TE Vwgh Beschluss 2024/4/16 Ra 2023/03/0014

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.04.2024
beobachten
merken

Index

L65502 Fischerei Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

FischereiG Krnt 2000 §46 Abs1
FischereiG Krnt 2000 §63 Abs2 lith
VStG §44a Z1
VStG §5 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und den Hofrat Dr. Faber als Richter sowie die Hofrätin Dr.in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Mag. Dr. H S in B, vertreten durch Dr. Christian Willmann, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Jacquingasse 35/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 8. November 2022, Zl. KLVwG-453/5/2022, betreffend Übertretung des Kärntner Fischereigesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 3. Februar 2022 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu deren Vertretung nach außen Berufener und Verantwortlicher für das Kraftwerk K B zu verantworten, dass bei diesem Kraftwerk am 1. August 2021 gegen 17:00 Uhr das Hauptschütz vollständig geöffnet gewesen sei, ebenso die Bypass-Leitung, wodurch der Oberwasserkanal nicht mehr mit Wasser dotiert worden sei, obwohl der Betreiber der Anlage vor der Trockenlegung von Fischereigewässern und vor sonstigen erheblichen Änderungen des Wasserstandes durch technische Maßnahmen den Fischereiausübungsberechtigten und den Fischereirevierverband von der beabsichtigten Maßnahme so rechtzeitig zu verständigen habe, dass der von einer solchen Maßnahme bedrohte Fischbestand geborgen werden könne. Der Revisionswerber habe dadurch § 46 Abs. 1 iVm § 63 Abs. 2 lit. h Kärntner Fischereigesetz (K-FG) verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe von € 200,-- verhängt und ein Kostenbeitrag vorgeschrieben wurde.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 3. Februar 2022 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten GmbH und somit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zu deren Vertretung nach außen Berufener und Verantwortlicher für das Kraftwerk K B zu verantworten, dass bei diesem Kraftwerk am 1. August 2021 gegen 17:00 Uhr das Hauptschütz vollständig geöffnet gewesen sei, ebenso die Bypass-Leitung, wodurch der Oberwasserkanal nicht mehr mit Wasser dotiert worden sei, obwohl der Betreiber der Anlage vor der Trockenlegung von Fischereigewässern und vor sonstigen erheblichen Änderungen des Wasserstandes durch technische Maßnahmen den Fischereiausübungsberechtigten und den Fischereirevierverband von der beabsichtigten Maßnahme so rechtzeitig zu verständigen habe, dass der von einer solchen Maßnahme bedrohte Fischbestand geborgen werden könne. Der Revisionswerber habe dadurch Paragraph 46, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 63, Absatz 2, Litera h, Kärntner Fischereigesetz (K-FG) verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe von € 200,-- verhängt und ein Kostenbeitrag vorgeschrieben wurde.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe ab, dass der Spruch des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses zu lauten habe: „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der [X] GmbH als gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen Berufener, unterlassen, vor der am 01.08.2021 gegen 17:00 Uhr festgestellten vollständigen Öffnung des Hauptschützes des Kraftwerkes und der Bypass-Leitung, wodurch der Oberwasserkanal nicht mehr mit Wasser dotiert wurde, den Fischereiausübungsberechtigten als auch den Fischereirevierverband zu verständigen, obwohl der Betreiber der Anlage vor der Trockenlegung von Fischereigewässern und vor sonstigen erheblichen Änderungen des Wasserstandes den Fischereiausübungsberechtigten und den Fischereirevierverband vor der beabsichtigten Maßnahme zu verständigen hat.“ Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die verletzte Verwaltungsvorschrift „§ 63 Abs 2 lit h K-FG“ statt „§ 46 Abs 1 K-FG 2000 iVm § 63 Abs 2 lit h K-FG 2000“ zu lauten habe. Weiters setzte es einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens fest und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe ab, dass der Spruch des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses zu lauten habe: „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der [X] GmbH als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen Berufener, unterlassen, vor der am 01.08.2021 gegen 17:00 Uhr festgestellten vollständigen Öffnung des Hauptschützes des Kraftwerkes und der Bypass-Leitung, wodurch der Oberwasserkanal nicht mehr mit Wasser dotiert wurde, den Fischereiausübungsberechtigten als auch den Fischereirevierverband zu verständigen, obwohl der Betreiber der Anlage vor der Trockenlegung von Fischereigewässern und vor sonstigen erheblichen Änderungen des Wasserstandes den Fischereiausübungsberechtigten und den Fischereirevierverband vor der beabsichtigten Maßnahme zu verständigen hat.“ Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die verletzte Verwaltungsvorschrift „§ 63 Absatz 2, Litera h, K-FG“ statt „§ 46 Absatz eins, K-FG 2000 in Verbindung mit , Paragraph 63, Absatz 2, Litera h, K-FG 2000“ zu lauten habe. Weiters setzte es einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens fest und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3
Begründend stellte das Verwaltungsgericht - soweit für das vorliegende Revisionsverfahren relevant - fest, der Revisionswerber sei handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten GmbH, die unter anderem das Kraftwerk K B betreibe, das am Fließgewässer der Görtschitz liege. Am 1. August 2021 um ca. 17 Uhr sei der Stauraum beim Kraftwerk geöffnet gewesen. Diese Öffnung sei von einem Mitarbeiter der GmbH aufgrund eines heranziehendes Unwetters vorgenommen worden, um eine Überflutung der unterliegenden Gebäude zu vermeiden. Durch diese Maßnahme sei der Oberwasserkanal nicht mehr mit Wasser dotiert worden. Weder der Fischereiausübungsberechtigte noch der Fischereirevierverband seien vor dieser Maßnahme verständigt worden.
4
In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht - soweit für den Revisionsfall von Bedeutung - aus, gemäß § 63 Abs. 2 lit. h K-FG begehe eine Verwaltungsübertretung, wer vor der Trockenlegung von Fischgewässern und vor sonstigen erheblichen Änderungen des Wasserstandes durch technische Maßnahmen die Verständigung des Fischereiausübungsberechtigen und des Fischereirevierverbandes unterlasse oder bei ungeplanten, störfallbedingten Änderungen des Wasserstandes die Verständigung des Fischereiausübungsberechtigten und des Fischereirevierverbandes trotz Kenntnis davon unterlasse (§ 46 Abs. 1 K-FG). Das Beweisverfahren habe ergeben, dass der zuständige Mitarbeiter der GmbH am 1. August 2021 gegen 17:00 Uhr das Hauptschütz beim Kraftwerk geöffnet habe, womit eine erhebliche Änderung des Wasserstandes der Bypassleitung und des Oberwasserkanals bewirkt worden sei. Vor dieser Öffnung seien weder der Fischereiausübungsberechtigte noch der Fischereirevierverband verständigt worden. Der objektive Tatbestand der Bestimmung des § 63 Abs. 2 lit. h K-FG sei damit erfüllt.In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht - soweit für den Revisionsfall von Bedeutung - aus, gemäß Paragraph 63, Absatz 2, Litera h, K-FG begehe eine Verwaltungsübertretung, wer vor der Trockenlegung von Fischgewässern und vor sonstigen erheblichen Änderungen des Wasserstandes durch technische Maßnahmen die Verständigung des Fischereiausübungsberechtigen und des Fischereirevierverbandes unterlasse oder bei ungeplanten, störfallbedingten Änderungen des Wasserstandes die Verständigung des Fischereiausübungsberechtigten und des Fischereirevierverbandes trotz Kenntnis davon unterlasse (Paragraph 46, Absatz eins, K-FG). Das Beweisverfahren habe ergeben, dass der zuständige Mitarbeiter der GmbH am 1. August 2021 gegen 17:00 Uhr das Hauptschütz beim Kraftwerk geöffnet habe, womit eine erhebliche Änderung des Wasserstandes der Bypassleitung und des Oberwasserkanals bewirkt worden sei. Vor dieser Öffnung seien weder der Fischereiausübungsberechtigte noch der Fischereirevierverband verständigt worden. Der objektive Tatbestand der Bestimmung des Paragraph 63, Absatz 2, Litera h, K-FG sei damit erfüllt.
5
Der Revisionswerber habe im Verfahren damit argumentiert, dass auch dann, wenn der Fischereiausübungsberechtigte über die Änderung des Wasserstandes informiert worden wäre, aufgrund der Dringlichkeit der Maßnahme eine Bergung des Fischbestandes nicht mehr möglich gewesen wäre, womit er offensichtlich auf den Inhalt der Bestimmung des § 46 Abs. 1 K-FG Bezug nehme, welche die Verständigung des Fischereiausübungsberechtigten so rechtzeitig verlange, dass der bedrohte Fischbestand geborgen werden könne, weshalb von rechtfertigendem Notstand auszugehen sei. Dem sei entgegenzuhalten, dass vor dem Hintergrund der Anforderungen aus § 1 VStG die strafbare Unterlassungshandlung in § 63 Abs. 2 lit. h K-FG ausreichend klar umschrieben werde. Eine Auslegung dieser Bestimmung im Sinne einer Blankettstrafnorm, bei der sich der Inhalt eines verwaltungsstrafrechtlichen Verbots erst in Zusammenschau von verweisender Strafnorm und verwiesenem Verbotsinhalt ergebe, somit Tatbild und Strafdrohung getrennt seien, scheide aus, weil die Formulierung des § 63 Abs. 2 lit. h K-FG keinen Hinweis darauf liefere, dass eine Übertretung des § 46 Abs. 1 K-FG strafbar sei. Allein der Klammerausdruck „(§ 46 Abs. 1)“ in der Strafbestimmung des § 63 Abs. 2 lit. h K-FG normiere für sich gesehen kein verwaltungsstrafrechtliches Verhalten. Daraus folge, dass lediglich das Unterlassen der Verständigung des Fischereiausübungsberechtigten und des Fischereirevierverbandes vor der Trockenlegung bzw. sonstigen erheblichen Änderungen des Wasserstandes strafbar sei. Für eine Auslegung dahin, dass derjenige, der eine Verwaltungsübertretung nach § 63 Abs. 2 lit. h K-FG begehe, die Bestimmung des § 46 Abs. 1 K-FG übertrete, bleibe somit kein Raum. Der „Spruch und die Strafnorm“ seien daher in Anwendung der Bestimmung des § 44a Z 1 und Z 2 VStG zu korrigieren gewesen.Der Revisionswerber habe im Verfahren damit argumentiert, dass auch dann, wenn der Fischereiausübungsberechtigte über die Änderung des Wasserstandes informiert worden wäre, aufgrund der Dringlichkeit der Maßnahme eine Bergung des Fischbestandes nicht mehr möglich gewesen wäre, womit er offensichtlich auf den Inhalt der Bestimmung des Paragraph 46, Absatz eins, K-FG Bezug nehme, welche die Verständigung des Fischereiausübungsberechtigten so rechtzeitig verlange, dass der bedrohte Fischbestand geborgen werden könne, weshalb von rechtfertigendem Notstand auszugehen sei. Dem sei entgegenzuhalten, dass vor dem Hintergrund der Anforderungen aus Paragraph eins, VStG die strafbare Unterlassungshandlung in Paragraph 63, Absatz 2, Litera h, K-FG ausreichend klar umschrieben werde. Eine Auslegung dieser Bestimmung im Sinne einer Blankettstrafnorm, bei der sich der Inhalt eines verwaltungsstrafrechtlichen Verbots erst in Zusammenschau von verweisender Strafnorm und verwiesenem Verbotsinhalt ergebe, somit Tatbild und Strafdrohung getrennt seien, scheide aus, weil die Formulierung des Paragraph 63, Absatz 2, Litera h, K-FG keinen Hinweis darauf liefere, dass eine Übertretung des Paragraph 46, Absatz eins, K-FG strafbar sei. Allein der Klammerausdruck „(Paragraph 46, Absatz eins,)“ in der Strafbestimmung des Paragraph 63, Absatz 2, Litera h, K-FG normiere für sich gesehen kein verwaltungsstrafrechtliches Verhalten. Daraus folge, dass lediglich das Unterlassen der Verständigung des Fischereiausübungsberechtigten und des Fischereirevierverbandes vor der Trockenlegung bzw. sonstigen erheblichen Änderungen des Wasserstandes strafbar sei. Für eine Auslegung dahin, dass derjenige, der eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 63, Absatz 2, Litera h, K-FG begehe, die Bestimmung des Paragraph 46, Absatz eins, K-FG übertrete, bleibe somit kein Raum. Der „Spruch und die Strafnorm“ seien daher in Anwendung der Bestimmung des Paragraph 44 a, Ziffer eins und Ziffer 2, VStG zu korrigieren gewesen.
6
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Die belangte Behörde erstattete im Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung.
7
Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Fischereigesetzes (K-FG), LGBl. Nr. 62/2000, in der im Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 104/2019, lauten (auszugsweise):Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Fischereigesetzes (K-FG), Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2000,, in der im Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2019,, lauten (auszugsweise):

