TE Vwgh Erkenntnis 2024/4/11 Ra 2021/21/0301

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Veröffentlicht am 11.04.2024
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
AVG §58 Abs2
AVG §60
B-VG Art135 Abs2
B-VG Art135 Abs3
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §25
VwGVG 2014 §29
VwGVG 2014 §48 Abs1
  1. B-VG Art. 135 heute
  2. B-VG Art. 135 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 135 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  4. B-VG Art. 135 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 135 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 135 gültig von 01.01.1965 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1964
  7. B-VG Art. 135 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1964 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 135 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 135 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 135 heute
  2. B-VG Art. 135 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 135 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  4. B-VG Art. 135 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 135 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 135 gültig von 01.01.1965 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1964
  7. B-VG Art. 135 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1964 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 135 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 135 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger, den Hofrat Dr. Chvosta, die Hofrätin Dr. Holzinger und die Hofrätin Dr.in Oswald als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das am 12. Februar 2019 mündlich verkündete und mit 16. August 2021 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, W278 2214141-1/18E, betreffend Schubhaft (mitbeteiligte Partei: C A, derzeit unbekannten Aufenthalts), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

1
Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 31. Jänner 2019 wurde über den Mitbeteiligten, einen 1982 geborenen nigerianischen Staatsangehörigen gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 31. Jänner 2019 wurde über den Mitbeteiligten, einen 1982 geborenen nigerianischen Staatsangehörigen gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.
2
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) gab einer vom Mitbeteiligten am 6. Februar 2019 erhobenen Schubhaftbeschwerde mit dem am 12. Februar 2019 im Anschluss an die Beschwerdeverhandlung mündlich verkündeten Erkenntnis Folge, erklärte die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG für rechtswidrig und stellte gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 22a Abs. 3 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlägen. Die Kostenentscheidung und „die Entscheidung über die Revision“ wurden der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten.Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) gab einer vom Mitbeteiligten am 6. Februar 2019 erhobenen Schubhaftbeschwerde mit dem am 12. Februar 2019 im Anschluss an die Beschwerdeverhandlung mündlich verkündeten Erkenntnis Folge, erklärte die Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für rechtswidrig und stellte gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlägen. Die Kostenentscheidung und „die Entscheidung über die Revision“ wurden der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten.
3
Über die Verkündung des Erkenntnisses wurde ein formularmäßig gestaltetes und durch Ankreuzen ausgefülltes schriftliches Protokoll erstellt. Es enthält nach Wiedergabe des Inhalts des § 76 Abs. 1 FPG und kurzer, keine Zitate nennender Darstellung von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lediglich den pauschalen Hinweis, „auf Grund des Akteninhalts und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest“, dass die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft über den Mitbeteiligten beziehungsweise die Festnahme des Mitbeteiligten nicht vorgelegen seien und die Fortsetzung der Schubhaft nicht verhältnismäßig sei, sowie einen handschriftlichen Vermerk, wonach die Behörde mit der Anordnung eines gelinderen Mittels das Auslangen gefunden hätte. Es fehlen sowohl fallbezogene Entscheidungsgründe als auch eine Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG. Am Ende des Dokuments wurde - offenbar einen entsprechenden Antrag des BFA unterstellend - angekündigt, dass gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zugestellt werde (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation VwGH 12.5.2021, Ra 2021/02/0059, Rn. 10 iVm Rn. 3).