TE Vwgh Beschluss 2024/4/15 Ra 2024/05/0011

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Veröffentlicht am 15.04.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1
VwGG §41
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/05/0012

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr.in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Bamer, über die Revision von 1. F F und 2. M F, beide in S, beide vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, LL.M., MAS, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich jeweils vom 20. Dezember 2023, 1. LVwG-154017/7/WP - 154018/2 und 2. LVwG-154019/6/WP - 154020/2, betreffend eine baurechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Marktgemeinde S; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit den angefochtenen Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich (im Folgenden: LVwG) wurde jeweils einer Beschwerde der beiden revisionswerbenden Parteien gegen die Abweisung ihres näher bezeichneten Bauansuchens jeweils durch den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde S. vom 5. Juni 2023 mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruch des jeweils bekämpften Bescheides zu lauten habe: „Gemäß § 68 Abs 1 AVG wird obiges Ansuchen wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen“ (Spruchpunkt I.). Weiters sprach das LVwG jeweils aus, dass gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit den angefochtenen Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich (im Folgenden: LVwG) wurde jeweils einer Beschwerde der beiden revisionswerbenden Parteien gegen die Abweisung ihres näher bezeichneten Bauansuchens jeweils durch den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde S. vom 5. Juni 2023 mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruch des jeweils bekämpften Bescheides zu lauten habe: „Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wird obiges Ansuchen wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen“ (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters sprach das LVwG jeweils aus, dass gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
2
Seine Entscheidung begründete das LVwG jeweils damit, dass die revisionswerbenden Parteien am 20. November 2021 einen Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung für das Projekt „Neuerrichtung Wohngebäude mit Schafstall + landwirtschaftlichen Nebenräumen + Errichtung einer Senkgrube - Index E“ auf näher genannten Grundstücken der KG K., wie dargestellt auf einem näher bezeichneten Einreichplan, eingebracht hätten. Dieser sei im Beschwerdeweg vom LVwG mit einer näher bezeichneten Entscheidung vom 26. April 2023 abgewiesen worden. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerden habe der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 28. November 2023, E 1776-1777/2023, abgelehnt. Mit Eingabe vom 23. März 2023 hätten die revisionswerbenden Parteien den gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung für die „Neuerrichtung Wohngebäude mit Schafstall + landwirtschaftlichen Nebenräumen + Errichtung einer Senkgrupe - Index E“ auf denselben Grundstücken der KG K. beantragt. Am 28. März 2023 habe der Gemeinderat der Marktgemeinde S. die Verordnung „Neuplanungsgebiet Nr. 01/2023 ‚S[..]straße, Änderung Flächenwidmungsteil“ beschlossen, diese Neuplanungsgebietsverordnung stehe nach wie vor in Geltung. Der Antrag vom 23. März 2023 sei mit Bescheiden des Bürgermeisters der Marktgemeinde S. vom 5. Juni 2023 abgewiesen worden. Die revisionswerbenden Parteien hätten im Rahmen einer Stellungnahme nach Aufforderung durch das LVwG im gegenständlichen Verfahren klargestellt, dass „aus technischer Sicht die Einreichpläne jenen entsprechen [würden], über die die Baubehörde und das LVwG bereits entschieden“ hätten. Die bebauungsrechtlichen Grundlagen hätten sich nach Ansicht der revisionswerbenden Parteien aber geändert.Seine Entscheidung begründete das LVwG jeweils damit, dass die revisionswerbenden Parteien am 20. November 2021 einen Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung für das Projekt „Neuerrichtung Wohngebäude mit Schafstall + landwirtschaftlichen Nebenräumen + Errichtung einer Senkgrube - Index E“ auf näher genannten Grundstücken der KG K., wie dargestellt auf einem näher bezeichneten Einreichplan, eingebracht hätten. Dieser sei im Beschwerdeweg vom LVwG mit einer näher bezeichneten Entscheidung vom 26. April 2023 abgewiesen worden. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerden habe der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 28. November 2023, E 1776-1777/2023, abgelehnt. Mit Eingabe vom 23. März 2023 hätten die revisionswerbenden Parteien den gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung für die „Neuerrichtung Wohngebäude mit Schafstall + landwirtschaftlichen Nebenräumen + Errichtung einer Senkgrupe - Index E“ auf denselben Grundstücken der KG K. beantragt. Am 28. März 2023 habe der Gemeinderat der Marktgemeinde S. die Verordnung „Neuplanungsgebiet Nr. 01 aus 2023, ‚S[..]straße, Änderung Flächenwidmungsteil“ beschlossen, diese Neuplanungsgebietsverordnung stehe nach wie vor in Geltung. Der Antrag vom 23. März 2023 sei mit Bescheiden des Bürgermeisters der Marktgemeinde S. vom 5. Juni 2023 abgewiesen worden. Die revisionswerbenden Parteien hätten im Rahmen einer Stellungnahme nach Aufforderung durch das LVwG im gegenständlichen Verfahren klargestellt, dass „aus technischer Sicht die Einreichpläne jenen entsprechen [würden], über die die Baubehörde und das LVwG bereits entschieden“ hätten. Die bebauungsrechtlichen Grundlagen hätten sich nach Ansicht der revisionswerbenden Parteien aber geändert.
