1
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 30. Juni 2021 wurde der Erstrevisionswerber der siebenfachen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 vierter Fall Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig erkannt. Es wurden über ihn gemäß § 52 Abs. 2 vierter Strafsatz GSpG sieben Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 10.000,-- (samt Ersatzfreiheitsstrafen) mit der Begründung verhängt, er habe sich als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der Zweitrevisionswerberin an zur Teilnahme vom Inland aus verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG in einem näher bezeichneten Lokal zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt mit sieben näher bestimmten Glücksspielgeräten unternehmerisch beteiligt. Der Erstrevisionswerber wurde gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Die Zweitrevisionswerberin hafte gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die „verhängte Geldstrafe“, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 30. Juni 2021 wurde der Erstrevisionswerber der siebenfachen Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, vierter Fall Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig erkannt. Es wurden über ihn gemäß Paragraph 52, Absatz 2, vierter Strafsatz GSpG sieben Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 10.000,-- (samt Ersatzfreiheitsstrafen) mit der Begründung verhängt, er habe sich als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der Zweitrevisionswerberin an zur Teilnahme vom Inland aus verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG in einem näher bezeichneten Lokal zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt mit sieben näher bestimmten Glücksspielgeräten unternehmerisch beteiligt. Der Erstrevisionswerber wurde gemäß Paragraph 64, VStG zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Die Zweitrevisionswerberin hafte gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die „verhängte Geldstrafe“, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) die dagegen erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Parteien nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit einer vorliegend nicht relevanten Maßgabe als unbegründet ab, sprach aus, dass gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG „für den Beschwerdeführer pro Eingriffsgegenstand Euro 2000,- an Verfahrenskosten“ anfielen und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) die dagegen erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Parteien nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit einer vorliegend nicht relevanten Maßgabe als unbegründet ab, sprach aus, dass gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG „für den Beschwerdeführer pro Eingriffsgegenstand Euro 2000,- an Verfahrenskosten“ anfielen und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig.
3
Gegen dieses Erkenntnis richten sich die vorliegenden außerordentlichen Revisionen mit dem jeweiligen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und kostenpflichtiger Aufhebung des Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. In den vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren wurden keine Revisionsbeantwortungen erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfahren erwogen:
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Die Revisionen bringen zur Begründung ihrer Zulässigkeit unter anderem vor, dass die zweiwöchige Frist gemäß § 44 Abs. 6 VwGVG betreffend die Ladung der Parteien zur Verhandlung nicht eingehalten worden sei.Die Revisionen bringen zur Begründung ihrer Zulässigkeit unter anderem vor, dass die zweiwöchige Frist gemäß Paragraph 44, Absatz 6, VwGVG betreffend die Ladung der Parteien zur Verhandlung nicht eingehalten worden sei.
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Bereits mit diesem Vorbringen erweisen sich die Revisionen als zulässig; sie sind auch berechtigt.
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Gemäß § 44 Abs. 6 VwGVG sind die Parteien so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden, dass ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen.Gemäß Paragraph 44, Absatz 6, VwGVG sind die Parteien so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden, dass ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner insofern auf die aktuelle Rechtslage übertragbaren Judikatur zu § 51e Abs. 6 VStG, der Vorgängerbestimmung des § 44 Abs. 6 VwGVG, bereits ausgesprochen, dass dann, wenn die vorgesehene Mindestfrist von zwei Wochen zwischen Zustellung der Ladung und der Verhandlung nicht gewahrt wurde, die Behörde den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet, weil nicht gesagt werden kann, dass die Behörde bei Wahrung dieser Mindestfrist nicht zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigen Ergebnis gelangt wäre, weshalb sich dieser Verfahrensmangel als wesentlich erweist. Die zweiwöchige Vorbereitungszeit gilt jedenfalls für die erste Verhandlung (vgl. VwGH 9.11.2022, Ra 2022/12/0107, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner insofern auf die aktuelle Rechtslage übertragbaren Judikatur zu Paragraph 51 e, Absatz 6, VStG, der Vorgängerbestimmung des Paragraph 44, Absatz 6, VwGVG, bereits ausgesprochen, dass dann, wenn die vorgesehene Mindestfrist von zwei Wochen zwischen Zustellung der Ladung und der Verhandlung nicht gewahrt wurde, die Behörde den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet, weil nicht gesagt werden kann, dass die Behörde bei Wahrung dieser Mindestfrist nicht zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigen Ergebnis gelangt wäre, weshalb sich dieser Verfahrensmangel als wesentlich erweist. Die zweiwöchige Vorbereitungszeit gilt jedenfalls für die erste Verhandlung vergleiche , VwGH 9.11.2022, Ra 2022/12/0107, mwN). 8
Das Verwaltungsgericht hat am 26. April 2022 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, wobei aus dem Gerichtsakt ersichtlich ist, dass die Ladung der revisionswerbenden Parteien zur Verhandlung ihrem rechtsfreundlichen Vertreter postalisch übermittelt und diesem laut Zustellnachweis am 15. April 2022 zugestellt wurde.
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Da im vorliegenden Fall die Ladung zur mündlichen Verhandlung dem Vertreter der revisionswerbenden Parteien am Freitag, dem 15. April 2022 zugestellt wurde, endete die nach § 44 Abs. 6 VwGVG vorgeschriebene zweiwöchige Vorbereitungsfrist mit Ablauf des Freitags, des 29. April 2022 und hätte die Verhandlung bis dahin nicht durchgeführt werden dürfen. Die schon am Dienstag, dem 26. April 2022 abgehaltene Verhandlung erweist sich somit als rechtswidrig. Dies ist dem Unterbleiben einer Verhandlung gleichzuhalten. Bei einem rechtswidrigen Unterlassen der nach Art. 6 EMRK oder Art. 47 GRC erforderlichen mündlichen Verhandlung ist keine Relevanzprüfung hinsichtlich des Verfahrensmangels vorzunehmen (vgl. erneut VwGH 9.11.2022, Ra 2022/12/0107, mwN).Da im vorliegenden Fall die Ladung zur mündlichen Verhandlung dem Vertreter der revisionswerbenden Parteien am Freitag, dem 15. April 2022 zugestellt wurde, endete die nach Paragraph 44, Absatz 6, VwGVG vorgeschriebene zweiwöchige Vorbereitungsfrist mit Ablauf des Freitags, des 29. April 2022 und hätte die Verhandlung bis dahin nicht durchgeführt werden dürfen. Die schon am Dienstag, dem 26. April 2022 abgehaltene Verhandlung erweist sich somit als rechtswidrig. Dies ist dem Unterbleiben einer Verhandlung gleichzuhalten. Bei einem rechtswidrigen Unterlassen der nach Artikel 6, EMRK oder Artikel 47, GRC erforderlichen mündlichen Verhandlung ist keine Relevanzprüfung hinsichtlich des Verfahrensmangels vorzunehmen vergleiche , erneut VwGH 9.11.2022, Ra 2022/12/0107, mwN). 10
Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war.Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war.
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Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG abgesehen werden.
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Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 11. April 2024