Über die Verkündung des Erkenntnisses wurde ein formularmäßig gestaltetes und durch Ankreuzen ausgefülltes schriftliches Protokoll erstellt. Es enthält nach Wiedergabe des Inhalts des Paragraph 76, Absatz eins, FPG und kurzer, keine Zitate nennender Darstellung von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lediglich den pauschalen Hinweis, „auf Grund des Akteninhalts und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest“, dass die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft über den Mitbeteiligten beziehungsweise die Festnahme des Mitbeteiligten nicht vorgelegen seien und die Fortsetzung der Schubhaft nicht verhältnismäßig sei, sowie einen handschriftlichen Vermerk, wonach die Behörde mit der Anordnung eines gelinderen Mittels das Auslangen gefunden hätte. Es fehlen sowohl fallbezogene Entscheidungsgründe als auch eine Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG. Am Ende des Dokuments wurde - offenbar einen entsprechenden Antrag des BFA unterstellend - angekündigt, dass gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zugestellt werde vergleiche , zu einer ähnlichen Konstellation VwGH 12.5.2021, Ra 2021/02/0059, Rn. 10 in Verbindung mit , Rn. 3).
4
Am 13. Februar 2019 übermittelte das BVwG dem BFA per Email nur eine Kopie des Protokolls über das am Vortag mündlich verkündete Erkenntnis.
5
Mit Email vom selben Tag ersuchte das BFA hierauf das BVwG um Zustellung einer vollständigen schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses sowie vorab um eine „Abschrift der mündlichen Verhandlung“.
6
Dem Akteninhalt zufolge wurde weder dem Vertreter des Beschwerdeführers noch dem BFA die mittels Tonband aufgenommene (und in der Folge vorgenommene Übertragung der) Niederschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2019, die von 14:00 Uhr bis 16:11 Uhr stattfand, zugestellt.
7
In der Folge gab es laut den in den vorgelegten Verfahrensakten befindlichen Aktenvermerken über Verfügungen des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 18. November 2019 und 29. Juni 2021 zwei Richterwechsel.
8
Mit 16. August 2021 erstellte das BVwG - wie im Protokoll angekündigt - durch einen „neuen“ Richter eine vollständige schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses, wobei ergänzend der Bund zum Aufwandersatz an den Mitbeteiligten verpflichtet und ausgesprochen wurde, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei, und übermittelte sie den Parteien.Mit 16. August 2021 erstellte das BVwG - wie im Protokoll angekündigt - durch einen „neuen“ Richter eine vollständige schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses, wobei ergänzend der Bund zum Aufwandersatz an den Mitbeteiligten verpflichtet und ausgesprochen wurde, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei, und übermittelte sie den Parteien.
9
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die gegenständliche außerordentliche Revision des BFA, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung des Vorverfahrens, in dessen Rahmen der Mitbeteiligte keine Revisionsbeantwortung erstattete, erwogen hat:
10
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG macht das BFA in der Amtsrevision geltend, das angefochtene Erkenntnis leide an einem relevanten Begründungsmangel, weil es zwar am 12. Februar 2019 mündlich verkündet worden sei, in dem darüber angefertigten Protokoll aber jegliche Darstellung der Entscheidungsgründe fehle. Aufgrund des zwischen Verkündung und schriftlicher Ausfertigung der Entscheidung erfolgten Richterwechsels könne nicht mehr überprüft werden, ob der die schriftliche Ausfertigung unterfertigende Richter zusätzliche Begründungselemente angeführt habe.Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG macht das BFA in der Amtsrevision geltend, das angefochtene Erkenntnis leide an einem relevanten Begründungsmangel, weil es zwar am 12. Februar 2019 mündlich verkündet worden sei, in dem darüber angefertigten Protokoll aber jegliche Darstellung der Entscheidungsgründe fehle. Aufgrund des zwischen Verkündung und schriftlicher Ausfertigung der Entscheidung erfolgten Richterwechsels könne nicht mehr überprüft werden, ob der die schriftliche Ausfertigung unterfertigende Richter zusätzliche Begründungselemente angeführt habe.
11
Schon mit diesem Vorbringen erweist sich die Revision - wie die nachstehenden Ausführungen zeigen - entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als zulässig; sie ist auch berechtigt.Schon mit diesem Vorbringen erweist sich die Revision - wie die nachstehenden Ausführungen zeigen - entgegen dem gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als zulässig; sie ist auch berechtigt.
