TE Vwgh Beschluss 2024/4/10 Ra 2024/16/0024

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.04.2024
beobachten
merken

Index

L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

ParkometerG Wr 2006 §4 Abs2
VwGG §25a Abs4
VwGG §25a Abs4 Z1
VwGG §34 Abs2
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des N Z in W, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 5. März 2024, RV/7500119/2024, betreffend einer Verwaltungsübertretung gemäß § 2 iVm § 4 Abs. 2 des (Wiener) Parkometergesetzes 2006 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des N Z in W, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 5. März 2024, RV/7500119/2024, betreffend einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 2, in Verbindung mit , Paragraph 4, Absatz 2, des (Wiener) Parkometergesetzes 2006 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen ein Straferkenntnis der belangten Behörde vom 11. Jänner 2024, mit dem der Revisionswerber wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 2 iVm § 4 Abs. 2 des (Wiener) Parkometergesetzes 2006 (Nichterteilung der Lenkerauskunft) schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe iHv 60 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt worden war, als unbegründet abgewiesen.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen ein Straferkenntnis der belangten Behörde vom 11. Jänner 2024, mit dem der Revisionswerber wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 2, in Verbindung mit , Paragraph 4, Absatz 2, des (Wiener) Parkometergesetzes 2006 (Nichterteilung der Lenkerauskunft) schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe iHv 60 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt worden war, als unbegründet abgewiesen.
2
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 27. März 2024 Revision.
3
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 € und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 € verhängt wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 € und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 € verhängt wurde.
4
Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu, ist in § 4 Abs. 2 des (Wiener) Parkometergesetzes 2006 doch lediglich eine Geldstrafe von bis zu 365 € vorgesehen und muss es sich bei der in § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. etwa VwGH 3.4.2023, Ra 2022/16/0111, mwN). Die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe schließt § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG hingegen nicht aus (vgl. VwGH 26.9.2023, Ra 2023/09/0161, mwN).Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu, ist in Paragraph 4, Absatz 2, des (Wiener) Parkometergesetzes 2006 doch lediglich eine Geldstrafe von bis zu 365 € vorgesehen und muss es sich bei der in Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ um eine primäre Freiheitsstrafe handeln vergleiche , etwa VwGH 3.4.2023, Ra 2022/16/0111, mwN). Die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe schließt Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG hingegen nicht aus vergleiche , VwGH 26.9.2023, Ra 2023/09/0161, mwN).
5
Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG unzulässig zurückzuweisen.Die Revision war daher als gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG unzulässig zurückzuweisen.
6
Ist aber die Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG jedenfalls unzulässig, ist es entbehrlich, die Revision - etwa wegen fehlender Einbringung durch einen Rechtsanwalt, anderer ihr anhaftender Formmängel - zur Verbesserung an den Revisionswerber zurückzustellen (vgl. VwGH 23.2.2023, Ra 2023/16/0002, mwN).Ist aber die Revision gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG jedenfalls unzulässig, ist es entbehrlich, die Revision - etwa wegen fehlender Einbringung durch einen Rechtsanwalt, anderer ihr anhaftender Formmängel - zur Verbesserung an den Revisionswerber zurückzustellen vergleiche , VwGH 23.2.2023, Ra 2023/16/0002, mwN).

Wien, am 10. April 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024160024.L00

Im RIS seit

07.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten