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Der Revisionswerber, ein staatenloser Palästinenser aus Jordanien, stellte am 30. Jänner 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er vor, auf Grund einer Liebesbeziehung zu einem Mädchen von dessen Familie verfolgt zu werden und von seiner Familie verstoßen worden zu sein.
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Mit Bescheid vom 19. Jänner 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Jordanien zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.Mit Bescheid vom 19. Jänner 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Jordanien zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
Begründend führte es - soweit für das Revisionsverfahren wesentlich - aus, dass das Vorbringen des Revisionswerbers nicht glaubhaft und er keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich stehe Art. 8 EMRK der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht entgegen.Begründend führte es - soweit für das Revisionsverfahren wesentlich - aus, dass das Vorbringen des Revisionswerbers nicht glaubhaft und er keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich stehe Artikel 8, EMRK der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht entgegen.
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Die dagegen gemäß Art. 144 B-VG erhobene Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 25. Jänner 2024, E 3834/2023-7, ab und trat diese über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 1. Februar 2024, E 3834/2023-9, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.Die dagegen gemäß Artikel 144, B-VG erhobene Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 25. Jänner 2024, E 3834/2023-7, ab und trat diese über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 1. Februar 2024, E 3834/2023-9, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
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In der Folge erhob der Revisionswerber die gegenständliche außerordentliche Revision.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, dass das BVwG seine amtswegige Ermittlungspflicht verletzt habe, weil es Ermittlungen zur konkreten Situation des Revisionswerbers als Zugehöriger der sozialen Gruppe der „Gaza-Palästinenser“ unterlassen habe.
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Dem ist zunächst zu entgegnen, dass der Revisionswerber eine Verfolgung in Jordanien auf Grund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der „Gaza-Palästinenser“ während des gesamten Asylverfahrens nicht vorgebracht hat.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem Vorbringen des Asylwerbers jedoch zentrale Bedeutung zu. Das geht auch aus § 18 Abs. 1 AsylG 2005 deutlich hervor, wonach das BFA und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, die zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Diese Pflicht bedeutet aber nicht, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (vgl. VwGH 16.6.2020, Ra 2020/19/0064, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem Vorbringen des Asylwerbers jedoch zentrale Bedeutung zu. Das geht auch aus Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 deutlich hervor, wonach das BFA und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, die zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Diese Pflicht bedeutet aber nicht, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen vergleiche , VwGH 16.6.2020, Ra 2020/19/0064, mwN).
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Überdies unterlässt es die Revision, die Relevanz dieses behaupteten Verfahrensmangels darzulegen (vgl. zum diesbezüglichen Prüfungsmaßstab etwa VwGH 12.3.2024, Ra 2024/19/0015, mwN).Überdies unterlässt es die Revision, die Relevanz dieses behaupteten Verfahrensmangels darzulegen vergleiche , zum diesbezüglichen Prüfungsmaßstab etwa VwGH 12.3.2024, Ra 2024/19/0015, mwN).
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Die Revision macht zudem eine Verletzung von Art. 47 GRC geltend. Es liege eine Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit vor (mit Verweis auf VfGH 14.12.2023, G 328-335/2022), weil die BBU nicht die Voraussetzungen, die ein effektiv unabhängiger Rechtsschutz in Asylverfahren erfordere, erfülle.Die Revision macht zudem eine Verletzung von Artikel 47, GRC geltend. Es liege eine Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit vor (mit Verweis auf VfGH 14.12.2023, G 328-335/2022), weil die BBU nicht die Voraussetzungen, die ein effektiv unabhängiger Rechtsschutz in Asylverfahren erfordere, erfülle.
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Mit diesem Zulässigkeitsvorbringen gelingt es der Revision nicht, einen konkreten Fallbezug herzustellen (vgl. VwGH 14.12.2023, Ra 2023/05/0227, mwN). Soweit das Vorbringen darauf abzielt, die Rechtsberatung sei im gegenständlichen Fall mangelhaft gewesen (wie in den Revisionsgründen ausgeführt), so ist dem zu entgegnen, dass es nach der hg. Rechtsprechung nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts ist, auf ein bestimmtes, dem Anliegen des Asylwerbers dienendes Verhalten des Rechtsberaters hinzuwirken (vgl. VwGH 26.1.2017, Ra 2016/20/0343).Mit diesem Zulässigkeitsvorbringen gelingt es der Revision nicht, einen konkreten Fallbezug herzustellen vergleiche , VwGH 14.12.2023, Ra 2023/05/0227, mwN). Soweit das Vorbringen darauf abzielt, die Rechtsberatung sei im gegenständlichen Fall mangelhaft gewesen (wie in den Revisionsgründen ausgeführt), so ist dem zu entgegnen, dass es nach der hg. Rechtsprechung nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts ist, auf ein bestimmtes, dem Anliegen des Asylwerbers dienendes Verhalten des Rechtsberaters hinzuwirken vergleiche , VwGH 26.1.2017, Ra 2016/20/0343). Ausgehend davon vermag die Revision mit diesem Vorbringen auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.
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Schließlich rügt die Revision, dass das BVwG eine gewichtende Abwägung unter Bedachtnahme auf alle Umstände im Sinn des Art. 8 EMRK unterlassen habe.Schließlich rügt die Revision, dass das BVwG eine gewichtende Abwägung unter Bedachtnahme auf alle Umstände im Sinn des Artikel 8, EMRK unterlassen habe.
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Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn kein relevanter Verfahrensmangel aufgezeigt wird und sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. etwa VwGH 12.3.2024, Ra 2024/19/0068, mwN).Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK im Allgemeinen - wenn kein relevanter Verfahrensmangel aufgezeigt wird und sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft vergleiche , etwa VwGH 12.3.2024, Ra 2024/19/0068, mwN).
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Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. VwGH 12.3.2024, Ra 2024/19/0068, mwN).Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden vergleiche , VwGH 12.3.2024, Ra 2024/19/0068, mwN).
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Im vorliegenden Fall führte das BVwG eine Interessenabwägung durch und berücksichtigte dabei auch sämtliche für den Verbleib des Revisionswerbers im Bundesgebiet sprechenden Umstände. Inwiefern das BVwG dabei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre, vermag die Revision nicht darzulegen, zumal sie auch keine Umstände nennt, die nicht ohnehin vom BVwG bereits in die Interessenabwägung einbezogen wurden.
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 16. April 2024