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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache 1.des M T und 2. der S T, beide in F, beide vertreten durch die hba Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Karmeliterplatz 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 6. Oktober 2023, LVwG 50.3-6515/2022-32 und LVwG 50.3-6516/2022-32, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadtgemeinde Fehring; mitbeteiligte Parteien: 1. A R und 2. E R, beide in F, beide vertreten durch Mag. Wolfram Schachinger, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Hafengasse 16/4-5; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren wird eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Wien, am 10. April 2024
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023060238.L00Im RIS seit
23.05.2024Zuletzt aktualisiert am
23.05.2024