„§ 46

Trockenlegung und Ableitung von

Fischgewässern

(1) Vor der Trockenlegung von Fischgewässern und vor sonstigen erheblichen Änderungen des Wasserstandes durch technische Maßnahmen, insbesondere vor der Spülung oder Räumung von Stauräumen, Speichern udgl., hat der Betreiber der Anlage den Fischereiausübungsberechtigten und den Fischereirevierverband von der beabsichtigten Maßnahme so rechtzeitig zu verständigen, daß der von einer solchen Maßnahme bedrohte Fischbestand geborgen werden kann. Der erste Satz gilt auch bei ungeplanten, störfallbedingten Änderungen des Wasserstandes, sobald und soweit der Betreiber der Anlage Kenntnis davon hat.

...

§ 63Paragraph 63

Strafbestimmungen

...

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

...

h)
vor der Trockenlegung von Fischgewässern und vor sonstigen erheblichen Änderungen des Wasserstandes durch technische Maßnahmen die Verständigung des Fischereiausübungsberechtigten und des Fischereirevierverbandes unterlässt oder bei ungeplanten, störfallbedingten Änderungen des Wasserstandes die Verständigung des Fischereiausübungsberechtigten und des Fischereirevierverbandes trotz Kenntnis davon unterlässt (§ 46 Abs. 1);vor der Trockenlegung von Fischgewässern und vor sonstigen erheblichen Änderungen des Wasserstandes durch technische Maßnahmen die Verständigung des Fischereiausübungsberechtigten und des Fischereirevierverbandes unterlässt oder bei ungeplanten, störfallbedingten Änderungen des Wasserstandes die Verständigung des Fischereiausübungsberechtigten und des Fischereirevierverbandes trotz Kenntnis davon unterlässt (Paragraph 46, Absatz eins,);

...

(3) Wer eine Verwaltungsübertretung begeht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde

...

b)
in den Fällen des Abs. 2 mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, zu bestrafen.in den Fällen des Absatz 2, mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, zu bestrafen.

