TE Vwgh Beschluss 2024/4/2 Ra 2022/04/0058

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Veröffentlicht am 02.04.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §360 Abs5
VwGG §33 Abs1
VwGG §58 Abs2
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag. Hainz-Sator und Mag. Dr. Pieler als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, über die Revision des B H in W, bei Revisionseinbringung vertreten durch die ONZ & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 5. April 2022, Zl. LVwG-AV-148/001-2022, betreffend eine Maßnahme gemäß § 360 GewO 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Wiener Neustadt), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag. Hainz-Sator und Mag. Dr. Pieler als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, über die Revision des B H in W, bei Revisionseinbringung vertreten durch die ONZ & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 5. April 2022, Zl. LVwG-AV-148/001-2022, betreffend eine Maßnahme gemäß Paragraph 360, GewO 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Wiener Neustadt), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 5. Jänner 2022 verfügte der Bürgermeister der Stadt Wiener Neustadt gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994, den konsenslosen Betrieb eines näher bezeichneten Lebensmittelhandels des Revisionswerbers sofort einzustellen.Mit Bescheid vom 5. Jänner 2022 verfügte der Bürgermeister der Stadt Wiener Neustadt gemäß Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994, den konsenslosen Betrieb eines näher bezeichneten Lebensmittelhandels des Revisionswerbers sofort einzustellen.
2
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 5. April 2022 wurde die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers abgewiesen. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
3
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4
Gemäß § 360 Abs. 5 GewO 1994 sind Bescheide gemäß § 360 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1994 sofort vollstreckbar und treten, wenn sie nicht kürzer befristet sind, mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, beginnt diese Jahresfrist auch dann bereits mit der Erlassung des die Maßnahme verfügenden Bescheides zu laufen, wenn durch das Verwaltungsgericht eine teilweise Abänderung dieses Bescheides erfolgt (vgl. VwGH 6.3.2024, Ra 2022/04/0004, Rn. 4, mwN).Gemäß Paragraph 360, Absatz 5, GewO 1994 sind Bescheide gemäß Paragraph 360, Absatz eins, zweiter Satz GewO 1994 sofort vollstreckbar und treten, wenn sie nicht kürzer befristet sind, mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, beginnt diese Jahresfrist auch dann bereits mit der Erlassung des die Maßnahme verfügenden Bescheides zu laufen, wenn durch das Verwaltungsgericht eine teilweise Abänderung dieses Bescheides erfolgt vergleiche , VwGH 6.3.2024, Ra 2022/04/0004, Rn. 4, mwN).
5
Der hier zugrundeliegende Maßnahmenbescheid wurde ausweislich der vorliegenden Verwaltungsakten am 7. Jänner 2022 dem Revisionswerber zugestellt und damit ihm gegenüber erlassen. Die die Maßnahme verfügende Entscheidung ist daher mit 7. Jänner 2023 ex lege außer Wirksamkeit getreten.
6
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich § 33 Abs. 1 VwGG entnehmen, dass das Rechtsschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse) als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof anzusehen ist. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig; fällt diese Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. für viele erneut VwGH Ra 2022/04/0004, Rn. 6, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich Paragraph 33, Absatz eins, VwGG entnehmen, dass das Rechtsschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse) als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof anzusehen ist. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig; fällt diese Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens vergleiche , für viele erneut VwGH Ra 2022/04/0004, Rn. 6, mwN).
7
Auf Vorhalt durch den Verwaltungsgerichtshof, ob und inwieweit aus Sicht des Revisionswerbers nach Ablauf der Frist gemäß § 360 Abs. 5 GewO 1994 noch ein rechtliches Interesse an einer inhaltlichen Entscheidung über die Revision bestehe, wurde keine Stellungnahme abgegeben.Auf Vorhalt durch den Verwaltungsgerichtshof, ob und inwieweit aus Sicht des Revisionswerbers nach Ablauf der Frist gemäß Paragraph 360, Absatz 5, GewO 1994 noch ein rechtliches Interesse an einer inhaltlichen Entscheidung über die Revision bestehe, wurde keine Stellungnahme abgegeben.
8
Infolge des Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses war die Revision somit als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. erneut VwGH Ra 2022/04/0004, Rn. 8, mwN).Infolge des Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses war die Revision somit als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen vergleiche , erneut VwGH Ra 2022/04/0004, Rn. 8, mwN).
9
Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG; vgl. wiederum VwGH Ra 2022/04/0004, Rn. 9, mwN).Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (Paragraph 58, Absatz 2, zweiter Halbsatz VwGG; vergleiche , wiederum VwGH Ra 2022/04/0004, Rn. 9, mwN).

Wien, am 2. April 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022040058.L00

Im RIS seit

24.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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