RS Vwgh 2008/4/1 2007/06/0281

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.04.2008
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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
BauG Vlbg 2001 §24 Abs3 lita;

Rechtssatz

Gemäß § 24 Abs. 3 lit. a Vlbg. BauG sind dem Bauantrag der Nachweis des Eigentums- oder Baurechtes am Baugrundstück oder, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer oder bauberechtigt ist, die Zustimmung des Eigentümers bzw. Bauberechtigten anzuschließen. Dem Bauantrag war die erforderliche Zustimmung nicht angeschlossen. Dabei handelt es sich um einen verbesserungsfähigen Mangel, wobei die Verbesserung auch noch im Berufungsverfahren erfolgen kann. Es kann daher keine Rede davon sein, dass dieser Mangel im Berufungsverfahren nicht sanierbar wäre (oder gar überhaupt nicht). Vielmehr war die Berufungsbehörde nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, zur Behebung des Mangels gemäß § 13 Abs. 3 AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Eine Fristsetzung gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur Behebung eines solchen Gebrechens dient nicht dem Zweck, notwendige Unterlagen erst zu beschaffen, sondern dazu, bereits vorhandene Unterlagen vorzulegen. Die gesetzte Frist muss daher zur Vorlage und nicht zur Beschaffung der fehlenden Unterlagen angemessen sein, jedenfalls hier, wo sich schon aus dem Gesetz ergibt, dass es der Zustimmung der Miteigentümer bedarf (vgl. zu diesen Fragen der Verbesserung die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, bei E 26 zu § 13 Abs. 3 AVG angeführte hg. Judikatur; siehe auch Hauer, Der Nachbar im Baurecht5, S 70).

Schlagworte

Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages FristVerbesserungsauftrag Bejahung Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007060281.X01

Im RIS seit

08.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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