1
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 5. April 2018 wurde wie folgt ausgesprochen (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof; Schreibfehler im Original):
„Es wurden zu Teilnahme vom Inland aus, zumindest am Kontrolltag am, 19.07.2017 in der Zeit von 15:00 Uhr bis 19:45 Uhr in dem Lokal X in ... Graz, ..., verbotene Ausspielungen in Form von sog. ‚Walzenspielen‘ (Glücksspiele iSd § 1 Abs. 1 GSpG) mit folgenden Glücksspielgeräten/Eingriffsgegenständen durchgeführt:„Es wurden zu Teilnahme vom Inland aus, zumindest am Kontrolltag am, 19.07.2017 in der Zeit von 15:00 Uhr bis 19:45 Uhr in dem Lokal römisch zehn in ... Graz, ..., verbotene Ausspielungen in Form von sog. ‚Walzenspielen‘ (Glücksspiele iSd Paragraph eins, Absatz eins, GSpG) mit folgenden Glücksspielgeräten/Eingriffsgegenständen durchgeführt:
1.
Elektronisches Glücksspielgerät, Gehäusebezeichnung: JJ Maingame I, Seriennummer: keine mit der von den Kontrollorganen angebrachten Kennzeichnung, Nr. 1,Elektronisches Glücksspielgerät, Gehäusebezeichnung: JJ Maingame römisch eins, Seriennummer: keine mit der von den Kontrollorganen angebrachten Kennzeichnung, Nr. 1,
2.
Sonstiger Eingriffsgegenstand in Form eines ‚Cash Center‘ (E-Kiosk), Seriennummer ..., mit der von den Kontrollorganen angebrachten Kennzeichnung, Nr. 2, welches dazu diente, wahlweise an den elektronischen Glücksspielgeräten Nr. 1 oder Nr. 3 Einsätze für Glücksspiele entgegen zu nehmen und allfällige Gewinne auszuzahlen.
3.
Elektronisches Glücksspielgerät Gehäusebezeichnung: JJ Maingame I, Seriennummer: keine mit der von den Kontrollorganen angebrachten Kennzeichnung Nr. 3Elektronisches Glücksspielgerät Gehäusebezeichnung: JJ Maingame römisch eins, Seriennummer: keine mit der von den Kontrollorganen angebrachten Kennzeichnung Nr. 3
4.
Elektronisches Glücksspielgeräte, Gehäusebezeichnung: JJ Maingame I, Seriennummer: ... mit der von den Kontrollorgangen angebrachten Kennzeichnung Nr. 4Elektronisches Glücksspielgeräte, Gehäusebezeichnung: JJ Maingame römisch eins, Seriennummer: ... mit der von den Kontrollorgangen angebrachten Kennzeichnung Nr. 4
5.
Sonstiger Eingriffsgegenstand in Form eines ‚Cash Center‘ (E-Kiosk), Seriennummer: ..., mit der von den Kontrollorganen angebrachten Kennzeichnung Nr. 5, welches dazu diente, wahlweise an den elektronischen Glücksspielgeräten Nr. 4 und Nr. 6 Einsätze für Glücksspiele entgegen zu nehmen und allfällige Gewinne auszuzahlen.
6.
Elektronisches Glücksspielgeräte, Gehäusebezeichnung: Maingame ; Seriennummer: ... mit der von den Kontrollorganen angebrachten Kennzeichnung Nr. 6
Diese Ausspielungen haben Sie unternehmerisch zugänglich gemacht.
Es handelt sich um verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG, da dafür eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt wurde und die Ausspielungen auch nicht gemäß § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren.Es handelt sich um verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, da dafür eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt wurde und die Ausspielungen auch nicht gemäß Paragraph 4, GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren.
Es lagen Glücksspiele vor, mit welchen selbstständige nachhaltig Einnahmen erzielt wurden, welche also von einem Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG veranstaltet wurden, für welche zur Teilnahme am Spiel eine vermögenswerte Leistung in Form des Einsatzes zu entrichten war und für welche vom Unternehmer vermögenswerte Leistungen (Gewinn) in Aussicht gestellt wurden.Es lagen Glücksspiele vor, mit welchen selbstständige nachhaltig Einnahmen erzielt wurden, welche also von einem Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG veranstaltet wurden, für welche zur Teilnahme am Spiel eine vermögenswerte Leistung in Form des Einsatzes zu entrichten war und für welche vom Unternehmer vermögenswerte Leistungen (Gewinn) in Aussicht gestellt wurden.
Sie haben die Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht, indem Sie zumindest am Kontrolltag am, 19.07.2017 in der Zeit von 15:00 Uhr bis 19:45 Uhr gegen Entgelt die Veranstaltung von verbotenen Ausspielungen in Form der mit den Eingriffsgegenständen ermöglichten Glücksspielen in Ihrem Lokal geduldet haben.
Sie haben damit selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausgeübt und sind daher als Unternehmer iSd § 2 Abs. 2 GSpG zu betrachten.“Sie haben damit selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausgeübt und sind daher als Unternehmer iSd Paragraph 2, Absatz 2, GSpG zu betrachten.“
2
Der Revisionswerber habe dadurch § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG) verletzt. Über ihn wurden gemäß „§ 52 Abs. 1 Z 1“ GSpG vier Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 10.000,-- (samt Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt und ihm ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren gemäß § 64 VStG sowie ein Ersatz von Barauslagen vorgeschrieben.Der Revisionswerber habe dadurch Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) verletzt. Über ihn wurden gemäß „§ 52 Absatz eins, Ziffer eins, GSpG vier Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 10.000,-- (samt Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt und ihm ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren gemäß Paragraph 64, VStG sowie ein Ersatz von Barauslagen vorgeschrieben.
3
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) vom 7. Juni 2019 wurde der Revisionswerber der vierfachen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 iVm. § 2 Abs. 2 und 4 iVm. § 4 GSpG schuldig erkannt und wurden über ihn vier (herabgesetzte) Geldstrafen sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit vier (herabgesetzte) Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) vom 7. Juni 2019 wurde der Revisionswerber der vierfachen Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz 2, und 4 in Verbindung mit , Paragraph 4, GSpG schuldig erkannt und wurden über ihn vier (herabgesetzte) Geldstrafen sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit vier (herabgesetzte) Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.
4
Aufgrund der außerordentlichen Revision des Revisionswerbers hob der Verwaltungsgerichtshof dieses Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf, weil das Verwaltungsgericht keine Feststellungen getroffen hatte, auf deren Grundlage eine Kohärenzprüfung im Sinn der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes möglich war (VwGH 29.1.2020,
Ra 2019/09/0124).
5
Mit dem (Ersatz-)Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 13. März 2020 wurde der Revisionswerber erneut der vierfachen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 iVm. § 2 Abs. 2 und 4 iVm. § 4 GSpG schuldig erkannt und wurden über ihn vier (herabgesetzte) Geldstrafen sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit vier (herabgesetzte) Ersatzfreiheitsstrafen verhängt; der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde wurde neu festgesetzt. Das Verwaltungsgericht fasste dabei den Spruch neu und konkretisierte auch die verletzte Strafbestimmung sowie die Strafsanktionsnorm.Mit dem (Ersatz-)Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 13. März 2020 wurde der Revisionswerber erneut der vierfachen Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz 2, und 4 in Verbindung mit , Paragraph 4, GSpG schuldig erkannt und wurden über ihn vier (herabgesetzte) Geldstrafen sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit vier (herabgesetzte) Ersatzfreiheitsstrafen verhängt; der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde wurde neu festgesetzt. Das Verwaltungsgericht fasste dabei den Spruch neu und konkretisierte auch die verletzte Strafbestimmung sowie die Strafsanktionsnorm.
6
Aufgrund der außerordentlichen Revision des Revisionswerbers hob der Verwaltungsgerichtshof dieses Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf, weil das Verwaltungsgericht die gebotene weitere mündliche Verhandlung nicht durchgeführt hatte (VwGH 8.9.2020,
Ra 2020/17/0037).
7
Mit dem nunmehr angefochtenen (Ersatz-)Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die gegen das Straferkenntnis erhobene Beschwerde des Revisionswerbers mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der erste Absatz des Spruches zu lauten habe (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):
„Sie haben mit vier Eingriffsgegenständen, nämlich mit
1.
elektronisches Glücksspielgerät, Gehäusebezeichnung: JJ Maingame I, Seriennummer: keine mit der von den Kontrollorganen angebrachten Kennzeichnung Nr. 1,elektronisches Glücksspielgerät, Gehäusebezeichnung: JJ Maingame römisch eins, Seriennummer: keine mit der von den Kontrollorganen angebrachten Kennzeichnung Nr. 1,
2.
elektronisches Glücksspielgerät, Gehäusebezeichnung: JJ Maingame I, Seriennummer: keine mit der von den Kontrollorganen angebrachten Kennzeichnung Nr. 3,elektronisches Glücksspielgerät, Gehäusebezeichnung: JJ Maingame römisch eins, Seriennummer: keine mit der von den Kontrollorganen angebrachten Kennzeichnung Nr. 3,
3.
elektronisches Glücksspielgerät, Gehäusebezeichnung: JJ Maingame I, Seriennummer: ... mit der von den Kontrollorganen angebrachten Kennzeichnung Nr. 4,elektronisches Glücksspielgerät, Gehäusebezeichnung: JJ Maingame römisch eins, Seriennummer: ... mit der von den Kontrollorganen angebrachten Kennzeichnung Nr. 4,
4.
elektronisches Glücksspielgerät, Gehäusebezeichnung: JJ Maingame I, Seriennummer: ... mit der von den Kontrollorganen angebrachten Kennzeichnung Nr. 6,elektronisches Glücksspielgerät, Gehäusebezeichnung: JJ Maingame römisch eins, Seriennummer: ... mit der von den Kontrollorganen angebrachten Kennzeichnung Nr. 6,
im Zusammenhalt mit den Komponenten ‚Cash Center‘ (E-Kiosk), Seriennummer: ..., mit der von den Kontrollorganen angebrachten Kennzeichnung Nr. 2, welches dazu diente, wahlweise an den elektronischen Glücksspielgeräten Nr. 1 oder Nr. 3 Einsätze für Glücksspiele entgegen zu nehmen und allfällige Gewinne auszuzahlen sowie ‚Cash Center‘ (E-Kiosk), Seriennummer: ..., mit der von den Kontrollorganen angebrachten Kennzeichnung Nr. 5, welches dazu diente, wahlweise an den elektronischen Glücksspielgeräten Nr. 4 und Nr. 6 Einsätze für Glücksspiele entgegen zu nehmen und allfällige Gewinne auszuzahlen, zur Teilnahme vom Inland aus am 19.07.2017 von 17.00 Uhr bis 19.45 Uhr verbotene Ausspielungen in Form vom Walzenspielen im Lokal X ... Graz, ... unternehmerisch zugänglich gemacht, indem Sie die Ausspielungen im Ihrem Lokal geduldet haben.“im Zusammenhalt mit den Komponenten ‚Cash Center‘ (E-Kiosk), Seriennummer: ..., mit der von den Kontrollorganen angebrachten Kennzeichnung Nr. 2, welches dazu diente, wahlweise an den elektronischen Glücksspielgeräten Nr. 1 oder Nr. 3 Einsätze für Glücksspiele entgegen zu nehmen und allfällige Gewinne auszuzahlen sowie ‚Cash Center‘ (E-Kiosk), Seriennummer: ..., mit der von den Kontrollorganen angebrachten Kennzeichnung Nr. 5, welches dazu diente, wahlweise an den elektronischen Glücksspielgeräten Nr. 4 und Nr. 6 Einsätze für Glücksspiele entgegen zu nehmen und allfällige Gewinne auszuzahlen, zur Teilnahme vom Inland aus am 19.07.2017 von 17.00 Uhr bis 19.45 Uhr verbotene Ausspielungen in Form vom Walzenspielen im Lokal römisch zehn ... Graz, ... unternehmerisch zugänglich gemacht, indem Sie die Ausspielungen im Ihrem Lokal geduldet haben.“
