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Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde B. vom 23. Juni 2020, mit dem der Berufung der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde B. vom 17. April 2020 betreffend die Feststellung, dass die Bewilligung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG G. nicht mehr gültig und das Recht auf Ausführung erloschen und die Bewilligung für den Ausbau des bestehenden Mehrfamilienwohnhauses weiterhin noch aufrecht sei, samt der Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens, keine Folge gegeben worden war, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 1.) und ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt 2.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde B. vom 23. Juni 2020, mit dem der Berufung der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde B. vom 17. April 2020 betreffend die Feststellung, dass die Bewilligung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG G. nicht mehr gültig und das Recht auf Ausführung erloschen und die Bewilligung für den Ausbau des bestehenden Mehrfamilienwohnhauses weiterhin noch aufrecht sei, samt der Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens, keine Folge gegeben worden war, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 1.) und ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt 2.).
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Nunmehr richtet sich gegen dieses Erkenntnis die vorliegende außerordentliche Revision, in der als Revisionspunkte die „Verletzung einfachgesetzlicher Rechte, insbesondere die Nichtbeachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheitsfindung, unrichtige Ermittlung des für die Entscheidung relevanten Sachverhaltes, Verstoß gegen das Wiederholungsverbot und unrichtige rechtliche Beurteilung des zur Entscheidung anstehenden Sachverhaltes und der damit in Verbindung stehenden rechtlichen Problematik“ geltend gemacht werden.
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Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
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Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. für viele etwa VwGH 18.12.2023, Ra 2023/05/0277, mwN).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet vergleiche , für viele etwa VwGH 18.12.2023, Ra 2023/05/0277, mwN).
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Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. z.B. nochmals VwGH Ra 2023/05/0277, mwN).Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , z.B. nochmals VwGH Ra 2023/05/0277, mwN).
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Aus dem in der vorliegenden Revision zur geltend gemachten Rechtsverletzung erstatteten Vorbringen geht nicht hervor, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen Recht sich die revisionswerbende Partei als verletzt erachtet. Bei den geltend gemachten Verfahrensfehlern handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann (vgl. erneut VwGH 18.12.2023, Ra 2023/05/0277, mwN).Aus dem in der vorliegenden Revision zur geltend gemachten Rechtsverletzung erstatteten Vorbringen geht nicht hervor, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen Recht sich die revisionswerbende Partei als verletzt erachtet. Bei den geltend gemachten Verfahrensfehlern handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann vergleiche , erneut VwGH 18.12.2023, Ra 2023/05/0277, mwN).
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Die Revision erweist sich damit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision erweist sich damit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 2. April 2024