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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §360 Abs5Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag. Hainz-Sator und Mag. Dr. Pieler als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, über die Revision des B H in W, bei Revisionseinbringung vertreten durch die ONZ & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 5. April 2022, Zl. LVwG-AV-148/001-2022, betreffend eine Maßnahme gemäß § 360 GewO 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Wiener Neustadt), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag. Hainz-Sator und Mag. Dr. Pieler als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, über die Revision des B H in W, bei Revisionseinbringung vertreten durch die ONZ & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 5. April 2022, Zl. LVwG-AV-148/001-2022, betreffend eine Maßnahme gemäß Paragraph 360, GewO 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Wiener Neustadt), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Wien, am 2. April 2024
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022040058.L00Im RIS seit
24.04.2024Zuletzt aktualisiert am
14.05.2024