8
Die verletzte Rechtsvorschrift und jeweilige Strafnorm des Glücksspielgesetzes wurden vom Verwaltungsgericht um die Angabe der Fundstelle präzisiert, die verletzte Rechtsvorschrift dahingehend ergänzt, dass § 52 Abs 1 Z 1 drittes Tatbild GspG verletzt worden sei, sowie die Strafbestimmung dahingehend, dass die Strafen gemäß § 52 Abs 2 dritter Strafsatz GSpG verhängt würden. Hinsichtlich des Strafausmaßes gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde dahingehend Folge, dass die Geldstrafen gemäß § 19 VStG iVm. § 38 VwGVG mit jeweils € 3.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 52 Abs 1 Z 1 dritter Strafsatz GSpG neu festgesetzt wurden. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass sich dadurch der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren auf den Betrag von € 900,-- vermindere; dieser Kostenbeitrag sowie die neu festgesetzten Geldstrafen seien binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde für unzulässig erklärt.Die verletzte Rechtsvorschrift und jeweilige Strafnorm des Glücksspielgesetzes wurden vom Verwaltungsgericht um die Angabe der Fundstelle präzisiert, die verletzte Rechtsvorschrift dahingehend ergänzt, dass Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, drittes Tatbild GspG verletzt worden sei, sowie die Strafbestimmung dahingehend, dass die Strafen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, dritter Strafsatz GSpG verhängt würden. Hinsichtlich des Strafausmaßes gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde dahingehend Folge, dass die Geldstrafen gemäß Paragraph 19, VStG in Verbindung mit , Paragraph 38, VwGVG mit jeweils € 3.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Strafsatz GSpG neu festgesetzt wurden. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass sich dadurch der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren auf den Betrag von € 900,-- vermindere; dieser Kostenbeitrag sowie die neu festgesetzten Geldstrafen seien binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG wurde für unzulässig erklärt.
9
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
10
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
12
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
13
Die Revision macht zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst die Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols geltend.
14
Dazu ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 AEUV klar bzw. geklärt sind. Ebenso sind die Anforderungen an eine Prüfung der Unionsrechtskonformität im Zusammenhang mit einer Monopolregelung im Glücksspielsektor durch die nationalen Gerichte geklärt (vgl. EuGH 15.9.2011, Dickinger und Ömer, C-347/09, Rn. 83 f; 30.4.2014, Pfleger, C-390/12, Rn. 47 ff; 30.6.2016, Admiral Casinos & Entertainment AG, C-464/15, Rn. 31, 35 ff; 28.2.2018, Sporting Odds Ltd., C-3/17, Rn. 28, 62 ff; sowie 6.9.2018, Gmalieva s.r.o. u.a., C-79/17, Rn. 22 ff). Unter Zugrundelegung dieser Anforderungen hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, auf Grundlage der nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlichen Gesamtwürdigung die Unionsrechtskonformität der Bestimmungen des GspG bejaht. Der Verwaltungsgerichtshof hat an dieser Gesamtwürdigung mit Erkenntnis vom 11. Juli 2018, Ra 2018/17/0048, 0049, mit näherer Begründung festgehalten. Von dieser Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht, das die Unionsrechtskonformität der nationalen Regelungen betreffend das Glücksspiel geprüft und mit näherer Begründung bejaht hat (vgl. die Seiten 6-13 bzw. 19-24 des Erkenntnisses), im Revisionsfall nicht abgewichen. Die angefochtene Entscheidung steht daher nicht im Widerspruch zum Urteil des EuGH vom 30. April 2014, Pfleger, C-390/12. Ebenso stehen nach den Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 14. Juni 2017, Online Games Handels GmbH u.a., C-685/15, die Art. 