TE Vwgh Beschluss 2024/4/12 Ra 2024/10/0024

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Veröffentlicht am 12.04.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger sowie den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revision des A R, vertreten durch K R und F R, alle in W, vertreten durch die Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Teinfaltstraße 8/5.01, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2023, W227 2264545-1/2E, betreffend Zurückweisung eines Feststellungsantrages i.A. des Schulpflichtgesetzes und des Schulunterrichtsgesetzes, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid der Bildungsdirektion Wien vom 11. November 2022 wurde der Antrag des minderjährigen Revisionswerbers (vertreten durch seine auch im Revisionsverfahren einschreitende Rechtsvertretung) auf Feststellung der Berechtigung des Revisionswerbers, ein 10., 11. und 12. Schuljahr zu absolvieren, zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, das Schulpflichtgesetz sehe explizit vor, dass Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ex lege zum Besuch eines freiwilligen 10. Schuljahres berechtigt seien. Für den Besuch eines freiwilligen 11. und 12. Schuljahres sei im Schulunterrichtsgesetz ohnedies ein gesondertes Antragsverfahren vorgesehen, sodass eine diesbezügliche Feststellung mit Bescheid nicht in Betracht komme.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 30. Mai 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, es habe lediglich zu prüfen, ob die mit Bescheid der belangten Behörde erfolgte Zurückweisung des Feststellungsantrages rechtmäßig erfolgt sei, was vom Bundesverwaltungsgericht bejaht wurde, weshalb die Beschwerde auch als unbegründet abgewiesen wurde.
3
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung derselben mit Beschluss vom 13. Dezember 2023 zu E 2044/2023-11 ablehnte und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Daraufhin erhob der Revisionswerber die vorliegende Revision.

4
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
5
Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 20.4.2023, Ra 2021/05/0225, mwN).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet vergleiche , etwa VwGH 20.4.2023, Ra 2021/05/0225, mwN).
6
Die Revision führt unter der Überschrift „Revisionspunkte“ die Verletzung in folgenden subjektiv-öffentlichen Rechten aus:

„(i) Recht auf Schulbesuch nach § 32 SchUG; (ii) Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nach Art 7 B-VG und Art 2 StGG, sowie Art 6 Satz 2 B-VG-Kinder; (iii) Recht auf Bildung nach Art 2 1.ZPMRK und Art 17 StGG; (iv) Recht auf Erwerbsfreiheit nach Art 6 und 18 StGG; (v) Recht auf Eigentumsfreiheit nach Art 1 1.ZPMRK und Art 5 StGG; (vi) Bestimmtheitsgebot; (vii) Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art 83 Abs 2 B-VG; (viii) Recht auf eine wirksame Grundrechtsbeschwerde nach Art 13 EMRK; (ix) sowie die korrespondierenden Grundrechte der EU-Grundrechtecharta, insb das Recht auf Bildung nach Art 14 GRC, das Recht auf Integration von Menschen mit Behinderung nach Art 26 GRC das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz nach Art 20 GRC, das Recht auf Nichtdiskriminierung nach Art 21 GRC, die Rechte des Kindes nach Art 24 GRC, die Berufsfreiheit nach Art 15 GRC, die Eigentumsfreiheit nach Art 17 GRC, und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art 47 GRC.“„(i) Recht auf Schulbesuch nach Paragraph 32, SchUG; (ii) Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nach Artikel 7, B-VG und Artikel 2, StGG, sowie Artikel 6, Satz 2 B-VG-Kinder; (iii) Recht auf Bildung nach Artikel 2, 1.ZPMRK und Artikel 17, StGG; (iv) Recht auf Erwerbsfreiheit nach Artikel 6, und 18 StGG; (v) Recht auf Eigentumsfreiheit nach Artikel eins, 1.ZPMRK und Artikel 5, StGG; (vi) Bestimmtheitsgebot; (vii) Recht auf den gesetzlichen Richter nach Artikel 83, Absatz 2, B-VG; (viii) Recht auf eine wirksame Grundrechtsbeschwerde nach Artikel 13, EMRK; (ix) sowie die korrespondierenden Grundrechte der EU-Grundrechtecharta, insb das Recht auf Bildung nach Artikel 14, GRC, das Recht auf Integration von Menschen mit Behinderung nach Artikel 26, GRC das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz nach Artikel 20, GRC, das Recht auf Nichtdiskriminierung nach Artikel 21, GRC, die Rechte des Kindes nach Artikel 24, GRC, die Berufsfreiheit nach Artikel 15, GRC, die Eigentumsfreiheit nach Artikel 17, GRC, und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Artikel 47, GRC.“

7
Im vorliegenden Fall konnte die revisionswerbende Partei allenfalls in ihrem Recht auf Sachentscheidung über ihren Antrag auf Feststellung verletzt werden, nicht aber in den als Revisionspunkt geltend gemachten Rechten (vgl. dazu für viele etwa VwGH 30.8.2023, Ra 2023/06/0140, VwGH 20.6.2023, Ra 2023/06/0115, VwGH 21.4.2023, Ra 2023/03/0030, VwGH 16.9.2022, Ra 2019/05/0308, VwGH 29.1.2020, Ra 2019/09/0118 oder auch VwGH 7.1.2019, Ra 2018/11/0243, jeweils mwN).Im vorliegenden Fall konnte die revisionswerbende Partei allenfalls in ihrem Recht auf Sachentscheidung über ihren Antrag auf Feststellung verletzt werden, nicht aber in den als Revisionspunkt geltend gemachten Rechten vergleiche , dazu für viele etwa VwGH 30.8.2023, Ra 2023/06/0140, VwGH 20.6.2023, Ra 2023/06/0115, VwGH 21.4.2023, Ra 2023/03/0030, VwGH 16.9.2022, Ra 2019/05/0308, VwGH 29.1.2020, Ra 2019/09/0118 oder auch VwGH 7.1.2019, Ra 2018/11/0243, jeweils mwN).
8
Die Revision erweist sich schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision erweist sich schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 12. April 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024100024.L00

Im RIS seit

07.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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