TE Vwgh Beschluss 2024/4/4 Ra 2023/01/0195

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Veröffentlicht am 04.04.2024
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z1
B-VG Art130 Abs1 Z3
VwGG §33 Abs1
VwGVG 2014 §16 Abs1
VwGVG 2014 §8 Abs1
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer sowie die Hofräte Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision des M S (alias M A), in L, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juni 2023, Zl. W167 2264956-1/9E, betreffend Abweisung einer Säumnisbeschwerde in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.069,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 12. Februar 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2
Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Entscheidung über diesen Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten erlassen hatte, brachte der Revisionswerber eine Säumnisbeschwerde ein, die vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) vorgelegt wurde.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
4
Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, ein Vergleich mit der Situation der Jahre 2015/2016 führe zum Schluss, dass sich das BFA spätestens in der zweiten Jahreshälfte 2022 mit einer extremen Belastungssituation konfrontiert gesehen habe, die sich von ihrer Exzeptionalität von herkömmlichen Überlastungszuständen grundlegend unterscheide.Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, ein Vergleich mit der Situation der Jahre 2015 aus 2016, führe zum Schluss, dass sich das BFA spätestens in der zweiten Jahreshälfte 2022 mit einer extremen Belastungssituation konfrontiert gesehen habe, die sich von ihrer Exzeptionalität von herkömmlichen Überlastungszuständen grundlegend unterscheide.

Auf der Grundlage näher festgestellter organisatorischer Maßnahmen des Bundesministeriums für Inneres und des BFA gelangte das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass alle vertretbaren Möglichkeiten ausgeschöpft worden seien, um entsprechende Personalressourcen zur Bewältigung des nicht vorhersehbaren massiven Anstieges an Anträgen innerhalb kurzer Zeit bereitzustellen. Dies habe dazu geführt, dass die durchschnittliche Erledigungsdauer bis zum vierten Quartal 2021 auf 3,9 Monate gesunken sei. Durch den massiven Anstieg der Antragszahlen im Jahr 2022 in Zusammenspiel mit dem Ausbruch des Ukrainekrieges habe das BFA jedoch trotz umfassender Implementierungen zur Verfahrensbeschleunigung in seinen Vorkehrungen zur Gewährleistung einer kurzen Verfahrensdauer zwangsläufig an seine Grenzen stoßen müssen. Aus dem Ausbleiben „einer allein dem Gesetzgeber obliegenden Verlängerung der Entscheidungspflicht“ könne nicht der Schluss gezogen werden, dass vorliegend anders als in den Jahren 2015 und 2016 nicht von unüberwindlichen, einer iSd § 8 VwGVG iVm § 73 Abs. 1 AVG fristgerechten Entscheidung entgegenstehender Hindernisse auszugehen sei. Das BFA treffe daher an der Versäumnis der sechsmonatigen Entscheidungsfrist kein überwiegendes Verschulden. Die Säumnis sei im Wesentlichen auf unbeeinflussbare und unüberwindbare Hindernisse zurückzuführen.Auf der Grundlage näher festgestellter organisatorischer Maßnahmen des Bundesministeriums für Inneres und des BFA gelangte das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass alle vertretbaren Möglichkeiten ausgeschöpft worden seien, um entsprechende Personalressourcen zur Bewältigung des nicht vorhersehbaren massiven Anstieges an Anträgen innerhalb kurzer Zeit bereitzustellen. Dies habe dazu geführt, dass die durchschnittliche Erledigungsdauer bis zum vierten Quartal 2021 auf 3,9 Monate gesunken sei. Durch den massiven Anstieg der Antragszahlen im Jahr 2022 in Zusammenspiel mit dem Ausbruch des Ukrainekrieges habe das BFA jedoch trotz umfassender Implementierungen zur Verfahrensbeschleunigung in seinen Vorkehrungen zur Gewährleistung einer kurzen Verfahrensdauer zwangsläufig an seine Grenzen stoßen müssen. Aus dem Ausbleiben „einer allein dem Gesetzgeber obliegenden Verlängerung der Entscheidungspflicht“ könne nicht der Schluss gezogen werden, dass vorliegend anders als in den Jahren 2015 und 2016 nicht von unüberwindlichen, einer iSd Paragraph 8, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins, AVG fristgerechten Entscheidung entgegenstehender Hindernisse auszugehen sei. Das BFA treffe daher an der Versäumnis der sechsmonatigen Entscheidungsfrist kein überwiegendes Verschulden. Die Säumnis sei im Wesentlichen auf unbeeinflussbare und unüberwindbare Hindernisse zurückzuführen.