...“

8
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 3 VwGG ist ein Beschluss nach Abs. 1 in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Nach Paragraph 34, Absatz 3, VwGG ist ein Beschluss nach Absatz eins, in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
10
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
11
Die demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit allein maßgebliche Zulässigkeitsbegründung bringt zunächst vor, das Verwaltungsgericht habe das Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG verletzt, da es gegenüber dem Straferkenntnis der belangten Behörde „sowohl die wörtlichen Ausführungen des Tatvorwurfs als auch die paragraphenmäßige Zitierung der übertretenen Strafnorm“ geändert und dabei den Tatvorwurf erweitert habe.Die demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit allein maßgebliche Zulässigkeitsbegründung bringt zunächst vor, das Verwaltungsgericht habe das Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG verletzt, da es gegenüber dem Straferkenntnis der belangten Behörde „sowohl die wörtlichen Ausführungen des Tatvorwurfs als auch die paragraphenmäßige Zitierung der übertretenen Strafnorm“ geändert und dabei den Tatvorwurf erweitert habe.
12
Damit zeigt die Revision keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf:Damit zeigt die Revision keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf:
13
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient die Einhaltung des § 44a Z 1 und 2 VStG dazu, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein. Wie auch bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat gemäß § 44a Z 1 VStG kommt es bei der Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift gemäß § 44a Z 2 VStG daher darauf an, dass die Norm (lediglich) unverwechselbar konkretisiert wird, damit die beschuldigte Person in die Lage versetzt wird, dem Vorwurf entsprechend zu reagieren und ihr Rechtsschutzinteresse zu wahren. Maßgeblich ist daher, dass die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG) in einer Weise erfolgt, die den Beschuldigten in die Lage versetzt, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 2022, Ra 2021/03/0328, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient die Einhaltung des Paragraph 44 a, Ziffer eins, und 2 VStG dazu, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein. Wie auch bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG kommt es bei der Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift gemäß Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG daher darauf an, dass die Norm (lediglich) unverwechselbar konkretisiert wird, damit die beschuldigte Person in die Lage versetzt wird, dem Vorwurf entsprechend zu reagieren und ihr Rechtsschutzinteresse zu wahren. Maßgeblich ist daher, dass die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift (Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG) in einer Weise erfolgt, die den Beschuldigten in die Lage versetzt, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein vergleiche , das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 2022, Ra 2021/03/0328, mwN).
14
Die Revision sieht die von ihr behauptete Auswechslung der Tat erkennbar darin begründet, dass dem Revisionswerber vom Verwaltungsgericht zur Last gelegt wurde, die Verständigung des Fischereiausübungsberechtigten und des Fischereirevierverbandes vor der Öffnung des Hauptschützes unterlassen zu haben, während ihm im verwaltungsbehördlichen Straferkenntnis noch angelastet worden war, den Fischereiausübungsberechtigten und den Fischereirevierverband nicht so rechtzeitig verständigt zu haben, dass der von einer solchen Maßnahme bedrohte Fischbestand hätte geborgen werden können.
15
Wie die Revision zutreffend darlegt, verfolgt die Verständigungspflicht des § 46 Abs. 1 K-FG den Zweck, die Bergung des bedrohten Fischbestandes zu ermöglichen. Diesem Zweck wird aber weder ein Verhalten gerecht, bei dem die Verständigung schlechthin unterlassen wird, noch ein Verhalten, bei dem die Verständigung zwar erfolgt, aber nicht „so rechtzeitig, dass der von einer solchen Maßnahme bedrohte Fischbestand geborgen werden kann“. Folglich besteht zwischen dem - im angefochtenen Erkenntnis enthaltenen - Vorwurf, die Verständigung schlechthin unterlassen zu haben, und dem - von der belangten Behörde formulierten - Vorwurf, die Verständigung nicht rechtzeitig vorgenommen zu haben, kein wesentlicher Unterschied (vgl. zum insoweit vergleichbaren § 11 Abs. 2 StVO 1960, wonach der Lenker eines Fahrzeuges die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen hat, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können, das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, 85/02/0053 = Slg. 11.894 A).Wie die Revision zutreffend darlegt, verfolgt die Verständigungspflicht des Paragraph 46, Absatz eins, K-FG den Zweck, die Bergung des bedrohten Fischbestandes zu ermöglichen. Diesem Zweck wird aber weder ein Verhalten gerecht, bei dem die Verständigung schlechthin unterlassen wird, noch ein Verhalten, bei dem die Verständigung zwar erfolgt, aber nicht „so rechtzeitig, dass der von einer solchen Maßnahme bedrohte Fischbestand geborgen werden kann“. Folglich besteht zwischen dem - im angefochtenen Erkenntnis enthaltenen - Vorwurf, die Verständigung schlechthin unterlassen zu haben, und dem - von der belangten Behörde formulierten - Vorwurf, die Verständigung nicht rechtzeitig vorgenommen zu haben, kein wesentlicher Unterschied vergleiche , zum insoweit vergleichbaren Paragraph 11, Absatz 2, StVO 1960, wonach der Lenker eines Fahrzeuges die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen hat, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können, das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, 85/02/0053 = Slg. 11.894 A).
16
