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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §38 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Mag. Brandl sowie Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über den Fristsetzungsantrag des M B, vertreten durch Mag. Andreas Rest, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Wickenburggasse 3/16, gegen das Verwaltungsgericht Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Passgesetz 1992, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Wien, am 8. April 2024
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:FR2024010003.F00Im RIS seit
30.04.2024Zuletzt aktualisiert am
23.05.2024