TE Vwgh Beschluss 2024/4/8 Ra 2024/16/0017

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Veröffentlicht am 08.04.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 TP1
GGG 1984 TP1 Anm1
GGG 1984 §2 Z1 lita
VwRallg
ZPO §226 Abs1
ZPO §75 Z1
ZPO §75 Z3
  1. ZPO § 226 heute
  2. ZPO § 226 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 75 heute
  2. ZPO § 75 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 75 gültig von 01.03.1919 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919
  1. ZPO § 75 heute
  2. ZPO § 75 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 75 gültig von 01.03.1919 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher und die Hofrätin Dr. Funk-Leisch als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des H K in L, vertreten durch die SCHEIBER Rechtsanwalt GmbH in 6441 Umhausen, Mühlweg 66, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Jänner 2024, I421 2278377-1/4E, betreffend Gerichtsgebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsidentin des Landesgerichtes Feldkirch), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der - im Grundverfahren anwaltlich vertretene - Revisionswerber brachte am 15. Februar 2022 beim Landesgericht F einen als „I. Klage II. Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe“ bezeichneten Schriftsatz ein.Der - im Grundverfahren anwaltlich vertretene - Revisionswerber brachte am 15. Februar 2022 beim Landesgericht F einen als „I. Klage römisch zwei. Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe“ bezeichneten Schriftsatz ein.
2
Mit Beschluss vom 30. März 2022 wies das Landesgericht F - nach einem vorangegangenen Verbesserungsverfahren - den Antrag des Revisionswerbers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit bzw. Mutwilligkeit ab. Dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs des Revisionswerbers gab das Oberlandesgericht als Rekursgericht mit Beschluss vom 9. August 2022 nicht Folge.
3
Mit Schreiben vom 11. August 2022 gab der Revisionswerber bekannt, er gehe im Hinblick auf den nunmehr abgewiesenen Antrag auf Verfahrenshilfe davon aus, dass das Verfahren erledigt und keine Pauschalgebühr fällig sei. Der Revisionswerber erklärte „aus anwaltlicher Vorsicht“, die Klage ohne Anspruchsverzicht zurückzunehmen.
4
Mit (nach Erlassung eines Zahlungsbefehles und Erhebung einer Vorstellung durch den Revisionswerber ergangenem) Bescheid vom 8. August 2023 schrieb die Präsidentin des Landesgerichts F dem Revisionswerber die im Grundverfahren des Landesgerichtes F zu entrichtende Pauschalgebühr gemäß TP 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) iVm Anm. 3 zu TP 1 GGG iHv 185.383,50 € samt der Einhebungsgebühr iHv 8 € zur Zahlung vor.Mit (nach Erlassung eines Zahlungsbefehles und Erhebung einer Vorstellung durch den Revisionswerber ergangenem) Bescheid vom 8. August 2023 schrieb die Präsidentin des Landesgerichts F dem Revisionswerber die im Grundverfahren des Landesgerichtes F zu entrichtende Pauschalgebühr gemäß TP 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) in Verbindung mit , Anmerkung 3, zu TP 1 GGG iHv 185.383,50 € samt der Einhebungsgebühr iHv 8 € zur Zahlung vor.
5
In der Begründung führte die Präsidentin des Landesgerichts F zusammengefasst aus, der vom Revisionswerber eingebrachte Schriftsatz sei eindeutig als Klage behandelt worden und die Gebührenpflicht sei gemäß TP 1 iVm § 2 GGG mit der elektronischen Übermittlung der Klage entstanden. Die Pauschalgebühr betrage gemäß TP 1 GGG bei einem Streitwert iHv 61.441.545,48 € insgesamt 741.502 €. Im vorliegenden Fall ermäßige sich die Pauschalgebühr gemäß Anm. 3 zu TP 1 GGG auf ein Viertel, weil die Klage vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen worden sei.In der Begründung führte die Präsidentin des Landesgerichts F zusammengefasst aus, der vom Revisionswerber eingebrachte Schriftsatz sei eindeutig als Klage behandelt worden und die Gebührenpflicht sei gemäß TP 1 in Verbindung mit , Paragraph 2, GGG mit der elektronischen Übermittlung der Klage entstanden. Die Pauschalgebühr betrage gemäß TP 1 GGG bei einem Streitwert iHv 61.441.545,48 € insgesamt 741.502 €. Im vorliegenden Fall ermäßige sich die Pauschalgebühr gemäß Anmerkung 3, zu TP 1 GGG auf ein Viertel, weil die Klage vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen worden sei.
6
Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
7
In der Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht - soweit hier relevant - aus, der Revisionswerber habe am 15. Dezember 2022 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs durch seinen Rechtsvertreter in pdf-Format den Schriftsatz „I. Klage II. Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe“ und ein Vermögensverzeichnis an das Landesgericht F übersendet.In der Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht - soweit hier relevant - aus, der Revisionswerber habe am 15. Dezember 2022 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs durch seinen Rechtsvertreter in pdf-Format den Schriftsatz „I. Klage römisch zwei. Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe“ und ein Vermögensverzeichnis an das Landesgericht F übersendet.
8
Die eingebrachte Klageschrift weise alle Merkmale einer Zivilklage gemäß § 226 ZPO auf und sei als solche auch vom Landesgericht F angenommen worden. Aus dem Schriftsatz vom 15. Dezember 2022 sei nicht ersichtlich, dass die Klage nicht beim Landesgericht F eingebracht werden sollte, sondern nur dazu hätte dienen sollen, den Verfahrenshilfeantrag zu konkretisieren. Die Klagsschrift sei weder als „ENTWURF“ gekennzeichnet worden, noch als Beilage zum Verfahrenshilfeantrag, noch sei im Schriftsatz vom 15. Dezember 2022 vorgebracht worden, dass die Klage nur für den Fall der Bewilligung der Verfahrenshilfe erhoben wurde.Die eingebrachte Klageschrift weise alle Merkmale einer Zivilklage gemäß Paragraph 226, ZPO auf und sei als solche auch vom Landesgericht F angenommen worden. Aus dem Schriftsatz vom 15. Dezember 2022 sei nicht ersichtlich, dass die Klage nicht beim Landesgericht F eingebracht werden sollte, sondern nur dazu hätte dienen sollen, den Verfahrenshilfeantrag zu konkretisieren. Die Klagsschrift sei weder als „ENTWURF“ gekennzeichnet worden, noch als Beilage zum Verfahrenshilfeantrag, noch sei im Schriftsatz vom 15. Dezember 2022 vorgebracht worden, dass die Klage nur für den Fall der Bewilligung der Verfahrenshilfe erhoben wurde.
9
Dass das Prozessgericht den Schriftsatz vom 15. Dezember 2022 als Klage gewertet habe, ergebe sich auch daraus, dass dieses im Beschluss vom 21. Februar 2022, mit welchem dem Revisionswerber die Verbesserung des Verfahrenshilfeantrages aufgetragen worden sei, den Revisionswerber als „klagende Partei“ bezeichnet habe. Wäre das Prozessgericht tatsächlich davon ausgegangen, dass nur ein Verfahrenshilfeantrag vorliege, hätte es den Revisionswerber im genannten Beschluss als „Antragsteller“ oder „antragstellende Partei“ bezeichnet. Auch der Revisionswerber selbst habe sich in den folgenden Eingaben, insbesondere im Rekurs vom 14. April 2022, als Kläger und nicht als Antragsteller bezeichnet. Das Oberlandesgericht habe im Beschluss vom 4. August 2022, mit welchem dem Rekurs des Klägers keine Folge gegeben worden sei, festgehalten: „Mit der am 15.02.2022 eingebrachten Klage begehrt der Kläger die Zahlung von EUR 61.441.545,48 s.A. Mit Schriftsatz vom 8.3.2022 modifizierte er das Klagebegehren auf [...]“.
10
Nach Zustellung des genannten Beschlusses des Oberlandesgerichtes habe der Revisionswerber im Grundverfahren vorgebracht, der Schriftsatz vom 15. Dezember 2022 sei vom Gericht „missverständlich“ als Klage verstanden worden. Erstmals in der Bescheidbeschwerde habe der Revisionswerber vorgebracht, der Schriftsatz vom 15. Dezember 2022 sei vom Landesgericht F nicht als Klage behandelt worden.
11
Bei objektiver Betrachtung sei der Schriftsatz vom 15. Dezember 2022 nur als Klage verbunden mit einem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu verstehen und sei als solcher auch vom Gericht in beiden Instanzen verstanden worden. Daraus ergebe sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen sei, da die rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde zutreffend sei. Die Gebührenpflicht sei daher gemäß § 2 GGG mit Einbringung des Schriftsatzes am 15. Dezember 2022 gemäß TP 1 GGG entstanden. Die Pauschalgebühr habe sich gemäß Anm. 3 zu TP 1 GGG auf ein Viertel ermäßigt, da der Revisionswerber als Kläger die Klage vor Zustellung an die Beklagte zurückgezogen habe. Die ermäßigte Pauschalgebühr sei der Höhe nach nicht strittig. Der Vollständigkeit halber werde noch angemerkt, dass gemäß § 365 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo) bei den Gerichtshöfen erster Instanz Register zu führen seien und die Registrierung unter Cg für Zivilprozesse vorgesehen sei, sodass schon aus der Zuweisung der Aktenzahl für das Grundverfahren mit „7 Cg“ ersichtlich sei, dass die Eingabe als Klage behandelt worden sei. Die Beschwerde sei daher als unbegründet abzuweisen.Bei objektiver Betrachtung sei der Schriftsatz vom 15. Dezember 2022 nur als Klage verbunden mit einem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu verstehen und sei als solcher auch vom Gericht in beiden Instanzen verstanden worden. Daraus ergebe sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen sei, da die rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde zutreffend sei. Die Gebührenpflicht sei daher gemäß Paragraph 2, GGG mit Einbringung des Schriftsatzes am 15. Dezember 2022 gemäß TP 1 GGG entstanden. Die Pauschalgebühr habe sich gemäß Anmerkung 3, zu TP 1 GGG auf ein Viertel ermäßigt, da der Revisionswerber als Kläger die Klage vor Zustellung an die Beklagte zurückgezogen habe. Die ermäßigte Pauschalgebühr sei der Höhe nach nicht strittig. Der Vollständigkeit halber werde noch angemerkt, dass gemäß Paragraph 365, der Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz (Geo) bei den Gerichtshöfen erster Instanz Register zu führen seien und die Registrierung unter Cg für Zivilprozesse vorgesehen sei, sodass schon aus der Zuweisung der Aktenzahl für das Grundverfahren mit „7 Cg“ ersichtlich sei, dass die Eingabe als Klage behandelt worden sei. Die Beschwerde sei daher als unbegründet abzuweisen.
