Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §3 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer sowie den Senatspräsidenten Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching, Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 2020, Zl. W274 2233430-1/4E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (mitbeteiligte Partei: F S K in G, vertreten durch Dr. Christian Schmaus, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Chwallagasse 4/11), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung), ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9-26 (im Weiteren: StatusRL)Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung), Amtsblatt , L 337 vom 20.12.2011, S. 9-26 (im Weiteren: StatusRL)
Erwägungsgründe 4, 23, 24 und 25:
„ ...
(4) Die Genfer Flüchtlingskonvention und das Protokoll stellen einen wesentlichen Bestandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen dar.
...
(23) Es sollten Normen für die Bestimmung und die Merkmale der Flüchtlingseigenschaft festgelegt werden, um die zuständigen innerstaatlichen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention zu leiten.
(24) Es müssen gemeinsame Kriterien für die Anerkennung von Asylwerbern als Flüchtlinge im Sinne von Artikel 1 der Genfer Flüchtlingskonvention eingeführt werden.
(25) Insbesondere ist es erforderlich, gemeinsame Konzepte zu entwickeln zu: aus Nachfluchtgründen (‚sur place‘) entstehendem Schutzbedarf, Schadensursachen und Schutz, internem Schutz und Verfolgung einschließlich der Verfolgungsgründe.
...“
„Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
...
...
Artikel 4
Prüfung der Tatsachen und Umstände
...
(3) Die Anträge auf internationalen Schutz sind individuell zu prüfen, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:
...
...
Artikel 5
Aus Nachfluchtgründen entstehender Bedarf an internationalem Schutz
(1) Die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, kann auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Antragsteller das Herkunftsland verlassen hat.
(2) Die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, kann auf Aktivitäten des Antragstellers nach Verlassen des Herkunftslandes beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind.
(3) Unbeschadet der Genfer Flüchtlingskonvention können die Mitgliedstaaten festlegen, dass ein Antragsteller, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht als Flüchtling anerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslandes selbst geschaffen hat.
...
Artikel 9
Verfolgungshandlungen
(1) Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung
Artikel 10
Verfolgungsgründe
(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes:
...
...“
Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung), ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60-95 (im Weiteren: VerfahrensRL):Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung), Amtsblatt , L 180 vom 29.6.2013, S. 60-95 (im Weiteren: VerfahrensRL):
„Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
...
...
Artikel 33
Unzulässige Anträge
...
(2) Die Mitgliedstaaten können einen Antrag auf internationalen Schutz nur dann als unzulässig betrachten, wenn
...
...“
Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 56/2018 (AsylG 2005):Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (AsylG 2005):
„Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2, (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
...
...
...
...
Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3, (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
...
(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.“
Vorlagebeschluss
„Ist Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung), ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9-26, dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaates, wonach einem Fremden, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind, entgegensteht?“„Ist Artikel 5, Absatz 3, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung), Amtsblatt , L 337 vom 20.12.2011, S. 9-26, dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaates, wonach einem Fremden, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind, entgegensteht?“
Urteil JF
„Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes„"Art". 5 Absatz 3, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes
ist dahin auszulegen, dass
er einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund eines Folgeantrags im Sinne von Art. 2 Buchst. q der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, der auf eine Verfolgungsgefahr gestützt wird, die auf Umständen beruht, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslands selbst geschaffen hat, von der Voraussetzung abhängig macht, dass diese Umstände Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung des Antragstellers sind.“er einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund eines Folgeantrags im Sinne von Artikel 2, Buchst. q der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, der auf eine Verfolgungsgefahr gestützt wird, die auf Umständen beruht, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslands selbst geschaffen hat, von der Voraussetzung abhängig macht, dass diese Umstände Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung des Antragstellers sind.“
„ ...