5
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die am 19. Juli 2023 beim Verwaltungsgericht eingebracht wurde. Das Verwaltungsgericht legte in der Folge die Revision samt den Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof vor.
6
Mit Eingabe vom 18. August 2023 teilte das BFA dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass es mit Bescheid vom 3. August 2023 über den vom Revisionswerber gestellten Antrag auf internationalen Schutz entschieden, diesen hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt habe. Gleichzeitig übermittelte das BFA jeweils eine Kopie des Bescheids vom 3. August 2023 und des Rückscheins über die Zustellung des Bescheides an den Revisionswerber am 10. August 2023.
7
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 23. August 2023, dem Revisionswerber am 29. August 2023 zugestellt, wurde der Revisionswerber aufgefordert mitzuteilen, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen er sich angesichts des zwischenzeitig vom BFA erlassenen Bescheids noch durch das angefochtene Erkenntnis in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten als verletzt erachte.
8
Mit seiner Stellungnahme vom 12. September 2023 brachte der Revisionswerber - neben näheren Ausführungen zur gesetzgeberischen Pflicht der Erlassung einer klaren Zuständigkeitsordnung - vor, der Bescheid des BFA sei aufgrund einer Beschwerde nicht in Rechtskraft erwachsen. Schon aus diesem Grund liege keine Klaglosstellung vor und sei das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof fortzuführen. Überdies sei er durch den Bescheid im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof weiterhin beschwert, weil dieser Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen worden sei. Eine Klaglosstellung liege jedenfalls nicht vor, weil der Bescheidbeschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. Das angefochtene Erkenntnis sei aufzuheben, damit das Verwaltungsgericht als zuständiges Gericht über die Anträge des Revisionswerbers entscheiden könne. Sollte der Verwaltungsgerichtshof zu dem Ergebnis kommen, dass das Verfahren einzustellen sei, ersuche der Revisionswerber „um vollen Kostenzuspruch“, weil der Bescheid nach Revisionserhebung erlassen worden und das angefochtene Erkenntnis offenkundig rechtswidrig sei.
9
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist die Revision, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist die Revision, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
10
Unter einer „Klaglosstellung“ im Sinne dieser Norm ist nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung der angefochtenen Entscheidung eingetreten ist. § 33 Abs. 1 VwGG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht nur auf die Fälle dieser formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt danach insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat und somit materiell klaglos gestellt worden ist (vgl. VwGH 17.11.2023, Ra 2023/18/0086, mwN).Unter einer „Klaglosstellung“ im Sinne dieser Norm ist nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung der angefochtenen Entscheidung eingetreten ist. Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht nur auf die Fälle dieser formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt danach insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat und somit materiell klaglos gestellt worden ist vergleiche , VwGH 17.11.2023, Ra 2023/18/0086, mwN).
11
Hat während des Revisionsverfahrens betreffend ein Erkenntnis, mit dem eine Säumnisbeschwerde abgewiesen wurde, die Verwaltungsbehörde über den Antrag, bezüglich dessen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begehrt worden war, entschieden, so ist das Revisionsverfahren betreffend den Beschluss über die Zurückweisung der Säumnisbeschwerde gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen (vgl. VwGH 21.11.2023, Ra 2023/18/0269, mwN).Hat während des Revisionsverfahrens betreffend ein Erkenntnis, mit dem eine Säumnisbeschwerde abgewiesen wurde, die Verwaltungsbehörde über den Antrag, bezüglich dessen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begehrt worden war, entschieden, so ist das Revisionsverfahren betreffend den Beschluss über die Zurückweisung der Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen vergleiche , VwGH 21.11.2023, Ra 2023/18/0269, mwN).
12