Die Revision bestreitet nicht, dass weder die Fischereiausübungsberechtigten noch der Fischereiverband verständigt wurden. Sie führt auch nicht aus, was der Revisionswerber zu seiner Verteidigung (anderes) vorgebracht hätte, wenn das Verwaltungsgericht die Tatumschreibung nicht geändert und als verletzte Verwaltungsvorschrift nicht (nur) § 63 Abs. 2 lit. h K-FG herangezogen hätte. Vor diesem Hintergrund legt die Revision aber nicht dar, dass der Revisionswerber seine Verteidigungsrechte nicht hätte wahren können oder dass er der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt gewesen wäre.Die Revision bestreitet nicht, dass weder die Fischereiausübungsberechtigten noch der Fischereiverband verständigt wurden. Sie führt auch nicht aus, was der Revisionswerber zu seiner Verteidigung (anderes) vorgebracht hätte, wenn das Verwaltungsgericht die Tatumschreibung nicht geändert und als verletzte Verwaltungsvorschrift nicht (nur) Paragraph 63, Absatz 2, Litera h, K-FG herangezogen hätte. Vor diesem Hintergrund legt die Revision aber nicht dar, dass der Revisionswerber seine Verteidigungsrechte nicht hätte wahren können oder dass er der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt gewesen wäre.
17
Sodann wird in der Revision zu ihrer Zulässigkeit vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Strafbestimmung des § 63 Abs. 2 lit. h K-FG. Das Verwaltungsgericht habe dem in Klammer gesetzten Verweis auf § 46 K-FG keine rechtliche Bedeutung beigemessen. Es könne dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden, dass er ein (schlichtes) Unterlassen per se unter Strafe stelle, ohne mit der Verpflichtung zu einem Tun einen darüber hinausgehenden Zweck zu verfolgen. Dieser Zweck sei in § 46 K-FG definiert und bestehe darin, den Fischereiausübungsberechtigten durch die Verständigung in die Lage zu versetzen, den Fischbestand zu bergen. Im Umkehrschluss könne es daher auch nicht strafbar sein, wenn das rechtmäßige Alternativverhalten, fallbezogen also die Verständigung, den Fischereiausübungsberechtigten nicht in die Lage versetzt hätte, den Fischbestand zu bergen, weil ein Zuwarten bis zum Abschluss dieser Arbeiten wegen Gefahr in Verzug nicht möglich gewesen sei.Sodann wird in der Revision zu ihrer Zulässigkeit vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Strafbestimmung des Paragraph 63, Absatz 2, Litera h, K-FG. Das Verwaltungsgericht habe dem in Klammer gesetzten Verweis auf Paragraph 46, K-FG keine rechtliche Bedeutung beigemessen. Es könne dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden, dass er ein (schlichtes) Unterlassen per se unter Strafe stelle, ohne mit der Verpflichtung zu einem Tun einen darüber hinausgehenden Zweck zu verfolgen. Dieser Zweck sei in Paragraph 46, K-FG definiert und bestehe darin, den Fischereiausübungsberechtigten durch die Verständigung in die Lage zu versetzen, den Fischbestand zu bergen. Im Umkehrschluss könne es daher auch nicht strafbar sein, wenn das rechtmäßige Alternativverhalten, fallbezogen also die Verständigung, den Fischereiausübungsberechtigten nicht in die Lage versetzt hätte, den Fischbestand zu bergen, weil ein Zuwarten bis zum Abschluss dieser Arbeiten wegen Gefahr in Verzug nicht möglich gewesen sei.
18
Die Revision vertritt damit erkennbar die Auffassung, dass es sich bei dem (vom Verwaltungsgericht herangezogenen) § 63 Abs. 2 lit. h K-FG nicht um ein schlichtes Unterlassungsdelikt handle, sondern zum Tatbestand dieser Bestimmung auch der Eintritt eines „Erfolgs“ bzw. eines Schadens gehöre. Dieser „Erfolg“, also die Unmöglichkeit der Bergung des bedrohten Fischbestandes, könne dem Revisionswerber aber nicht zugerechnet werden.Die Revision vertritt damit erkennbar die Auffassung, dass es sich bei dem (vom Verwaltungsgericht herangezogenen) Paragraph 63, Absatz 2, Litera h, K-FG nicht um ein schlichtes Unterlassungsdelikt handle, sondern zum Tatbestand dieser Bestimmung auch der Eintritt eines „Erfolgs“ bzw. eines Schadens gehöre. Dieser „Erfolg“, also die Unmöglichkeit der Bergung des bedrohten Fischbestandes, könne dem Revisionswerber aber nicht zugerechnet werden.
19
Der Umstand, dass ein Gebot oder Verbot regelmäßig einen bestimmten Zweck verfolgt (fallbezogen - wie zuvor dargestellt - die Möglichkeit der Bergung des Fischbestandes), macht diesen Zweck aber nicht zum Tatbestandsmerkmal (vgl. VwGH 19.12.2022, Ra 2021/03/0146, mwN). Bei der Übertretung des § 46 Abs. 1 bzw. § 63 Abs. 2 lit. h K-FG handelt es sich folglich um ein Ungehorsamsdelikt iSd. § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG, weil zu seinem Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Es kommt daher fallbezogen für die Strafbarkeit nicht darauf an, ob - wie die Revision behauptet - die Bergung des bedrohten Fischbestandes auch bei „rechtmäßigem Alternativverhalten“ nicht möglich gewesen wäre.Der Umstand, dass ein Gebot oder Verbot regelmäßig einen bestimmten Zweck verfolgt (fallbezogen - wie zuvor dargestellt - die Möglichkeit der Bergung des Fischbestandes), macht diesen Zweck aber nicht zum Tatbestandsmerkmal vergleiche , VwGH 19.12.2022, Ra 2021/03/0146, mwN). Bei der Übertretung des Paragraph 46, Absatz eins, bzw. Paragraph 63, Absatz 2, Litera h, K-FG handelt es sich folglich um ein Ungehorsamsdelikt iSd. Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG, weil zu seinem Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Es kommt daher fallbezogen für die Strafbarkeit nicht darauf an, ob - wie die Revision behauptet - die Bergung des bedrohten Fischbestandes auch bei „rechtmäßigem Alternativverhalten“ nicht möglich gewesen wäre.
20
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
21
Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.

Wien, am 16. April 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030014.L00

Im RIS seit

07.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten