1
Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Paris (belangte Behörde) vom 19. Mai 2020 wurden die Anträge des Revisionswerbers vom 23. Jänner 2019 auf Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen für dessen minderjährige Tochter A. M. H. E. O. S. und dessen minderjährigen Sohn L. M. F.-E. G. O. S. auf den Familiennamen „L. P. de G.“ „unter Beachtung des“ § 1 Gesetz vom 3. April 1919 über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden (Adelsaufhebungsgesetz), StGBl. Nr. 211/1919 in der Fassung BGBl. Nr. 1/1920, abgewiesen.Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Paris (belangte Behörde) vom 19. Mai 2020 wurden die Anträge des Revisionswerbers vom 23. Jänner 2019 auf Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen für dessen minderjährige Tochter A. M. H. E. O. S. und dessen minderjährigen Sohn L. M. F.-E. G. O. S. auf den Familiennamen „L. P. de G.“ „unter Beachtung des“ Paragraph eins, Gesetz vom 3. April 1919 über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden (Adelsaufhebungsgesetz), StGBl. Nr. 211 aus 1919, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1920,, abgewiesen. 2
In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurde (auszugsweise) ausgeführt:
„Gegen diesen Bescheid ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien zulässig.
Die Beschwerde ist schriftlich binnen vier Wochen ab Zustellung bei der Österreichischen Botschaft Paris, Konsularabteilung, Adresse: 17 Avenue de Villars, 75007 Paris, einzubringen. [...]“
3
In der Folge erhob der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 23. Juni 2020 gegen den genannten Bescheid an das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) Beschwerde, das mit dem angefochtenen Beschluss die Beschwerde zurückwies (Spruchpunkt I.) und eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärte (Spruchpunkt II.)In der Folge erhob der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 23. Juni 2020 gegen den genannten Bescheid an das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) Beschwerde, das mit dem angefochtenen Beschluss die Beschwerde zurückwies (Spruchpunkt römisch eins.) und eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig erklärte (Spruchpunkt römisch zwei.)
4
In seiner Begründung zitierte das Verwaltungsgericht nach Anführung von Rechtsvorschriften zunächst aus näher angeführter Fachliteratur: Staatsbürgerschaftsrechtliche Bestätigungen seien „Auszüge aus dem ZSR (§ 44 Abs 1)“, sodass auch den österreichischen Berufskonsulaten nicht nur eine abfragende, sondern auch eine bearbeitende Rolle „im ZSR“ (Zentralen Staatsbürgerschaftsregister) eingeräumt worden sei. Es handle sich hier um eine lex specialis zu Art. 132 B-VG, sodass erst nach einem administrativen Instanzenzug zur Landesregierung gegen deren Berufungsbescheid eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden könne.In seiner Begründung zitierte das Verwaltungsgericht nach Anführung von Rechtsvorschriften zunächst aus näher angeführter Fachliteratur: Staatsbürgerschaftsrechtliche Bestätigungen seien „Auszüge aus dem ZSR (Paragraph 44, Absatz eins,)“, sodass auch den österreichischen Berufskonsulaten nicht nur eine abfragende, sondern auch eine bearbeitende Rolle „im ZSR“ (Zentralen Staatsbürgerschaftsregister) eingeräumt worden sei. Es handle sich hier um eine lex specialis zu Artikel 132, B-VG, sodass erst nach einem administrativen Instanzenzug zur Landesregierung gegen deren Berufungsbescheid eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden könne.
Sodann führte es in rechtlicher Hinsicht weiters aus, eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht sei „somit erst nach dem noch zu beschreitenden administrativen Instanzenzug zur Landesregierung“ zulässig, weshalb die vor Befassung der Landesregierung erhobene Beschwerde zurückzuweisen gewesen sei.
Die ordentliche Revision sei zulässig, da Rechtsprechung zum Instanzenzug nach § 41 Abs. 2 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) fehle und „die Frage der Zuständigkeit aus dem Wortlaut dieser Verfassungsbestimmung alleine im Hinblick auf den in der ErläutRV 1618 BlgNR 24. GP zu BGBl I 2012/51 zum Ausdruck kommenden Willen des Verfassungsgesetzgebers nicht eindeutig beantwortet werden kann.“Die ordentliche Revision sei zulässig, da Rechtsprechung zum Instanzenzug nach Paragraph 41, Absatz 2, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) fehle und „die Frage der Zuständigkeit aus dem Wortlaut dieser Verfassungsbestimmung alleine im Hinblick auf den in der ErläutRV 1618 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode zu BGBl I 2012/51 zum Ausdruck kommenden Willen des Verfassungsgesetzgebers nicht eindeutig beantwortet werden kann.“
5
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, die vom Verwaltungsgericht gemäß § 30a Abs. 6 VwGG unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorgelegt wurde. Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, die vom Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 30 a, Absatz 6, VwGG unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorgelegt wurde. Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.
6
Die Revision bringt zu § 41 Abs. 2 StbG vor, dessen Anwendung sei nicht eindeutig geklärt. Seitdem die Verwaltungsgerichte in Österreich eingeführt worden seien, sei gegen jede erstinstanzliche Entscheidung der Instanzenzug an ein Verwaltungsgericht zulässig. Das Verwaltungsgericht hätte in der Sache selbst entscheiden müssen.Die Revision bringt zu Paragraph 41, Absatz 2, StbG vor, dessen Anwendung sei nicht eindeutig geklärt. Seitdem die Verwaltungsgerichte in Österreich eingeführt worden seien, sei gegen jede erstinstanzliche Entscheidung der Instanzenzug an ein Verwaltungsgericht zulässig. Das Verwaltungsgericht hätte in der Sache selbst entscheiden müssen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
7
Die Revision ist im Hinblick auf die Frage nach dem Instanzenzug gemäß § 41 Abs. 2 StbG zulässig und im Ergebnis begründet.Die Revision ist im Hinblick auf die Frage nach dem Instanzenzug gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StbG zulässig und im Ergebnis begründet.
8
§ 41 StbG, BGBl. 311/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2013, lautete im Zeitpunkt der Erlassung des mit der vorliegenden Revision angefochtenen Beschlusses auszugsweise:Paragraph 41, StbG, Bundesgesetzblatt 311 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,, lautete im Zeitpunkt der Erlassung des mit der vorliegenden Revision angefochtenen Beschlusses auszugsweise: „§ 41. (1) Von Fällen des Abs. 2 abgesehen, ist zur Ausstellung von Bestätigungen in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft und zur Entscheidung über derartige Anträge jene Gemeinde (Gemeindeverband) zuständig, an die (den) sich der Antragsteller im Inland wendet.„§ 41. (1) Von Fällen des Absatz 2, abgesehen, ist zur Ausstellung von Bestätigungen in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft und zur Entscheidung über derartige Anträge jene Gemeinde (Gemeindeverband) zuständig, an die (den) sich der Antragsteller im Inland wendet.
(2) (Verfassungsbestimmung) Liegt der Hauptwohnsitz dieser Person nicht im Gebiet der Republik, so ist das österreichische Berufskonsulat, wo jedoch ein solches nicht besteht, die österreichische diplomatische Vertretungsbehörde zuständig, in deren Bereich der Hauptwohnsitz liegt. Die Vertretungsbehörden haben hiebei das AVG, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden; über die Berufung gegen einen Bescheid, womit der Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung abgewiesen wird, entscheidet die Landesregierung.(2) (Verfassungsbestimmung) Liegt der Hauptwohnsitz dieser Person nicht im Gebiet der Republik, so ist das österreichische Berufskonsulat, wo jedoch ein solches nicht besteht, die österreichische diplomatische Vertretungsbehörde zuständig, in deren Bereich der Hauptwohnsitz liegt. Die Vertretungsbehörden haben hiebei das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, anzuwenden; über die Berufung gegen einen Bescheid, womit der Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung abgewiesen wird, entscheidet die Landesregierung.
[...]“
9
§ 41 StbG in der Fassung BGBl. I Nr. 107/2021 lautet auszugsweise:Paragraph 41, StbG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2021, lautet auszugsweise: „§ 41. (1) Von Fällen des Abs. 2 abgesehen, ist zur Ausstellung von Bestätigungen in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft und zur Entscheidung über derartige Anträge jene Gemeinde (Gemeindeverband) zuständig, an die (den) sich der Antragsteller im Inland wendet.„§ 41. (1) Von Fällen des Absatz 2, abgesehen, ist zur Ausstellung von Bestätigungen in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft und zur Entscheidung über derartige Anträge jene Gemeinde (Gemeindeverband) zuständig, an die (den) sich der Antragsteller im Inland wendet.
(2) (Verfassungsbestimmung) Liegt der Hauptwohnsitz dieser Person nicht im Gebiet der Republik, so ist das österreichische Berufskonsulat, wo jedoch ein solches nicht besteht, die österreichische diplomatische Vertretungsbehörde zuständig, in deren Bereich der Hauptwohnsitz liegt. Die Vertretungsbehörden haben hiebei das AVG, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden.(2) (Verfassungsbestimmung) Liegt der Hauptwohnsitz dieser Person nicht im Gebiet der Republik, so ist das österreichische Berufskonsulat, wo jedoch ein solches nicht besteht, die österreichische diplomatische Vertretungsbehörde zuständig, in deren Bereich der Hauptwohnsitz liegt. Die Vertretungsbehörden haben hiebei das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, anzuwenden.
[...].“
10
Artikel 4 des Bundesgesetzes über Änderungen des Bundes-Verfassungsgesetzes, des COVID-19 Begleitgesetzes Vergabe und des Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetzes sowie das Außerkrafttreten einiger Verfassungsbestimmungen, BGBl. I Nr. 107/2021, lautet auszugsweise:Artikel 4 des Bundesgesetzes über Änderungen des Bundes-Verfassungsgesetzes, des COVID-19 Begleitgesetzes Vergabe und des Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetzes sowie das Außerkrafttreten einiger Verfassungsbestimmungen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2021,, lautet auszugsweise: „Artikel 4
(Verfassungsbestimmung)
Außerkrafttreten einiger Verfassungsbestimmungen
(1) Der Halbsatz ‚; über die Berufung gegen einen Bescheid, womit der Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung abgewiesen wird, entscheidet die Landesregierung‘ in § 41 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311/1985, ist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft getreten.(1) Der Halbsatz ‚; über die Berufung gegen einen Bescheid, womit der Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung abgewiesen wird, entscheidet die Landesregierung‘ in Paragraph 41, Absatz 2, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985,, ist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft getreten.
[...]“
11
Art. 130 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019, lautet auszugsweise wie folgt:Artikel 130, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,, lautet auszugsweise wie folgt: „Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
1.
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
...“
12
Art. 131 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019, lautet auszugsweise wie folgt:Artikel 131, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,, lautet auszugsweise wie folgt: „Artikel 131. (1) Soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder.„Artikel 131. (1) Soweit sich aus Absatz 2, und 3 nicht anderes ergibt, erkennen über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, die Verwaltungsgerichte der Länder.
(2) Soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 3 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.(2) Soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer 2, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer 3, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.
(3) Das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen erkennt über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.(3) Das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen erkennt über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
[...]“
13
Art. 132 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, lautet auszugsweise wie folgt:Artikel 132, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, lautet auszugsweise wie folgt: „Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
1.
wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
[...]
(5) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.“
14
Das BGBl. I Nr. 107/2021 wurde am 30. Juni 2021 kundgemacht und trat mit Ablauf des Tages der Kundmachung, somit am 1. Juli 2021, und daher nach Erlassung des angefochtenen Beschlusses und nach Erhebung der vorliegenden Revision in Kraft.Das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2021, wurde am 30. Juni 2021 kundgemacht und trat mit Ablauf des Tages der Kundmachung, somit am 1. Juli 2021, und daher nach Erlassung des angefochtenen Beschlusses und nach Erhebung der vorliegenden Revision in Kraft. 15
Nach der hg. Rechtsprechung hat zwar, wenn der Gesetzgeber zwischen der Erlassung der angefochtenen Entscheidung und der Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof das Gesetz rückwirkend ändert, dies für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unbeachtlich zu bleiben (vgl. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0013; 9.9.2016, Ro 2015/12/0025, mwN).Nach der hg. Rechtsprechung hat zwar, wenn der Gesetzgeber zwischen der Erlassung der angefochtenen Entscheidung und der Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof das Gesetz rückwirkend ändert, dies für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unbeachtlich zu bleiben vergleiche , VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0013; 9.9.2016, Ro 2015/12/0025, mwN). 16
Diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich jedoch nicht auf den Fall, dass vor dem Inkrafttreten einer ausdrücklich rückwirkenden Änderung einer Gesetzesbestimmung der ursprünglichen Gesetzesbestimmung bereits materiell derogiert war.
17
Die Materialien zu § 41 Abs. 2 StbG idF BGBl. I Nr. 107/2021 (AB 927 BlgNR 27. GP: „Zu Artikel 4 [Außerkrafttreten einiger Verfassungsbestimmungen]: Zu Abs. 1“) führen zu dieser Bestimmung Folgendes aus:Die Materialien zu Paragraph 41, Absatz 2, StbG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2021, Ausschussbericht 927, BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode, „Zu Artikel 4 [Außerkrafttreten einiger Verfassungsbestimmungen]: Zu Absatz eins,) führen zu dieser Bestimmung Folgendes aus: „Die Verfassungsbestimmung des § 41 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 - StbG, BGBl. Nr. 311/1985, ist aus Anlass der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht formell geändert worden, was offenbar auf ein Versehen zurückzuführen ist (vgl. die mit Art. 2 Abs. 1 Z 4, 5 und 6 der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, vorgenommenen Änderungen von gleichartigen Verfassungsbestimmungen in einfachen Bundesgesetzen). Dessen ungeachtet ist im Ergebnis davon auszugehen, dass dieser Verfassungsbestimmung mit dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 am 1. Jänner 2014 insoweit materiell derogiert worden ist, als sie eine Zuständigkeit der Landesregierung als Berufungsbehörde vorsieht. Im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit soll dies durch den vorgeschlagenen Abs. 1 - in Form einer rückwirkenden Feststellung - ausdrücklich klargestellt werden.„Die Verfassungsbestimmung des Paragraph 41, Absatz 2, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 - StbG, Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985,, ist aus Anlass der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht formell geändert worden, was offenbar auf ein Versehen zurückzuführen ist vergleiche , die mit Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 4, 5, und 6 der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, vorgenommenen Änderungen von gleichartigen Verfassungsbestimmungen in einfachen Bundesgesetzen). Dessen ungeachtet ist im Ergebnis davon auszugehen, dass dieser Verfassungsbestimmung mit dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 am 1. Jänner 2014 insoweit materiell derogiert worden ist, als sie eine Zuständigkeit der Landesregierung als Berufungsbehörde vorsieht. Im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit soll dies durch den vorgeschlagenen Absatz eins, - in Form einer rückwirkenden Feststellung - ausdrücklich klargestellt werden.
Gegen einen Bescheid des österreichischen Berufskonsulats bzw. der österreichischen diplomatischen Vertretungsbehörde, womit der Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft abgewiesen wird, kann also seit 1. Jänner 2014 nicht mehr Berufung an die Landesregierung, sondern, entsprechend den allgemeinen Regelungen, Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.“
18
Den Materialien zufolge wurde somit der Verfassungsbestimmung des § 41 Abs. 2 StbG mit dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 am 1. Jänner 2014 insoweit materiell derogiert, als diese Bestimmung eine Zuständigkeit der Landesregierung als Berufungsbehörde vorsieht. Dies sollte „im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit“ in Form einer Feststellung - also deklaratorisch - mit der Novelle BGBl. I Nr. 107/2021 ausdrücklich klargestellt werden.Den Materialien zufolge wurde somit der Verfassungsbestimmung des Paragraph 41, Absatz 2, StbG mit dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 am 1. Jänner 2014 insoweit materiell derogiert, als diese Bestimmung eine Zuständigkeit der Landesregierung als Berufungsbehörde vorsieht. Dies sollte „im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit“ in Form einer Feststellung - also deklaratorisch - mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2021, ausdrücklich klargestellt werden. 19
Für die Auffassung einer bereits mit Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. Nr. 51/2012 - also vor Erlassung des angefochtenen Beschlusses - eingetretenen materiellen Derogation des § 41 Abs. 2 letzter Halbsatz StbG in der bis zu diesem Inkrafttreten geltenden Fassung spricht nun der Umstand, dass mit der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit der administrative Instanzenzug - außer in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde - abgeschafft wurde und es nur mehr eine einzige Verwaltungsinstanz geben sollte. Damit ist allein auf Gemeindeebene ein zweistufiger administrativer Instanzenzug verblieben (vgl. etwa VwGH 18.12.2019, Ra 2019/15/0005).Für die Auffassung einer bereits mit Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 2012, - also vor Erlassung des angefochtenen Beschlusses - eingetretenen materiellen Derogation des Paragraph 41, Absatz 2, letzter Halbsatz StbG in der bis zu diesem Inkrafttreten geltenden Fassung spricht nun der Umstand, dass mit der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit der administrative Instanzenzug - außer in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde - abgeschafft wurde und es nur mehr eine einzige Verwaltungsinstanz geben sollte. Damit ist allein auf Gemeindeebene ein zweistufiger administrativer Instanzenzug verblieben vergleiche , etwa VwGH 18.12.2019, Ra 2019/15/0005). 20
Dies ergibt sich schon aus Art. 132 Abs. 1 iVm Abs. 5 B-VG und wird im Übrigen auch durch die Materialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, ErlRV 1618 24. GP (vgl. darin u.a. S 4 zweiter und dritter Absatz), untermauert. Folgte man der Auffassung, dass der Regelung des § 41 Abs. 2 letzter Halbsatz StbG in der bis zu diesem Inkrafttreten geltenden Fassung nicht mit 1. Jänner 2014 derogiert worden wäre, dann hätten ab diesem Zeitpunkt zwei insoweit widersprüchliche Zuständigkeitsregelungen im Verfassungsrang bestanden, nämlich einerseits die Anordnung in Art. 132 Abs. 1 B-VG, der zufolge gegen jeden Bescheid einer Verwaltungsbehörde - ausgenommen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde (Art. 132 Abs. 5 B-VG) - wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden kann, und andererseits die seit Inkrafttreten des StbG bestehende Anordnung in dessen § 41 Abs. 2 letzter Halbsatz, wonach über die Berufung gegen einen Bescheid, womit der Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung abgewiesen wird, die Landesregierung entscheidet. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verpflichtet Art. 18 B-VG (iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG) allerdings den Gesetzgeber zu einer - strengen Prüfmaßstäben standhaltenden - präzisen Regelung der Behörden- und Gerichtszuständigkeit (vgl. etwa VfGH 11.3.2015, G 199-200/2014, VfSlg. 