26 Zunächst geht aus dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95 zum einen hervor, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, diese Bestimmung in ihr innerstaatliches Recht umzusetzen, sondern dies tun ‚können‘- es handelt sich also bloß um eine Befugnis. Zum anderen wird die Flüchtlingseigenschaft dem Antragsteller nur dann ‚in der Regel‘ nicht zuerkannt, wenn die im Folgeantrag geltend gemachte Verfolgungsgefahr ‚auf Umständen beruht, die [er] nach Verlassen des Herkunftslandes selbst geschaffen hat‘. Die Wendung ‚in der Regel‘ schließt also nicht aus, dass auch bei Vorliegen solcher Umstände einem Antragsteller unter bestimmten Bedingungen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden kann.26 Zunächst geht aus dem Wortlaut von Artikel 5, Absatz 3, der Richtlinie 2011/95 zum einen hervor, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, diese Bestimmung in ihr innerstaatliches Recht umzusetzen, sondern dies tun ‚können‘- es handelt sich also bloß um eine Befugnis. Zum anderen wird die Flüchtlingseigenschaft dem Antragsteller nur dann ‚in der Regel‘ nicht zuerkannt, wenn die im Folgeantrag geltend gemachte Verfolgungsgefahr ‚auf Umständen beruht, die [er] nach Verlassen des Herkunftslandes selbst geschaffen hat‘. Die Wendung ‚in der Regel‘ schließt also nicht aus, dass auch bei Vorliegen solcher Umstände einem Antragsteller unter bestimmten Bedingungen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden kann.
...
28 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass sich Art. 5 der Richtlinie 2011/95 gemäß seiner Überschrift auf den ‚[a]us Nachfluchtgründen entstehende[n] Bedarf an internationalem Schutz‘ bezieht. Zu diesem Ausdruck ist, wie im 25. Erwägungsgrund dieser Richtlinie ausgeführt, ein gemeinsames Konzept zu entwickeln. Hierzu wird in den ersten beiden Absätzen von Art. 5, die im Gegensatz zu seinem dritten Absatz für alle Anträge auf internationalen Schutz gelten, klargestellt, dass die begründete Furcht vor Verfolgung nicht nur auf Ereignissen beruhen kann, die eingetreten sind, nachdem der Antragsteller sein Herkunftsland verlassen hat, sondern auch auf Aktivitäten, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslands gesetzt hat. Die Verwendung des Ausdrucks ‚insbesondere‘ in Art. 5 Abs. 2 in Bezug auf Fälle, in denen diese Aktivitäten nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, bedeutet, dass sich Antragsteller sowohl im Rahmen eines Erstantrags auf internationalen Schutz als auch im Rahmen eines Folgeantrags grundsätzlich auch auf Aktivitäten berufen können, die nicht Ausdruck und Verlängerung einer solchen Überzeugung oder Ausrichtung sind.28 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass sich Artikel 5, der Richtlinie 2011/95 gemäß seiner Überschrift auf den ‚[a]us Nachfluchtgründen entstehende[n] Bedarf an internationalem Schutz‘ bezieht. Zu diesem Ausdruck ist, wie im 25. Erwägungsgrund dieser Richtlinie ausgeführt, ein gemeinsames Konzept zu entwickeln. Hierzu wird in den ersten beiden Absätzen von Artikel 5,, die im Gegensatz zu seinem dritten Absatz für alle Anträge auf internationalen Schutz gelten, klargestellt, dass die begründete Furcht vor Verfolgung nicht nur auf Ereignissen beruhen kann, die eingetreten sind, nachdem der Antragsteller sein Herkunftsland verlassen hat, sondern auch auf Aktivitäten, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslands gesetzt hat. Die Verwendung des Ausdrucks ‚insbesondere‘ in Artikel 5, Absatz 2, in Bezug auf Fälle, in denen diese Aktivitäten nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, bedeutet, dass sich Antragsteller sowohl im Rahmen eines Erstantrags auf internationalen Schutz als auch im Rahmen eines Folgeantrags grundsätzlich auch auf Aktivitäten berufen können, die nicht Ausdruck und Verlängerung einer solchen Überzeugung oder Ausrichtung sind.