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit) und Art. 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit) im Lichte des Art. 47 GRC einem Verfahrensregime wie dem vor dem Verwaltungsgericht geltenden betreffend die amtswegige Ermittlung der Umstände der vom Gericht entschiedenen Rechtssachen nicht entgegen (vgl. auch EuGH 28.2.2018, Sporting Odds Ltd., C-3/17, Rn. 55; vgl. VwGH 6.7.2023, Ra 2020/17/0023, mwN; vgl. dazu auch VwGH 11.12.2023, Ra 2021/17/0147).Dazu ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Artikel 267, AEUV klar bzw. geklärt sind. Ebenso sind die Anforderungen an eine Prüfung der Unionsrechtskonformität im Zusammenhang mit einer Monopolregelung im Glücksspielsektor durch die nationalen Gerichte geklärt vergleiche , EuGH 15.9.2011, Dickinger und Ömer, C-347/09, Rn. 83 f; 30.4.2014, Pfleger, C-390/12, Rn. 47 ff; 30.6.2016, Admiral Casinos & Entertainment AG, C-464/15, Rn. 31, 35 ff; 28.2.2018, Sporting Odds Ltd., C-3/17, Rn. 28, 62 ff; sowie 6.9.2018, Gmalieva s.r.o. u.a., C-79/17, Rn. 22 ff). Unter Zugrundelegung dieser Anforderungen hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, auf Grundlage der nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlichen Gesamtwürdigung die Unionsrechtskonformität der Bestimmungen des GspG bejaht. Der Verwaltungsgerichtshof hat an dieser Gesamtwürdigung mit Erkenntnis vom 11. Juli 2018, Ra 2018/17/0048, 0049, mit näherer Begründung festgehalten. Von dieser Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht, das die Unionsrechtskonformität der nationalen Regelungen betreffend das Glücksspiel geprüft und mit näherer Begründung bejaht hat vergleiche , die Seiten 6-13 bzw. 19-24 des Erkenntnisses), im Revisionsfall nicht abgewichen. Die angefochtene Entscheidung steht daher nicht im Widerspruch zum Urteil des EuGH vom 30. April 2014, Pfleger, C-390/12. Ebenso stehen nach den Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 14. Juni 2017, Online Games Handels GmbH u.a., C-685/15, die Artikel 49, AEUV (Niederlassungsfreiheit) und Artikel 56, AEUV (Dienstleistungsfreiheit) im Lichte des Artikel 47, GRC einem Verfahrensregime wie dem vor dem Verwaltungsgericht geltenden betreffend die amtswegige Ermittlung der Umstände der vom Gericht entschiedenen Rechtssachen nicht entgegen vergleiche , auch EuGH 28.2.2018, Sporting Odds Ltd., C-3/17, Rn. 55; vergleiche , VwGH 6.7.2023, Ra 2020/17/0023, mwN; vergleiche , dazu auch VwGH 11.12.2023, Ra 2021/17/0147). 15
Anders als in der Revision vorgebracht kann sich das GSpG selbst bei Hinweisen auf das Vorliegen einer expansionistischen Geschäftspolitik der Konzessionäre - etwa durch das Glücksspiel verharmlosende Werbung - nach der Rechtsprechung des EuGH und des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen der Gesamtwürdigung als mit dem Unionsrecht in Einklang stehend erweisen, wenn etwa mit dieser Geschäftspolitik eine Umlenkung von Spielern vom illegalen zum legalen Glücksspiel sichergestellt werden soll (vgl. erneut VwGH 11.12.2023, Ro 2020/17/0017 bis 0018, mwN). Dass das Verwaltungsgericht von dieser Rechtsprechung abgewichen wäre, wird mit dem Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision nicht aufgezeigt.Anders als in der Revision vorgebracht kann sich das GSpG selbst bei Hinweisen auf das Vorliegen einer expansionistischen Geschäftspolitik der Konzessionäre - etwa durch das Glücksspiel verharmlosende Werbung - nach der Rechtsprechung des EuGH und des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen der Gesamtwürdigung als mit dem Unionsrecht in Einklang stehend erweisen, wenn etwa mit dieser Geschäftspolitik eine Umlenkung von Spielern vom illegalen zum legalen Glücksspiel sichergestellt werden soll vergleiche , erneut VwGH 11.12.2023, Ro 2020/17/0017 bis 0018, mwN). Dass das Verwaltungsgericht von dieser Rechtsprechung abgewichen wäre, wird mit dem Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision nicht aufgezeigt. 16
Zur Zulässigkeit der Revision wird weiters zusammengefasst vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Beweisanträgen abgewichen und geltend gemacht, dass das Verwaltungsgericht „(b)ei Würdigung der (näher genannten) vorgelegten Beweismittel und bei Einholung der beantragten Beweise - nämlich (der) Einholung eines Gutachtens aus dem Werbefach - ... zum Ergebnis der Unionsrechtswidrigkeit der österreichischen Monopolregelungen (hätte) gelangen müssen“.
17
Hinsichtlich der Würdigung der vorgelegten Beweismittel wendet sich die Revision gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts zur Kohärenzprüfung, ohne jedoch deren Unvertretbarkeit aufzuzeigen (vgl. zum diesbezüglichen Maßstab etwa VwGH 23.4.2021, Ra 2020/12/0014, mwN). Zur beantragten Einholung eines Gutachtens ist festzuhalten, dass es der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterliegt, ob eine Beweisaufnahme im angesprochenen Sinn geboten ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte, was von der Revision nicht aufgezeigt wird (vgl. VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0333, mwN).Hinsichtlich der Würdigung der vorgelegten Beweismittel wendet sich die Revision gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts zur Kohärenzprüfung, ohne jedoch deren Unvertretbarkeit aufzuzeigen vergleiche , zum diesbezüglichen Maßstab etwa VwGH 23.4.2021, Ra 2020/12/0014, mwN). Zur beantragten Einholung eines Gutachtens ist festzuhalten, dass es der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterliegt, ob eine Beweisaufnahme im angesprochenen Sinn geboten ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte, was von der Revision nicht aufgezeigt wird vergleiche , VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0333, mwN). 18
Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit in der Folge vor, dass der Spruch des Straferkenntnisses einen Schuldspruch hinsichtlich von sechs Glücksspielgeräten/Eingriffsgegenständen enthalte, einen Strafausspruch jedoch nur hinsichtlich von vier Glücksspielgeräten/Eingriffsgegenständen. Durch die angefochtene Entscheidung stehe im Raum, dass das Verwaltungsgericht für eines oder mehrere Glücksspielgeräte/Eingriffsgegenstände der nunmehr verbliebenen vier Glücksspielgeräte/Eingriffsgegenstände erstmals eine Strafe verhängt habe, was den Beschwerdegegenstand überschreite bzw. gegen das Verbot der reformatio in peius verstoße.
19
Selbst wenn man die Ansicht verträte, im Spruch des Straferkenntnisses sei unklar, auf welche Glücksspielgeräte sich die verhängten Strafen bezögen bzw. ob diese auch für sonstige Eingriffsgegenstände (und dementsprechend nicht für alle Glücksspielgeräte) verhängt worden seien, ist mit dem erwähnten Vorbringen für den Standpunkt des Revisionswerbers nichts gewonnen.
20
Nach der Rechtsprechung ist nämlich, ungeachtet des Umstandes, dass das Fehlen der essentiellen Tatumstände im Spruch durch die Begründung nicht ersetzt werden kann, die Begründung zur Auslegung eines unklaren Spruches heranzuziehen; auf die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses kann daher zur Deutung des Spruches zurückgegriffen werden (vgl. VwGH 16.1.2019, Ra 2018/02/0300, mwN).Nach der Rechtsprechung ist nämlich, ungeachtet des Umstandes, dass das Fehlen der essentiellen Tatumstände im Spruch durch die Begründung nicht ersetzt werden kann, die Begründung zur Auslegung eines unklaren Spruches heranzuziehen; auf die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses kann daher zur Deutung des Spruches zurückgegriffen werden vergleiche , VwGH 16.1.2019, Ra 2018/02/0300, mwN). 21
Aus der Begründung des Straferkenntnisses ergibt sich, dass hinsichtlich des strafbaren Verhaltens auf die Geräte abgestellt wurde, an denen „zumindest am Kontrolltag ... Glücksspiele veranstaltet“ wurden, wobei „die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abhing, zumal eine willentliche Einflussnahme auf die Spielergebnisse feststellungsgemäß nicht möglich war“. Dies betraf daher nicht die im Spruch des Straferkenntnisses (auch) genannten sonstigen Eingriffsgegenstände in Form von „‘Cash Center‘ (E-Kiosk)“, die „bloß als extern angeordnete Banknoteneingabe- bzw. Banknotenausgabevorrichtung verwendet“ worden seien.
22
Daher wurde vom Verwaltungsgericht, das mit seiner Modifikation schon im Spruch klargestellt hat, dass das Bereithalten der beiden Cash-Center als bloße Komponenten der (eigentlichen) Glücksspielgeräte keine selbständige Verwaltungsübertretung bildet (vgl. etwa VwGH 25.4.2019, Ra 2018/09/0159), weder die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten noch - da keine über die im angefochtenen Straferkenntnis hinausgehenden (sondern im Gegenteil herabgesetzte) Strafen verhängt wurden - gegen das Verbot der reformatio in peius verstoßen.Daher wurde vom Verwaltungsgericht, das mit seiner Modifikation schon im Spruch klargestellt hat, dass das Bereithalten der beiden Cash-Center als bloße Komponenten der (eigentlichen) Glücksspielgeräte keine selbständige Verwaltungsübertretung bildet vergleiche , etwa VwGH 25.4.2019, Ra 2018/09/0159), weder die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten noch - da keine über die im angefochtenen Straferkenntnis hinausgehenden (sondern im Gegenteil herabgesetzte) Strafen verhängt wurden - gegen das Verbot der reformatio in peius verstoßen. 23
Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit weiters vor, dass die dreijährige Frist des § 31 Abs. 2 VStG zum Zeitpunkt der Zustellung des Erkenntnisses an den Revisionswerber bereits abgelaufen und die Strafbarkeit daher verjährt gewesen sei.Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit weiters vor, dass die dreijährige Frist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG zum Zeitpunkt der Zustellung des Erkenntnisses an den Revisionswerber bereits abgelaufen und die Strafbarkeit daher verjährt gewesen sei.
24
Gemäß § 31 Abs. 2 VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. In die Verjährungsfrist wird gemäß § 31 Abs. 2 Z 4 VStG unter anderem die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. In die Verjährungsfrist wird gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 4, VStG unter anderem die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht eingerechnet.