19.965; vgl. ferner VwGH 25.4.2019, Ro 2018/09/0010, mwN), sodass der genannte Widerspruch aufzulösen ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch VwGH [verstärkter Senat] 28.6.1994, 93/05/0061, wonach ein Auslegungsergebnis abzulehnen ist, nach dem das Vorliegen der Prozessvoraussetzung des erschöpften Instanzenzuges von einer subjektiven Entscheidung der Partei abhängig und nicht nach der objektiven Rechtslage zu ermitteln wäre).Dies ergibt sich schon aus Artikel 132, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz 5, B-VG und wird im Übrigen auch durch die Materialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, ErlRV 1618 24. Gesetzgebungsperiode vergleiche , darin u.a. S 4 zweiter und dritter Absatz), untermauert. Folgte man der Auffassung, dass der Regelung des Paragraph 41, Absatz 2, letzter Halbsatz StbG in der bis zu diesem Inkrafttreten geltenden Fassung nicht mit 1. Jänner 2014 derogiert worden wäre, dann hätten ab diesem Zeitpunkt zwei insoweit widersprüchliche Zuständigkeitsregelungen im Verfassungsrang bestanden, nämlich einerseits die Anordnung in Artikel 132, Absatz eins, B-VG, der zufolge gegen jeden Bescheid einer Verwaltungsbehörde - ausgenommen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde (Artikel 132, Absatz 5, B-VG) - wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden kann, und andererseits die seit Inkrafttreten des StbG bestehende Anordnung in dessen Paragraph 41, Absatz 2, letzter Halbsatz, wonach über die Berufung gegen einen Bescheid, womit der Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung abgewiesen wird, die Landesregierung entscheidet. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verpflichtet Artikel 18, B-VG in Verbindung mit , Artikel 83, Absatz 2, B-VG) allerdings den Gesetzgeber zu einer - strengen Prüfmaßstäben standhaltenden - präzisen Regelung der Behörden- und Gerichtszuständigkeit vergleiche , etwa VfGH 11.3.2015, G 199-200/2014, VfSlg. 19.965; vergleiche , ferner VwGH 25.4.2019, Ro 2018/09/0010, mwN), sodass der genannte Widerspruch aufzulösen ist vergleiche , in diesem Zusammenhang auch VwGH [verstärkter Senat] 28.6.1994, 93/05/0061, wonach ein Auslegungsergebnis abzulehnen ist, nach dem das Vorliegen der Prozessvoraussetzung des erschöpften Instanzenzuges von einer subjektiven Entscheidung der Partei abhängig und nicht nach der objektiven Rechtslage zu ermitteln wäre). 21
Der Verwaltungsgerichtshof teilt daher die in den oben wiedergegebenen Materialien zu § 41 Abs. 2 StbG idF BGBl. I Nr. 107/2021 (AB 927 BlgNR 27. GP) vertretene Auffassung, dass der Verfassungsbestimmung des § 41 Abs. 2 StbG mit dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 am 1. Jänner 2014 insoweit materiell derogiert wurde, als sie eine Zuständigkeit der Landesregierung als Berufungsbehörde vorsah.Der Verwaltungsgerichtshof teilt daher die in den oben wiedergegebenen Materialien zu Paragraph 41, Absatz 2, StbG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2021, Ausschussbericht 927, BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode vertretene Auffassung, dass der Verfassungsbestimmung des Paragraph 41, Absatz 2, StbG mit dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 am 1. Jänner 2014 insoweit materiell derogiert wurde, als sie eine Zuständigkeit der Landesregierung als Berufungsbehörde vorsah. 22
Ein Bescheid gemäß § 41 Abs. 2 StbG unterliegt somit seit dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 dem Rechtszug an das zuständige Verwaltungsgericht.Ein Bescheid gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StbG unterliegt somit seit dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 dem Rechtszug an das zuständige Verwaltungsgericht.
23
Mit der im angefochtenen Beschluss vertretenen Auffassung, dass eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht erst nach einem zu beschreitenden administrativen Instanzenzug an die Landesregierung zulässig und daher die vor Befassung der Landesregierung erhobene Beschwerde zurückzuweisen sei, verkannte daher das Verwaltungsgericht das Gesetz, sodass sich der angefochtene Beschluss schon im Hinblick darauf als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet erweist.
