13. November 2023, dem Verwaltungsgericht Wien für die Entscheidung eine Frist gemäß § 38 Abs. 4 VwGG zu setzen.Aufgrund der Säumnis auch des Verwaltungsgerichts Wien mit der Entscheidung begehrten die Antragsteller in der Folge jeweils mit Fristsetzungsantrag vom 13. November 2023, dem Verwaltungsgericht Wien für die Entscheidung eine Frist gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG zu setzen.
2.2. Der Verwaltungsgerichtshof trug mit verfahrensleitender Anordnung vom 18. Jänner 2024 dem Verwaltungsgericht Wien auf, die Entscheidung binnen drei Monaten zu erlassen.
3. Das Verwaltungsgericht Wien entschied schließlich mit Erkenntnissen vom 7. März 2024, VGW-151/023/13170/2022-27, VGW-151/023/13168/2022-26, VGW-151/023/13169/2022-26 sowie VGW-151/023/13171/2022-26, und legte Ausfertigungen der (vier) Entscheidungen dem Verwaltungsgerichtshof vor.
Da das Verwaltungsgericht Wien seiner Entscheidungspflicht somit nachgekommen ist, waren die gegenständlichen Verfahren über die Fristsetzungsanträge gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.Da das Verwaltungsgericht Wien seiner Entscheidungspflicht somit nachgekommen ist, waren die gegenständlichen Verfahren über die Fristsetzungsanträge gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
4. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. In sinngemäßer Anwendung des § 52 Abs. 1 VwGG war jedem der vier Antragsteller der Aufwandersatz zuzusprechen (vgl. etwa VwGH 3.3.2015, Fr 2014/01/0057 bis 0059; VwGH 11.5.2017, Fr 2017/21/0001 bis 0004, Rn. 3).4. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. In sinngemäßer Anwendung des Paragraph 52, Absatz eins, VwGG war jedem der vier Antragsteller der Aufwandersatz zuzusprechen vergleiche , etwa VwGH 3.3.2015, Fr 2014/01/0057 bis 0059; VwGH 11.5.2017, Fr 2017/21/0001 bis 0004, Rn. 3).
Wien, am 27. März 2024
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:FR2023220010.F00Im RIS seit
30.04.2024Zuletzt aktualisiert am
14.05.2024