29 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95 im Verhältnis zu dem in den ersten beiden Absätzen dieses Artikels aufgestellten Grundsatz Ausnahmecharakter hat, da er zulässt, dass eine Verfolgungsgefahr, die einem Folgeantrag zugrunde liegt und auf Umständen beruht, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslands selbst geschaffen hat, ‚in der Regel‘ zum Ausschluss der Anerkennung als Flüchtling führt. In Anbetracht dieses Ausnahmecharakters ist, wie im Wesentlichen vom Generalanwalt in Nr. 54 seiner Schlussanträge ausgeführt, die den Mitgliedstaaten durch Art. 5 Abs. 3 eingeräumte Befugnis eng zu fassen.29 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass Artikel 5, Absatz 3, der Richtlinie 2011/95 im Verhältnis zu dem in den ersten beiden Absätzen dieses Artikels aufgestellten Grundsatz Ausnahmecharakter hat, da er zulässt, dass eine Verfolgungsgefahr, die einem Folgeantrag zugrunde liegt und auf Umständen beruht, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslands selbst geschaffen hat, ‚in der Regel‘ zum Ausschluss der Anerkennung als Flüchtling führt. In Anbetracht dieses Ausnahmecharakters ist, wie im Wesentlichen vom Generalanwalt in Nr. 54 seiner Schlussanträge ausgeführt, die den Mitgliedstaaten durch Artikel 5, Absatz 3, eingeräumte Befugnis eng zu fassen.
...
32 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, wie im Wesentlichen vom Generalanwalt in den Nrn. 56 und 64 seiner Schlussanträge ausgeführt, dass die auf Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95 gestützte Weigerung, aufgrund eines Folgeantrags auf internationalen Schutz die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, in Anbetracht der Vorsätzlichkeit, die in der Wendung ‚selbst geschaffene Umstände‘ zum Ausdruck kommt, darauf abzielt, eine Missbrauchsabsicht des Antragstellers zu ahnden, der die Umstände, auf denen die Verfolgungsgefahr beruht, der er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ausgesetzt wäre, ‚durch eigenes Zutun erzeugt‘ und damit das anwendbare Verfahren für die Zuerkennung internationalen Schutzes instrumentalisiert hat.32 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, wie im Wesentlichen vom Generalanwalt in den Nrn. 56 und 64 seiner Schlussanträge ausgeführt, dass die auf Artikel 5, Absatz 3, der Richtlinie 2011/95 gestützte Weigerung, aufgrund eines Folgeantrags auf internationalen Schutz die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, in Anbetracht der Vorsätzlichkeit, die in der Wendung ‚selbst geschaffene Umstände‘ zum Ausdruck kommt, darauf abzielt, eine Missbrauchsabsicht des Antragstellers zu ahnden, der die Umstände, auf denen die Verfolgungsgefahr beruht, der er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ausgesetzt wäre, ‚durch eigenes Zutun erzeugt‘ und damit das anwendbare Verfahren für die Zuerkennung internationalen Schutzes instrumentalisiert hat.
...
34 Die Frage, ob die in einem Folgeantrag geltend gemachten Umstände, mit denen das Vorliegen einer Verfolgungsgefahr aus einem der in Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95 genannten Gründe dargetan werden soll, was zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen kann, von einer Missbrauchsabsicht und einer Absicht zeugen, das anwendbare Verfahren zu instrumentalisieren, erfordert eine individuelle Prüfung dieses Antrags anhand aller in Rede stehenden Umstände durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 Abs. 3 dieser Richtlinie, wobei alle relevanten Tatsachen zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. September 2023, Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie [Politische Überzeugung im Aufnahmemitgliedstaat], C-151/22, EU:C:2023:688, Rn. 42, und vom 16. Januar 2024, Intervyuirasht organ na DAB pri MS [Frauen als Opfer häuslicher Gewalt], C-621/21, EU:C:2024:47, Rn. 60).34 Die Frage, ob die in einem Folgeantrag geltend gemachten Umstände, mit denen das Vorliegen einer Verfolgungsgefahr aus einem der in Artikel 10, Absatz eins, der Richtlinie 2011/95 genannten Gründe dargetan werden soll, was zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen kann, von einer Missbrauchsabsicht und einer Absicht zeugen, das anwendbare Verfahren zu instrumentalisieren, erfordert eine individuelle Prüfung dieses Antrags anhand aller in Rede stehenden Umstände durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4, Absatz 3, dieser Richtlinie, wobei alle relevanten Tatsachen zu berücksichtigen sind vergleiche , in diesem Sinne Urteile vom 21. September 2023, Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie [Politische Überzeugung im Aufnahmemitgliedstaat], C-151/22, EU:C:2023:688, Rn. 42, und vom 16. Januar 2024, Intervyuirasht organ na DAB pri MS [Frauen als Opfer häuslicher Gewalt], C-621/21, EU:C:2024:47, Rn. 60).
35 Insoweit ist hervorzuheben, dass die in Art. 4 Abs. 3 Buchst. d dieser Richtlinie genannte Frage, ob die Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftslands ausschließlich oder hauptsächlich aufgenommen wurden, um die für die Beantragung von internationalem Schutz erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, nur einen Aspekt darstellt, den die zuständigen nationalen Behörden bei dieser individuellen Prüfung zu berücksichtigen haben. Sie müssen nämlich eine umfassende Prüfung aller Umstände des konkreten Falls des Antragstellers vornehmen und dabei alle in Art. 4 Abs. 3 Buchst. a bis e genannten Punkte berücksichtigen.35 Insoweit ist hervorzuheben, dass die in Artikel 4, Absatz 3, Buchst. d dieser Richtlinie genannte Frage, ob die Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftslands ausschließlich oder hauptsächlich aufgenommen wurden, um die für die Beantragung von internationalem Schutz erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, nur einen Aspekt darstellt, den die zuständigen nationalen Behörden bei dieser individuellen Prüfung zu berücksichtigen haben. Sie müssen nämlich eine umfassende Prüfung aller Umstände des konkreten Falls des Antragstellers vornehmen und dabei alle in Artikel 4, Absatz 3, Buchst. a bis e genannten Punkte berücksichtigen.
36 Daraus folgt, dass Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95 entgegen dem Vorbringen der österreichischen und der deutschen Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen nicht dahin ausgelegt werden kann, dass die fakultative Umsetzung dieser Bestimmung die Mitgliedstaaten davon befreit, die zuständigen nationalen Behörden zu verpflichten, jeden Folgeantrag auf internationalen Schutz individuell zu prüfen. Diese Bestimmung kann auch nicht dahin ausgelegt werden, dass eine solche Umsetzung es den Mitgliedstaaten erlaubt, eine vom Antragsteller zu widerlegende Vermutung aufzustellen, wonach jeder Folgeantrag, der auf Umständen beruht, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslands selbst geschaffen hat, a priori auf eine Missbrauchsabsicht und die Absicht zurückzuführen ist, das Verfahren für die Zuerkennung internationalen Schutzes zu instrumentalisieren.36 Daraus folgt, dass Artikel 5, Absatz 3, der Richtlinie 2011/95 entgegen dem Vorbringen der österreichischen und der deutschen Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen nicht dahin ausgelegt werden kann, dass die fakultative Umsetzung dieser Bestimmung die Mitgliedstaaten davon befreit, die zuständigen nationalen Behörden zu verpflichten, jeden Folgeantrag auf internationalen Schutz individuell zu prüfen. Diese Bestimmung kann auch nicht dahin ausgelegt werden, dass eine solche Umsetzung es den Mitgliedstaaten erlaubt, eine vom Antragsteller zu widerlegende Vermutung aufzustellen, wonach jeder Folgeantrag, der auf Umständen beruht, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslands selbst geschaffen hat, a priori auf eine Missbrauchsabsicht und die Absicht zurückzuführen ist, das Verfahren für die Zuerkennung internationalen Schutzes zu instrumentalisieren.
37 Solche Auslegungen würden nämlich Art. 4 der Richtlinie 2011/95, der für alle Anträge auf internationalen Schutz gilt, und zwar unabhängig von den Verfolgungsgründen, auf die diese Anträge gestützt werden, die praktische Wirksamkeit nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Januar 2018, F, C-473/16, EU:C:2018:36, Rn. 36, und vom 21. September 2023, Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie [Politische Überzeugung im Aufnahmemitgliedstaat], C-151/22, EU:C:2023:688, Rn. 41). Insbesondere hat die zuständige nationale Behörde nach Art. 4 Abs. 3 eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des konkreten Falls des Antragstellers vorzunehmen, was jeglichen Automatismus ausschließt (vgl. entsprechend Urteile vom 13. September 2018, Ahmed, C-369/17, EU:C:2018:713, Rn. 48 und 49, sowie vom 22. September 2022, Országos Idegenrendészeti F?igazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 72 und 73).37 Solche Auslegungen würden nämlich Artikel 4, der Richtlinie 2011/95, der für alle Anträge auf internationalen Schutz gilt, und zwar unabhängig von den Verfolgungsgründen, auf die diese Anträge gestützt werden, die praktische Wirksamkeit nehmen vergleiche , in diesem Sinne Urteile vom 25. Januar 2018, F, C-473/16, EU:C:2018:36, Rn. 36, und vom 21. September 2023, Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie [Politische Überzeugung im Aufnahmemitgliedstaat], C-151/22, EU:C:2023:688, Rn. 41). Insbesondere hat die zuständige nationale Behörde nach Artikel 4, Absatz 3, eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des konkreten Falls des Antragstellers vorzunehmen, was jeglichen Automatismus ausschließt vergleiche , entsprechend Urteile vom 13. September 2018, Ahmed, C-369/17, EU:C:2018:713, Rn. 48 und 49, sowie vom 22. September 2022, Országos Idegenrendészeti F?igazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 72 und 73).
38 Im vorliegenden Fall hat das BFA nach einer gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95 vorgenommenen individuellen Prüfung des Folgeantrags von JF festgestellt, dass der Betroffene glaubhaft gemacht habe, dass er ‚aus innerer Überzeugung‘ in Österreich zum Christentum konvertiert sei und diese Religion aktiv lebe, weshalb er im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat der Gefahr einer individuellen Verfolgung ausgesetzt sei. Wenn sich diese Feststellung als zutreffend erweist, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist, schließt sie aus, dass der Antragsteller eine Missbrauchsabsicht hegte oder beabsichtigte, das anwendbare Verfahren zu instrumentalisieren, was nach Art. 5 Abs. 3 dieser Richtlinie zur Verweigerung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch die zuständige nationale Behörde führen könnte.38 Im vorliegenden Fall hat das BFA nach einer gemäß Artikel 4, Absatz 3, der Richtlinie 2011/95 vorgenommenen individuellen Prüfung des Folgeantrags von JF festgestellt, dass der Betroffene glaubhaft gemacht habe, dass er ‚aus innerer Überzeugung‘ in Österreich zum Christentum konvertiert sei und diese Religion aktiv lebe, weshalb er im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat der Gefahr einer individuellen Verfolgung ausgesetzt sei. Wenn sich diese Feststellung als zutreffend erweist, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist, schließt sie aus, dass der Antragsteller eine Missbrauchsabsicht hegte oder beabsichtigte, das anwendbare Verfahren zu instrumentalisieren, was nach Artikel 5, Absatz 3, dieser Richtlinie zur Verweigerung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch die zuständige nationale Behörde führen könnte.
39 Wenn ein solcher Antragsteller im Übrigen die Voraussetzungen des Kapitels III der Richtlinie 2011/95 erfüllt, um im Sinne von Art. 2 Buchst. d dieser Richtlinie als Flüchtling qualifiziert zu werden, ist der betreffende Mitgliedstaat nach Art. 13 der Richtlinie verpflichtet, ihm die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 2 Buchst. e dieser Richtlinie zuzuerkennen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Juni 2015, T., C-373/13, EU:C:2015:413, Rn. 63, und vom 16. Januar 2024, Intervyuirasht organ na DAB pri MS [Frauen als Opfer häuslicher Gewalt], C-621/21, EU:C:2024:47, Rn. 72).39 Wenn ein solcher Antragsteller im Übrigen die Voraussetzungen des Kapitels römisch drei der Richtlinie 2011/95 erfüllt, um im Sinne von Artikel 2, Buchst. d dieser Richtlinie als Flüchtling qualifiziert zu werden, ist der betreffende Mitgliedstaat nach Artikel 13, der Richtlinie verpflichtet, ihm die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Artikel 2, Buchst. e dieser Richtlinie zuzuerkennen vergleiche , in diesem Sinne Urteile vom 24. Juni 2015, T., C-373/13, EU:C:2015:413, Rn. 63, und vom 16. Januar 2024, Intervyuirasht organ na DAB pri MS [Frauen als Opfer häuslicher Gewalt], C-621/21, EU:C:2024:47, Rn. 72).
40 in Fällen, in denen die im Rahmen von Folgeanträgen geltend gemachte Verfolgungsgefahr auf den in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95 beschriebenen Umständen beruht, in denen aber nach einer im Einklang mit Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie vorgenommenen individuellen Prüfung festgestellt wird, dass diese Umstände von einer Missbrauchsabsicht des Antragstellers sowie der Absicht zeugen, das anwendbare Verfahren zu instrumentalisieren, ermöglicht Art. 5 Abs. 3 es dem betreffenden Mitgliedstaat hingegen, vorzusehen, dass diesem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95 grundsätzlich nicht zuerkannt wird, obwohl seine Furcht, aufgrund dieser Umstände in seinem Herkunftsland verfolgt zu werden, begründet ist und er daher im Sinne von Art. 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention und von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95 als Flüchtling zu qualifizieren wäre. Die Eigenschaft als Flüchtling im Sinne dieser Bestimmungen hängt nämlich nicht von der förmlichen Anerkennung einer solchen Eigenschaft durch die Gewährung der ‚Flüchtlingseigenschaft‘ im Sinne von Art. 2 Buchst. e dieser Richtlinie ab (Urteil vom 14. Mai 2019, M u. a. [Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft], C-391/16, C-77/17 und C-78/17, EU:C:2019:403, Rn. 90).40 in Fällen, in denen die im Rahmen von Folgeanträgen geltend gemachte Verfolgungsgefahr auf den in Artikel 5, Absatz 3, der Richtlinie 2011/95 beschriebenen Umständen beruht, in denen aber nach einer im Einklang mit Artikel 4, Absatz 3, der Richtlinie vorgenommenen individuellen Prüfung festgestellt wird, dass diese Umstände von einer Missbrauchsabsicht des Antragstellers sowie der Absicht zeugen, das anwendbare Verfahren zu instrumentalisieren, ermöglicht Artikel 5, Absatz 3, es dem betreffenden Mitgliedstaat hingegen, vorzusehen, dass diesem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Artikel 2, Buchst. e der Richtlinie 2011/95 grundsätzlich nicht zuerkannt wird, obwohl seine Furcht, aufgrund dieser Umstände in seinem Herkunftsland verfolgt zu werden, begründet ist und er daher im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention und von Artikel 2, Buchst. d der Richtlinie 2011/95 als Flüchtling zu qualifizieren wäre. Die Eigenschaft als Flüchtling im Sinne dieser Bestimmungen hängt nämlich nicht von der förmlichen Anerkennung einer solchen Eigenschaft durch die Gewährung der ‚Flüchtlingseigenschaft‘ im Sinne von Artikel 2, Buchst. e dieser Richtlinie ab (Urteil vom 14. Mai 2019, M u. a. [Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft], C-391/16, C-77/17 und C-78/17, EU:C:2019:403, Rn. 90).
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44 In allen Fällen, in denen die mit einem Folgeantrag befasste zuständige nationale Behörde feststellt, dass die vom Antragsteller geltend gemachten Umstände von einer Missbrauchsabsicht und einer Absicht zeugen, das anwendbare Verfahren zu instrumentalisieren, so dass ihm die Anerkennung als Flüchtling auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95 verweigert werden kann, gebietet der Ausdruck ‚unbeschadet der Genfer Flüchtlingskonvention‘ folglich, dass der Antragsteller im betreffenden Mitgliedstaat trotzdem die durch die Genfer Flüchtlingskonvention gewährleisteten Rechte - die gemäß Art. 42 Abs. 1 der Konvention keinem Vorbehalt unterliegen dürfen - in Anspruch nehmen kann, falls die Behörde im Licht der genannten Umstände feststellt, dass der Antragsteller für den Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland wahrscheinlich einer Verfolgung ausgesetzt ist. Zu diesen Rechten zählt das durch Art. 33 Abs. 1 dieser Konvention gewährleistete Recht, wonach kein vertragschließender Staat einen Flüchtling auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten ausweisen oder zurückweisen wird, in denen sein Leben oder seine Freiheit insbesondere wegen seiner Religion bedroht sein würde.44 In allen Fällen, in denen die mit einem Folgeantrag befasste zuständige nationale Behörde feststellt, dass die vom Antragsteller geltend gemachten Umstände von einer Missbrauchsabsicht und einer Absicht zeugen, das anwendbare Verfahren zu instrumentalisieren, so dass ihm die Anerkennung als Flüchtling auf der Grundlage von Artikel 5, Absatz 3, der Richtlinie 2011/95 verweigert werden kann, gebietet der Ausdruck ‚unbeschadet der Genfer Flüchtlingskonvention‘ folglich, dass der Antragsteller im betreffenden Mitgliedstaat trotzdem die durch die Genfer Flüchtlingskonvention gewährleisteten Rechte - die gemäß Artikel 42, Absatz eins, der Konvention keinem Vorbehalt unterliegen dürfen - in Anspruch nehmen kann, falls die Behörde im Licht der genannten Umstände feststellt, dass der Antragsteller für den Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland wahrscheinlich einer Verfolgung ausgesetzt ist. Zu diesen Rechten zählt das durch Artikel 33, Absatz eins, dieser Konvention gewährleistete Recht, wonach kein vertragschließender Staat einen Flüchtling auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten ausweisen oder zurückweisen wird, in denen sein Leben oder seine Freiheit insbesondere wegen seiner Religion bedroht sein würde.
45Soweit das vorlegende Gericht schließlich danach fragt, ob die in der Regelung, mit der Art. 5 Abs. 3 dieser Richtlinie in nationales Recht umgesetzt wurde, vorgesehene Voraussetzung, nach der die Aktivitäten, auf die der Antragsteller die Verfolgungsgefahr stützt, im Aufnahmemitgliedstaat erlaubt sein müssen, mit der Richtlinie 2011/95 vereinbar ist, genügt der Hinweis, dass nach Art. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ‚[j]eder Flüchtling ... gegenüber dem Land, in dem er sich befindet, Pflichten [hat], zu denen insbesondere [die] Verpflichtung gehört, die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften sowie die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung getroffenen Maßnahmen zu beachten‘. Daraus folgt, dass die Wendung ‚unbeschadet der Genfer Flüchtlingskonvention‘ in Art. 5 Abs. 3 nicht dahin ausgelegt werden kann, dass sie einer solchen im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzung entgegensteht.45Soweit das vorlegende Gericht schließlich danach fragt, ob die in der Regelung, mit der Artikel 5, Absatz 3, dieser Richtlinie in nationales Recht umgesetzt wurde, vorgesehene Voraussetzung, nach der die Aktivitäten, auf die der Antragsteller die Verfolgungsgefahr stützt, im Aufnahmemitgliedstaat erlaubt sein müssen, mit der Richtlinie 2011/95 vereinbar ist, genügt der Hinweis, dass nach Artikel 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ‚[j]eder Flüchtling ... gegenüber dem Land, in dem er sich befindet, Pflichten [hat], zu denen insbesondere [die] Verpflichtung gehört, die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften sowie die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung getroffenen Maßnahmen zu beachten‘. Daraus folgt, dass die Wendung ‚unbeschadet der Genfer Flüchtlingskonvention‘ in Artikel 5, Absatz 3, nicht dahin ausgelegt werden kann, dass sie einer solchen im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzung entgegensteht.
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Anwendung dieser Rechtsprechung
Anwendung im Revisionsfall
Wien, am 4. April 2024
Gerichtsentscheidung
EuGH 62022CJ0222 JF VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2020010023.J00Im RIS seit
02.05.2024Zuletzt aktualisiert am
07.05.2024