TE Vwgh Beschluss 2024/4/10 Ra 2023/06/0236

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Veröffentlicht am 10.04.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §42 Abs3
VwGG §53 Abs1
VwGG §53 Abs2
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 53 heute
  2. VwGG § 53 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 53 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 53 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 53 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 53 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 53 heute
  2. VwGG § 53 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 53 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 53 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 53 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 53 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/06/0237

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache 1. des R T und 2. der A T, beide in F, beide vertreten durch die hba Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Karmeliterplatz 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 6. Oktober 2023, LVwG 50.3-6515/2022-32 und LVwG 50.3-6516/2022-32, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadtgemeinde Fehring; mitbeteiligte Parteien: 1. A R und 2. E R, beide in F, beide vertreten durch Mag. Wolfram Schachinger, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Hafengasse 16/4-5; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren wird eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

1
Mit Erkenntnis vom 4. März 2024, Ra 2023/06/0232 und 0233, hob der Verwaltungsgerichtshof auf Grund einer von anderen revisionswerbenden Nachbarn eingebrachten Revision das auch von den revisionswerbenden Parteien mit der hier gegenständlichen Revision angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark auf.
2
Die revisionswerbenden Parteien führten zu diesem, ihnen mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. März 2024, Ra 2023/06/0236 und 0237-10, zur Kenntnis gebrachten Sachverhalt in ihrer Stellungnahme vom 25. März 2024 im Wesentlichen aus, dass aus ihrer Sicht die Rechtssache somit erfolgreich abgeschlossen sei und verwiesen auf den im Revisionsschriftsatz enthaltenen Antrag auf Kostenzuspruch.
3
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bewirkt auch bei einer Revision die Beseitigung der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die Klaglosstellung der revisionswerbenden Partei, wobei auch die (auf dem Boden des § 42 Abs. 3 VwGG rückwirkende) Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof auf Grund der Revision einer anderen Verfahrenspartei eine Klaglosstellung nach sich zieht (vgl. etwa VwGH 12.2.2024, Ro 2023/06/0013, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bewirkt auch bei einer Revision die Beseitigung der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die Klaglosstellung der revisionswerbenden Partei, wobei auch die (auf dem Boden des Paragraph 42, Absatz 3, VwGG rückwirkende) Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof auf Grund der Revision einer anderen Verfahrenspartei eine Klaglosstellung nach sich zieht vergleiche , etwa VwGH 12.2.2024, Ro 2023/06/0013, mwN).
4
Das gegenständliche Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Das gegenständliche Verfahren war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
5
Haben mehrere Revisionswerber ein Erkenntnis oder einen Beschluss gemeinsam in einer Revision angefochten, ist die die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen, wie wenn die Revision nur vom erstangeführten Revisionswerber eingebracht worden wäre; der Aufwandersatz ist an diesen Revisionswerber zu zahlen (vgl. § 53 Abs. 1 VwGG). Dies gilt sinngemäß, wenn mehrere Revisionswerber ein Erkenntnis oder einen Beschluss in getrennten Revisionen angefochten haben und diese Revisionen durch denselben Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) eingebracht worden sind (vgl. § 53 Abs. 2 VwGG). Da im Erkenntnis vom 4. März 2024, Ra 2023/06/0232 und 0233, Kosten im somit zustehenden Umfang bereits zugesprochen wurden und sich die vorliegende, durch denselben Rechtsanwalt eingebrachte Revision gegen dasselbe Erkenntnis richtet, findet ein Kostenersatz im vorliegenden Verfahren nicht statt (vgl. dazu etwa VwGH 24.8.2023, Ro 2021/22/0014 und 0015, VwGH 17.3.2021, Ra 2020/15/0057 und 0058, sowie VwGH 7.5.2020, Ro 2019/18/0004, jeweils mwN).Haben mehrere Revisionswerber ein Erkenntnis oder einen Beschluss gemeinsam in einer Revision angefochten, ist die die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen, wie wenn die Revision nur vom erstangeführten Revisionswerber eingebracht worden wäre; der Aufwandersatz ist an diesen Revisionswerber zu zahlen vergleiche , Paragraph 53, Absatz eins, VwGG). Dies gilt sinngemäß, wenn mehrere Revisionswerber ein Erkenntnis oder einen Beschluss in getrennten Revisionen angefochten haben und diese Revisionen durch denselben Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) eingebracht worden sind vergleiche , Paragraph 53, Absatz 2, VwGG). Da im Erkenntnis vom 4. März 2024, Ra 2023/06/0232 und 0233, Kosten im somit zustehenden Umfang bereits zugesprochen wurden und sich die vorliegende, durch denselben Rechtsanwalt eingebrachte Revision gegen dasselbe Erkenntnis richtet, findet ein Kostenersatz im vorliegenden Verfahren nicht statt vergleiche , dazu etwa VwGH 24.8.2023, Ro 2021/22/0014 und 0015, VwGH 17.3.2021, Ra 2020/15/0057 und 0058, sowie VwGH 7.5.2020, Ro 2019/18/0004, jeweils mwN).

Wien, am 10. April 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023060236.L00

Im RIS seit

23.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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