25
Durch die Hemmung wird die Verjährungsfrist um so viele Tage verlängert, als der die Hemmung bewirkende Zustand bestanden hat. Mit Ablauf des hemmenden Ereignisses läuft daher die Verjährungsfrist weiter. Sie ist so zu berechnen, als ob sie um die Dauer des Hemmungszeitraumes verlängert worden wäre (vgl. VwGH 1.2.2024, Ra 2022/12/0057, mwN).Durch die Hemmung wird die Verjährungsfrist um so viele Tage verlängert, als der die Hemmung bewirkende Zustand bestanden hat. Mit Ablauf des hemmenden Ereignisses läuft daher die Verjährungsfrist weiter. Sie ist so zu berechnen, als ob sie um die Dauer des Hemmungszeitraumes verlängert worden wäre vergleiche , VwGH 1.2.2024, Ra 2022/12/0057, mwN). 26
Die Tatbegehung fand im vorliegenden Fall am 19. Juli 2017 statt; das aufgrund der Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts wurde in der Folge zwei Mal vom Verwaltungsgerichtshof behoben. In den jeweiligen Zeiten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof war die Verjährung der Strafbarkeit gemäß § 31 Abs. 2 Z 4 VStG jedenfalls gehemmt, was die Revision nicht bezweifelt.Die Tatbegehung fand im vorliegenden Fall am 19. Juli 2017 statt; das aufgrund der Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts wurde in der Folge zwei Mal vom Verwaltungsgerichtshof behoben. In den jeweiligen Zeiten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof war die Verjährung der Strafbarkeit gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 4, VStG jedenfalls gehemmt, was die Revision nicht bezweifelt.
27
Eine weitere Hemmung erfolgte zudem - der Revision zuwider - durch den gemäß § 38a Abs. 1 VwGG gefassten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 2020, Ra 2020/17/0013. Dieser betraf insbesondere die Fragen, ob § 52 Abs. 2 dritter Strafsatz GSpG sowie im Zusammenhang mit der Verhängung von Geldstrafen gemäß § 52 Abs. 2 dritter Strafsatz GSpG, die §§ 16 und 64 VStG gegen Unionsrecht (Art. 56 AEUV sowie Art. 49 Abs. 3 GRC) verstoßen.Eine weitere Hemmung erfolgte zudem - der Revision zuwider - durch den gemäß Paragraph 38 a, Absatz eins, VwGG gefassten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 2020, Ra 2020/17/0013. Dieser betraf insbesondere die Fragen, ob Paragraph 52, Absatz 2, dritter Strafsatz GSpG sowie im Zusammenhang mit der Verhängung von Geldstrafen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, dritter Strafsatz GSpG, die Paragraphen 16, und 64 VStG gegen Unionsrecht (Artikel 56, AEUV sowie Artikel 49, Absatz 3, GRC) verstoßen.
28
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits klargestellt (vgl. erneut VwGH 1.2.2024, Ra 2022/12/0057), dass bei Anwendung des § 52 Abs. 2 dritter Strafsatz GSpG - und somit auch im vorliegenden Fall - die Strafbarkeitsverjährung aufgrund des mit BGBl. I Nr. 55/2020 kundgemachten Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. April 2020, Ra 2020/17/0013, von 1. Juli 2020 bis 11. März 2022 (Kundmachung der Beantwortung der genannten Rechtsfragen mit BGBl. II Nr. 105/2022) gehemmt war.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits klargestellt vergleiche , erneut VwGH 1.2.2024, Ra 2022/12/0057), dass bei Anwendung des Paragraph 52, Absatz 2, dritter Strafsatz GSpG - und somit auch im vorliegenden Fall - die Strafbarkeitsverjährung aufgrund des mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2020, kundgemachten Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. April 2020, Ra 2020/17/0013, von 1. Juli 2020 bis 11. März 2022 (Kundmachung der Beantwortung der genannten Rechtsfragen mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2022,) gehemmt war. 29
Dass unter Berücksichtigung dieses (weiteren) Hemmungszeitraums keine Strafbarkeitsverjährung eingetreten ist, wird von der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht in Frage gestellt.
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In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 15. April 2024