3
Das LVwG führte jeweils im Rahmen seiner rechtlichen Ausführungen sodann aus, dass der tragende Abweisungsgrund für die Versagung der Bewilligung zum ersten Antrag der Widerspruch zur einschlägigen Neuplanungsgebietsverordnung gewesen sei, die nach wie vor in Kraft stehe. Das Ansuchen sei somit bereits Gegenstand einer verwaltungsbehördlichen und einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gewesen, weshalb aufgrund der identen Sach- und Rechtslage der gegenständliche Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen sei.
4
Dagegen richtet sich die vorliegende Revision wegen Verletzung „in den uns einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Sachentscheidung über unsere Beschwerden entgegen § 68 Abs. 1 AVG sowie Erteilung der beantragten Baubewilligungen“. Zur Zulässigkeit der Revisionen wird vorgebracht, das LVwG sei von näher genannter Rechtsprechung zum Vorliegen einer „res iudicata“ abgewichen. Die Rechtslage habe sich infolge der Aufhebung des Flächenwidmungsplanes durch den Verfassungsgerichtshof (wird nicht näher ausgeführt) geändert. Außerdem habe das LVwG das „Überraschungsverbot“ und die Verhandlungspflicht verletzt.Dagegen richtet sich die vorliegende Revision wegen Verletzung „in den uns einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Sachentscheidung über unsere Beschwerden entgegen Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie Erteilung der beantragten Baubewilligungen“. Zur Zulässigkeit der Revisionen wird vorgebracht, das LVwG sei von näher genannter Rechtsprechung zum Vorliegen einer „res iudicata“ abgewichen. Die Rechtslage habe sich infolge der Aufhebung des Flächenwidmungsplanes durch den Verfassungsgerichtshof (wird nicht näher ausgeführt) geändert. Außerdem habe das LVwG das „Überraschungsverbot“ und die Verhandlungspflicht verletzt.
5
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8
Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. für viele etwa VwGH 18.1.2014, Ra 2023/05/0262, mwN).Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen vergleiche , für viele etwa VwGH 18.1.2014, Ra 2023/05/0262, mwN).
9
Soweit die Revision vermeint, das LVwG sei zu Unrecht von einer entschiedenen Sache ausgegangen und damit von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, ist vorab festzuhalten, dass die Beurteilung, ob eine entschiedene Sache vorliegt, eine Rechtsfrage darstellt (vgl. VwGH 14.12.2023, Ra 2023/05/0060).Soweit die Revision vermeint, das LVwG sei zu Unrecht von einer entschiedenen Sache ausgegangen und damit von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, ist vorab festzuhalten, dass die Beurteilung, ob eine entschiedene Sache vorliegt, eine Rechtsfrage darstellt vergleiche , VwGH 14.12.2023, Ra 2023/05/0060).
10
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69, und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2, bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
11
Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht (vgl. VwGH 24.6.2014, Ro 2014/05/0050, mwN). Eine derartige Änderung des Sachverhalts den Sachverhalt machen die revisionswerbenden Parteien aber nicht geltend, vielmehr ist dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien sowohl in den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als auch in der Revision zu entnehmen, dass die beiden Ansuchen identisch seien.Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht vergleiche , VwGH 24.6.2014, Ro 2014/05/0050, mwN). Eine derartige Änderung des Sachverhalts den Sachverhalt machen die revisionswerbenden Parteien aber nicht geltend, vielmehr ist dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien sowohl in den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als auch in der Revision zu entnehmen, dass die beiden Ansuchen identisch seien.
12
In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (vgl. erneut VwGH 24.6.2014, Ro 2014/05/0050, mwN).In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand vergleiche , erneut VwGH 24.6.2014, Ro 2014/05/0050, mwN).
13
Die von der Revision angesprochene Aufhebung des - von ihr nicht näher bezeichneten - Flächenwidmungsplanes durch den Verfassungsgerichtshof mit Entscheidung vom 28. Februar 2023, V 97/2021, betraf einen im vorliegenden Fall nicht mehr anzuwendenden Flächenwidmungsplan. Sowohl die Entscheidung über den ersten Antrag vom 20. November 2021 auf Erteilung einer Baubewilligung durch Entscheidung in der Sache selbst durch das LVwG am 26. April 2023 (vgl. zur anzuwendenden Sach- und Rechtslage im Falle einer Entscheidung eines Verwaltungsgerichts in der Sache selbst VwGH 16.10.2023, Ro 2021/05/0037, mwN) als auch die Entscheidung über den gegenständlichen neuerlichen Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung fallen in den Geltungszeitraum der Verordnung des Gemeindesrates der Marktgemeinde S. vom 28. März 2023 gemäß § 37b Oö. ROG 1994 mit dem Titel „Neuplanungsgebiet Nr. 01/2023 ‚S[..]straße, Änderung Flächenwidmungsteil“.Die von der Revision angesprochene Aufhebung des - von ihr nicht näher bezeichneten - Flächenwidmungsplanes durch den Verfassungsgerichtshof mit Entscheidung vom 28. Februar 2023, V 97 aus 2021,, betraf einen im vorliegenden Fall nicht mehr anzuwendenden Flächenwidmungsplan. Sowohl die Entscheidung über den ersten Antrag vom 20. November 2021 auf Erteilung einer Baubewilligung durch Entscheidung in der Sache selbst durch das LVwG am 26. April 2023 vergleiche , zur anzuwendenden Sach- und Rechtslage im Falle einer Entscheidung eines Verwaltungsgerichts in der Sache selbst VwGH 16.10.2023, Ro 2021/05/0037, mwN) als auch die Entscheidung über den gegenständlichen neuerlichen Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung fallen in den Geltungszeitraum der Verordnung des Gemeindesrates der Marktgemeinde S. vom 28. März 2023 gemäß Paragraph 37 b, Oö. ROG 1994 mit dem Titel „Neuplanungsgebiet Nr. 01 aus 2023, ‚S[..]straße, Änderung Flächenwidmungsteil“.
14
Zur behaupteten Verletzung der Verhandlungspflicht durch das LVwG ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Zur behaupteten Verletzung der Verhandlungspflicht durch das LVwG ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
15
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in einer Reihe von Entscheidungen mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann und keine übermäßig komplexen Rechtsfragen zu lösen sind (vgl. dazu etwa VwGH 7.2.2018, Ra 2017/03/0101, mwH auf EGMR 18.7.2013, Schädler-Eberle/Liechtenstein und EGMR 20.12.2016, Sagvolden/Norwegen).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in einer Reihe von Entscheidungen mit Blick auf Artikel 6, EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann und keine übermäßig komplexen Rechtsfragen zu lösen sind vergleiche , dazu etwa VwGH 7.2.2018, Ra 2017/03/0101, mwH auf EGMR 18.7.2013, Schädler-Eberle/Liechtenstein und EGMR 20.12.2016, Sagvolden/Norwegen).
16
Die Revision führt in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht aus, inwiefern nach den oben dargestellten Grundsätzen dennoch eine Verletzung der Verhandlungspflicht vorliegen sollte. Das Zulässigkeitsvorbringen der Revision beschränkt sich auf die Wiedergabe eines Rechtsprechungszitates zur Verhandlungspflicht, stellt aber nicht dar, welcher konkrete Sachverhalt fallbezogen strittig oder nicht geklärt sei, oder dass eine komplexe Rechtsfrage zu beantworten gewesen sei (vgl. etwa VwGH 26.6.2018, Ra 2018/05/0189; 25.9.2018, Ra 2018/05/0229, jeweils mwN).Die Revision führt in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht aus, inwiefern nach den oben dargestellten Grundsätzen dennoch eine Verletzung der Verhandlungspflicht vorliegen sollte. Das Zulässigkeitsvorbringen der Revision beschränkt sich auf die Wiedergabe eines Rechtsprechungszitates zur Verhandlungspflicht, stellt aber nicht dar, welcher konkrete Sachverhalt fallbezogen strittig oder nicht geklärt sei, oder dass eine komplexe Rechtsfrage zu beantworten gewesen sei vergleiche , etwa VwGH 26.6.2018, Ra 2018/05/0189; 25.9.2018, Ra 2018/05/0229, jeweils mwN).
17
Schließlich handelt es sich beim Vorbringen der Verletzung des Parteiengehörs um einen behaupteten Verfahrensmangel, dessen Relevanz in der Begründung der Zulässigkeit darzutun ist (vgl. für viele etwa VwGH 16.1.2023, Ra 2021/05/0223, mwN). Dieser Anforderung wird die Revision, die diese Verletzung zwar behauptet, jedoch keine näheren Ausführungen im Rahmen des Zulässigkeitsvorbringens (und auch nicht unter der inhaltlichen Begründung der Revision) enthält, nicht gerecht.Schließlich handelt es sich beim Vorbringen der Verletzung des Parteiengehörs um einen behaupteten Verfahrensmangel, dessen Relevanz in der Begründung der Zulässigkeit darzutun ist vergleiche , für viele etwa VwGH 16.1.2023, Ra 2021/05/0223, mwN). Dieser Anforderung wird die Revision, die diese Verletzung zwar behauptet, jedoch keine näheren Ausführungen im Rahmen des Zulässigkeitsvorbringens (und auch nicht unter der inhaltlichen Begründung der Revision) enthält, nicht gerecht.
18
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 15. April 2024

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024050011.L00

Im RIS seit

23.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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