24
Darüber hinaus erweist sich der angefochtene Beschluss auch aus einem weiteren Grund als rechtswidrig:
25
Die in Rede stehende Ausstellung von Bestätigungen in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft bzw. Entscheidung über derartige Anträge erfolgt nach der Verfassungsbestimmung des § 41 Abs. 2 StbG durch österreichische Berufskonsulate und österreichische diplomatische Vertretungsbehörden. Es handelt sich insofern um eine Angelegenheit der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt wird, sodass gemäß Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG über eine diesbezüglich erhobene Beschwerde das Bundesverwaltungsgericht (und nicht das Verwaltungsgericht eines Landes im Sinn des Art. 131 Abs. 1 B-VG) zu entscheiden hat (vgl. zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes bei der Besorgung von Angelegenheiten in unmittelbarer Bundesverwaltung etwa VwGH 24.6.2015, Ra 2015/04/0035; 26.1.2017, Ra 2016/11/0173; 21.9.2018, Ro 2017/02/0019).Die in Rede stehende Ausstellung von Bestätigungen in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft bzw. Entscheidung über derartige Anträge erfolgt nach der Verfassungsbestimmung des Paragraph 41, Absatz 2, StbG durch österreichische Berufskonsulate und österreichische diplomatische Vertretungsbehörden. Es handelt sich insofern um eine Angelegenheit der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt wird, sodass gemäß Artikel 131, Absatz 2, erster Satz B-VG über eine diesbezüglich erhobene Beschwerde das Bundesverwaltungsgericht (und nicht das Verwaltungsgericht eines Landes im Sinn des Artikel 131, Absatz eins, B-VG) zu entscheiden hat vergleiche , zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes bei der Besorgung von Angelegenheiten in unmittelbarer Bundesverwaltung etwa VwGH 24.6.2015, Ra 2015/04/0035; 26.1.2017, Ra 2016/11/0173; 21.9.2018, Ro 2017/02/0019). 26
Das Verwaltungsgericht hätte daher die vom Revisionswerber erhobene Beschwerde nicht zurückweisen dürfen. Vielmehr hätte es nach § 17 VwGVG iVm § 6 Abs. 1 AVG vorgehen müssen.Das Verwaltungsgericht hätte daher die vom Revisionswerber erhobene Beschwerde nicht zurückweisen dürfen. Vielmehr hätte es nach Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit , Paragraph 6, Absatz eins, AVG vorgehen müssen.
27
Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Zurückweisung dieses Rechtsmittels erweist sich somit mehrfach als inhaltlich rechtswidrig, weshalb der angefochtene Beschluss gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Zurückweisung dieses Rechtsmittels erweist sich somit mehrfach als inhaltlich rechtswidrig, weshalb der angefochtene Beschluss gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
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Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Gemäß § 47 Abs. 5 VwGG ist der dem Antragsteller zu leistende Aufwandersatz von jenem Rechtsträger zu leisten, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat. Da dieser Rechtsträger iSd § 47 Abs. 5 VwGG im vorliegenden Revisionsfall der Bund ist, war der ausdrücklich gegen das Land Wien gerichtete Antrag auf Aufwandersatz abzuweisen (vgl. etwa VwGH 11.1.2023, Ra 2022/01/0159).Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Gemäß Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist der dem Antragsteller zu leistende Aufwandersatz von jenem Rechtsträger zu leisten, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat. Da dieser Rechtsträger iSd Paragraph 47, Absatz 5, VwGG im vorliegenden Revisionsfall der Bund ist, war der ausdrücklich gegen das Land Wien gerichtete Antrag auf Aufwandersatz abzuweisen vergleiche , etwa VwGH 11.1.2023, Ra 2022/01/0159). Wien, am 4. April 2024