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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs6 Z1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über die Revision des A in K, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 30. Jänner 2024, LVwG 99.23-428/2023-4, betreffend Versagung der Verfahrenshilfe gemäß § 40 VwGVG iA einer Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag), den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über die Revision des A in K, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 30. Jänner 2024, LVwG 99.23-428/2023-4, betreffend Versagung der Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 40, VwGVG iA einer Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers im Beschwerdeverfahren abgewiesen.
Wien, am 8. April 2024
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024020038.L00Im RIS seit
30.04.2024Zuletzt aktualisiert am
13.05.2024