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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen ein Straferkenntnis der belangten Behörde vom 11. Jänner 2024, mit dem der Revisionswerber wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 2 iVm § 4 Abs. 2 des (Wiener) Parkometergesetzes 2006 (Nichterteilung der Lenkerauskunft) schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe iHv 60 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt worden war, als unbegründet abgewiesen.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen ein Straferkenntnis der belangten Behörde vom 11. Jänner 2024, mit dem der Revisionswerber wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 2, in Verbindung mit , Paragraph 4, Absatz 2, des (Wiener) Parkometergesetzes 2006 (Nichterteilung der Lenkerauskunft) schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe iHv 60 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt worden war, als unbegründet abgewiesen.
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Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 27. März 2024 Revision.
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Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 € und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 € verhängt wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 € und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 € verhängt wurde.
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Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu, ist in § 4 Abs. 2 des (Wiener) Parkometergesetzes 2006 doch lediglich eine Geldstrafe von bis zu 365 € vorgesehen und muss es sich bei der in § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. etwa VwGH 3.4.2023, Ra 2022/16/0111, mwN). Die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe schließt § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG hingegen nicht aus (vgl. VwGH 26.9.2023, Ra 2023/09/0161, mwN).Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu, ist in Paragraph 4, Absatz 2, des (Wiener) Parkometergesetzes 2006 doch lediglich eine Geldstrafe von bis zu 365 € vorgesehen und muss es sich bei der in Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ um eine primäre Freiheitsstrafe handeln vergleiche , etwa VwGH 3.4.2023, Ra 2022/16/0111, mwN). Die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe schließt Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG hingegen nicht aus vergleiche , VwGH 26.9.2023, Ra 2023/09/0161, mwN).
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Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG unzulässig zurückzuweisen.Die Revision war daher als gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG unzulässig zurückzuweisen.
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Ist aber die Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG jedenfalls unzulässig, ist es entbehrlich, die Revision - etwa wegen fehlender Einbringung durch einen Rechtsanwalt, anderer ihr anhaftender Formmängel - zur Verbesserung an den Revisionswerber zurückzustellen (vgl. VwGH 23.2.2023, Ra 2023/16/0002, mwN).Ist aber die Revision gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG jedenfalls unzulässig, ist es entbehrlich, die Revision - etwa wegen fehlender Einbringung durch einen Rechtsanwalt, anderer ihr anhaftender Formmängel - zur Verbesserung an den Revisionswerber zurückzustellen vergleiche , VwGH 23.2.2023, Ra 2023/16/0002, mwN).
Wien, am 10. April 2024