1
1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 2. Jänner 2024 ordnete das Landesverwaltungsgericht Kärnten - im Beschwerdeverfahren - (unter anderem) gegenüber der Revisionswerberin gemäß § 39 Abs. 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz iVm § 3 Abs. 1 und § 5 Z 5 Trinkwasserverordnung bestimmte Maßnahmen an, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuließ.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 2. Jänner 2024 ordnete das Landesverwaltungsgericht Kärnten - im Beschwerdeverfahren - (unter anderem) gegenüber der Revisionswerberin gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz in Verbindung mit , Paragraph 3, Absatz eins, und Paragraph 5, Ziffer 5, Trinkwasserverordnung bestimmte Maßnahmen an, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zuließ.
2
2. Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.2. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
3
Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 5.6.2023, Ra 2023/10/0316, mwN).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 5.6.2023, Ra 2023/10/0316, mwN).
4
3. In ihrer (außerordentlichen) Revision bringt die Revisionswerberin unter der Überschrift „4. Revisionspunkte:“ Folgendes vor:
„Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und infolge von Verfahrensmängeln bekämpft.“
5
Damit wird allerdings gar nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten sich die Revisionswerberin als verletzt erachtet. Es handelt sich bei diesem Vorbringen nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Aufhebungsgründen (vgl. § 42 Abs. 2 VwGG sowie etwa VwGH 30.5.2022, Ra 2022/10/0070, 0071, mwN).Damit wird allerdings gar nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten sich die Revisionswerberin als verletzt erachtet. Es handelt sich bei diesem Vorbringen nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Aufhebungsgründen vergleiche , Paragraph 42, Absatz 2, VwGG sowie etwa VwGH 30.5.2022, Ra 2022/10/0070, 0071, mwN).
6
4. Die Revision war daher mangels tauglichen Revisionspunktes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.4. Die Revision war daher mangels tauglichen Revisionspunktes gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 4. April 2024