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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und den Hofrat Dr. Faber als Richter sowie die Hofrätin Dr.in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die als „Beschwerde“ bezeichnete Eingabe des G R in G, betreffend eine Angelegenheit der ordentlichen Gerichtsbarkeit, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die „Beschwerde“ wird zurückgewiesen.
Begründung
Wien, am 8. April 2024
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:SO2024030012.X00Im RIS seit
02.05.2024Zuletzt aktualisiert am
21.05.2024