Sofern sich der Revisionswerber durch eine allfällige Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Bescheiderlassung in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten beschwert erachtet, ist er auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach diese Gesetzesverletzung in einem allfälligen Beschwerdeverfahren vom Verwaltungsgericht zu klären ist, während das Säumnisbeschwerdeverfahren als Rechtsschutzziel (nur) die Herbeiführung einer Entscheidung in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit vor Augen hat und nicht die Richtigkeit der Entscheidung (vgl. VwGH 20.12.2017, Ro 2017/03/0019, mwN).Sofern sich der Revisionswerber durch eine allfällige Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Bescheiderlassung in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten beschwert erachtet, ist er auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach diese Gesetzesverletzung in einem allfälligen Beschwerdeverfahren vom Verwaltungsgericht zu klären ist, während das Säumnisbeschwerdeverfahren als Rechtsschutzziel (nur) die Herbeiführung einer Entscheidung in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit vor Augen hat und nicht die Richtigkeit der Entscheidung vergleiche , VwGH 20.12.2017, Ro 2017/03/0019, mwN).
13
Die belangte Behörde hat mittlerweile über den Antrag des Revisionswerbers, der Gegenstand der Säumnisbeschwerde war, entschieden, welche das Verwaltungsgericht mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis abgewiesen hat.
14
Vor diesem Hintergrund ist die Revision mangels Rechtsschutzbedürfnisses als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Vor diesem Hintergrund ist die Revision mangels Rechtsschutzbedürfnisses als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
15
Fällt bei einer Revision oder einem Fristsetzungsantrag das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies gemäß § 58 Abs. 2 VwGG bei der Entscheidung über die Kosten nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.Fällt bei einer Revision oder einem Fristsetzungsantrag das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGG bei der Entscheidung über die Kosten nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.
16
Bei der danach vorzunehmenden Beurteilung des (hypothetischen) Erfolges der Revision ist unter Bedachtnahme auf das Revisionsvorbringen zu ihrer Zulässigkeit sowie zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Nichtvorliegen eines überwiegenden Verschuldens der Behörde an der Säumnis iSd § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG in gleichgelagerten Konstellationen (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 20. Dezember 2023, Ra 2023/20/0228, und die dort dargelegten Erwägungen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG verwiesen wird), davon auszugehen, dass vorliegend die Revision erfolgreich gewesen wäre.Bei der danach vorzunehmenden Beurteilung des (hypothetischen) Erfolges der Revision ist unter Bedachtnahme auf das Revisionsvorbringen zu ihrer Zulässigkeit sowie zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Nichtvorliegen eines überwiegenden Verschuldens der Behörde an der Säumnis iSd Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG in gleichgelagerten Konstellationen vergleiche , dazu etwa das Erkenntnis vom 20. Dezember 2023, Ra 2023/20/0228, und die dort dargelegten Erwägungen, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 9, VwGG verwiesen wird), davon auszugehen, dass vorliegend die Revision erfolgreich gewesen wäre.
17
Dem Revisionswerber war sohin der Ersatz der Aufwendungen gemäß § 58 Abs. 2 VwGG unter Berücksichtigung der §§ 47 ff, insbesondere des § 55 VwGG - das rechtliche Interesse infolge materieller Klaglosstellung ist nach Einbringung der Revision, aber vor Einleitung des Vorverfahrens weggefallen - in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 zuzuerkennen (vgl. etwa VwGH 22.11.2023, Ra 2023/13/0148, 0149, mwN).Dem Revisionswerber war sohin der Ersatz der Aufwendungen gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGG unter Berücksichtigung der Paragraphen 47, ff, insbesondere des Paragraph 55, VwGG - das rechtliche Interesse infolge materieller Klaglosstellung ist nach Einbringung der Revision, aber vor Einleitung des Vorverfahrens weggefallen - in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 zuzuerkennen vergleiche , etwa VwGH 22.11.2023, Ra 2023/13/0148, 0149, mwN).

Wien, am 4. April 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023010195.L00

Im RIS seit

30.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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