12
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt das Abweichen der Begründung der schriftlichen Ausfertigung in einem wesentlichen Punkt von jener, die in der Niederschrift zur mündlichen Verkündung dokumentiert ist, einen Begründungsmangel dar (vgl. VwGH 26.2.2020, Ra 2019/09/0154, Rn. 13, mwN, und daran anschließend VwGH 23.9.2020, Ra 2019/14/0558 bis 0560, Rn. 31). Dies gilt umso mehr für den Fall, dass die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung keinerlei Begründung enthält und damit nicht einmal ansatzweise nachvollzogen werden kann, welche tragenden Überlegungen für die getroffene Entscheidung ausschlaggebend waren (vgl. neuerlich VwGH 26.2.2020, Ra 2019/09/0154, nunmehr Rn. 18).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt das Abweichen der Begründung der schriftlichen Ausfertigung in einem wesentlichen Punkt von jener, die in der Niederschrift zur mündlichen Verkündung dokumentiert ist, einen Begründungsmangel dar vergleiche , VwGH 26.2.2020, Ra 2019/09/0154, Rn. 13, mwN, und daran anschließend VwGH 23.9.2020, Ra 2019/14/0558 bis 0560, Rn. 31). Dies gilt umso mehr für den Fall, dass die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung keinerlei Begründung enthält und damit nicht einmal ansatzweise nachvollzogen werden kann, welche tragenden Überlegungen für die getroffene Entscheidung ausschlaggebend waren vergleiche , neuerlich VwGH 26.2.2020, Ra 2019/09/0154, nunmehr Rn. 18).
13
Hat zwischen der Verkündung der Entscheidung und ihrer schriftlichen Ausfertigung ein Richterwechsel stattgefunden und können dem Protokoll über die mündliche Verkündung gar keine (substanziellen) Entscheidungsgründe entnommen werden, kann nicht mehr überprüft werden, ob der die schriftliche Ausfertigung unterfertigende „neue“ Richter zusätzliche Begründungselemente anführt, die ohne seine Teilnahme an der Verhandlung auch einen Verstoß gegen den sich für das Administrativverfahren aus § 25 VwGVG ergebenden (vgl. dazu VwGH 27.8.2019, Ra 2019/08/0062, Rn. 13) Unmittelbarkeitsgrundsatz bedeuten würden. In einem derartigen Ausnahmefall ist ohne Bedachtnahme auf den näheren Inhalt der schriftlichen Ausfertigung davon auszugehen, dass ein für das Ergebnis des Verfahrens relevanter Verfahrensmangel gegeben ist (vgl. VwGH 23.9.2020, Ra 2019/14/0558 bis 0560, Rn. 25; siehe auch VwGH 23.2.2024, Ra 2023/22/0190, Rn. 9).Hat zwischen der Verkündung der Entscheidung und ihrer schriftlichen Ausfertigung ein Richterwechsel stattgefunden und können dem Protokoll über die mündliche Verkündung gar keine (substanziellen) Entscheidungsgründe entnommen werden, kann nicht mehr überprüft werden, ob der die schriftliche Ausfertigung unterfertigende „neue“ Richter zusätzliche Begründungselemente anführt, die ohne seine Teilnahme an der Verhandlung auch einen Verstoß gegen den sich für das Administrativverfahren aus Paragraph 25, VwGVG ergebenden vergleiche , dazu VwGH 27.8.2019, Ra 2019/08/0062, Rn. 13) Unmittelbarkeitsgrundsatz bedeuten würden. In einem derartigen Ausnahmefall ist ohne Bedachtnahme auf den näheren Inhalt der schriftlichen Ausfertigung davon auszugehen, dass ein für das Ergebnis des Verfahrens relevanter Verfahrensmangel gegeben ist vergleiche , VwGH 23.9.2020, Ra 2019/14/0558 bis 0560, Rn. 25; siehe auch VwGH 23.2.2024, Ra 2023/22/0190, Rn. 9).
14
Ein solcher Fall liegt hier vor. Das Protokoll über die mündliche Verkündung der Entscheidung vom 12. Februar 2019 beinhaltet zwar den Spruch der Entscheidung, es fehlt aber gänzlich eine fallbezogene Darstellung der Entscheidungsgründe. Die pauschalen Ausführungen zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Verhängung und Fortsetzung der Schubhaft sowie der handschriftliche Vermerk zum Ausreichen eines gelinderen Mittels (siehe dazu die in Rn. 3 wiedergegebene Begründung) ermöglichen keine inhaltliche Überprüfung der tragenden Überlegungen für die getroffene Entscheidung.
15
Schon deshalb war - ohne auf die Frage des zwischen mündlicher Verkündung und schriftlicher Ausfertigung des Erkenntnisses erfolgten Richterwechsels ergänzend einzugehen - das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.Schon deshalb war - ohne auf die Frage des zwischen mündlicher Verkündung und schriftlicher Ausfertigung des Erkenntnisses erfolgten Richterwechsels ergänzend einzugehen - das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.

Wien, am 11. April 2024

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021210301.L00

Im RIS seit

14.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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