12
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, die der Revisionswerber am 22. Februar 2024 beim Verwaltungsgerichtshof einbrachte.
13
Am gleichen Tag brachte der Revisionswerber gemäß § 46 VwGG beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist ein und beantragte, dem Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Am gleichen Tag brachte der Revisionswerber gemäß Paragraph 46, VwGG beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist ein und beantragte, dem Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
14
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 27. Februar 2024 übermittelte der Verwaltungsgerichtshof die Revision zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht.
15
Mit Beschluss vom 4. März 2024 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt und erklärte die Revision gegen diesen Beschluss gemäß Art. 133 Abs. 4 -VG für nicht zulässig.Mit Beschluss vom 4. März 2024 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt und erklärte die Revision gegen diesen Beschluss gemäß Artikel 133, Absatz 4, -VG für nicht zulässig.
16
Am 4. März 2024 legte das Bundesverwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof die Revision sowie den Beschluss betreffend die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor.
17
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
18
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
19
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
20
Der Revisionswerber bringt zur Begründung der Zulässigkeit der Revision vor, der Schriftsatz [gemeint: jenen vom 15. Dezember 2022] beinhalte gerade nicht sämtliche Merkmale einer Klage und sei vom Landesgericht F gerade nicht als Klage verstanden worden. Die Geschäftsstelle habe den Schriftsatz augenscheinlich mit einer Klage verwechselt und eine Cg-Zahl vergeben. Da die Klage nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes der beklagten Partei nicht zugestellt worden sei, sei es auch nicht entscheidend, dass die Klage nicht als „Entwurf“ gekennzeichnet gewesen sei. Die (allfällige) Zurücknahme der Klage ohne Anspruchsverzicht sei zudem vom Gericht nicht zur Kenntnis genommen worden.
21
Gemäß § 2 Z 1 lit. a GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz u. a. mit der Überreichung der Klage begründet.Gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz u. a. mit der Überreichung der Klage begründet.
22
Weist ein bei Gericht eingebrachter Schriftsatz sämtliche Merkmale einer Klage auf und behandelt das Gericht diesen Schriftsatz als solche, so entsteht mit der Überreichung des Schriftsatzes die Gebührenpflicht gemäß TP 1 GGG. Dies gilt auch dann, wenn in der Folge - etwa wegen Fehlens der Anwaltsunterschrift - die Klage (nach erfolglosem Verbesserungsversuch) zurückgewiesen worden ist. Das für die Gebührenberechnung zuständige Justizverwaltungsorgan ist bei der Gebührenfestsetzung an die Beantwortung der Frage, ob es sich um ein „mittels Klage einzuleitendes gerichtliches Verfahren“ handelt oder nicht, durch das Gericht gebunden (vgl. VwGH 18.3.2013, 2010/16/0082; VwGH 14.11.1996, 94/16/0178; VwGH 25.4.1996, 95/16/0260; vgl. auch Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14, TP 1 E 8, mwN aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).Weist ein bei Gericht eingebrachter Schriftsatz sämtliche Merkmale einer Klage auf und behandelt das Gericht diesen Schriftsatz als solche, so entsteht mit der Überreichung des Schriftsatzes die Gebührenpflicht gemäß TP 1 GGG. Dies gilt auch dann, wenn in der Folge - etwa wegen Fehlens der Anwaltsunterschrift - die Klage (nach erfolglosem Verbesserungsversuch) zurückgewiesen worden ist. Das für die Gebührenberechnung zuständige Justizverwaltungsorgan ist bei der Gebührenfestsetzung an die Beantwortung der Frage, ob es sich um ein „mittels Klage einzuleitendes gerichtliches Verfahren“ handelt oder nicht, durch das Gericht gebunden vergleiche , VwGH 18.3.2013, 2010/16/0082; VwGH 14.11.1996, 94/16/0178; VwGH 25.4.1996, 95/16/0260; vergleiche , auch Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14, TP 1 E 8, mwN aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
23
Die Revision vermag mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht darzulegen, dass das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Beurteilung des Schriftsatzes vom 15. Dezember 2022 von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Merkmalen einer Klage und zur Behandlung als solcher durch das Gericht abgewichen wäre.
24
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 8. April 2024

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024160017.L00

Im RIS seit

07.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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