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Mit Erkenntnis vom 29. November 2022 hob das Landesverwaltungsgericht Burgenland in Stattgabe einer Beschwerde des Mitbeteiligten einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 24. Jänner 2022 auf und sprach aus, dass die vom Mitbeteiligten begehrte, näher konkretisierte Auskunft iSd Burgenländischen Auskunftspflicht-, Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetzes (Bgld. AISG) zu erteilen sei; die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
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Dieses - am 7. Dezember 2022 dem Mitbeteiligten zugestellte - Erkenntnis wurde am 13. Dezember 2022 an die belangte Behörde zugestellt. Bereits zuvor, am 9. Dezember 2022, erfolgte die Übermittlung einer anonymisierten Ausfertigung des Erkenntnisses per E-Mail an das Amt der Burgenländischen Landesregierung.
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Die Burgenländische Landesregierung brachte am 24. Jänner 2023 die gegenständliche außerordentliche Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland ein. In den Ausführungen zur Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit der Revision verwies die Burgenländische Landesregierung ausdrücklich auf § 16 Bgld. LVwGG (wonach die Landesregierung in Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Landessache sind, gegen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts binnen sechs Wochen ab Zustellung an die belangte Behörde Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben kann) und nannte als fristauslösendes Ereignis die Zustellung der Entscheidung an die belangte Behörde am 13. Dezember 2022. Ausgehend davon wäre die Revision am letzten Tag der sechswöchigen Revisionsfrist und somit rechtzeitig erhoben gewesen.Die Burgenländische Landesregierung brachte am 24. Jänner 2023 die gegenständliche außerordentliche Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland ein. In den Ausführungen zur Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit der Revision verwies die Burgenländische Landesregierung ausdrücklich auf Paragraph 16, Bgld. LVwGG (wonach die Landesregierung in Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Landessache sind, gegen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts binnen sechs Wochen ab Zustellung an die belangte Behörde Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben kann) und nannte als fristauslösendes Ereignis die Zustellung der Entscheidung an die belangte Behörde am 13. Dezember 2022. Ausgehend davon wäre die Revision am letzten Tag der sechswöchigen Revisionsfrist und somit rechtzeitig erhoben gewesen.
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Aus Anlass dieser Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren eingeleitet und zu der der Mitbeteiligte eine Stellungnahme erstattet hat, sind beim Verwaltungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der in § 16 Bgld. LVwGG enthaltenen Wortfolge „binnen sechs Wochen ab Zustellung an die belangte Behörde“ entstanden, die ihn dazu veranlasst haben, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung der genannten Wortfolge als verfassungswidrig zu stellen (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 8. November 2023, Ra 2023/03/0042, auf den iSd § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).Aus Anlass dieser Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren eingeleitet und zu der der Mitbeteiligte eine Stellungnahme erstattet hat, sind beim Verwaltungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der in Paragraph 16, Bgld. LVwGG enthaltenen Wortfolge „binnen sechs Wochen ab Zustellung an die belangte Behörde“ entstanden, die ihn dazu veranlasst haben, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung der genannten Wortfolge als verfassungswidrig zu stellen vergleiche , den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 8. November 2023, Ra 2023/03/0042, auf den iSd Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird).
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Der Verfassungsgerichtshof hat diese Bedenken als begründet erachtet und mit Erkenntnis vom 28. Februar 2024, G 2423/2023-8, die genannte Wortfolge als verfassungswidrig aufgehoben sowie ausgesprochen, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten.
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Der vorliegende, den Anlassfall iSd Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG bildende Revisionsfall ist nach der durch dieses Erkenntnis bereinigten Rechtslage zu beurteilen, wonach § 16 Bgld. LVwGG lautet:Der vorliegende, den Anlassfall iSd Artikel 140, Absatz 7, zweiter Satz B-VG bildende Revisionsfall ist nach der durch dieses Erkenntnis bereinigten Rechtslage zu beurteilen, wonach Paragraph 16, Bgld. LVwGG lautet:
„§ 16
Revisionsbefugnisse
Gegen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes kann die Landesregierung in Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Landessache sind, Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG erheben.“Gegen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes kann die Landesregierung in Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Landessache sind, Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG erheben.“
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§ 26 Abs. 1 Z 5 VwGG bestimmt, dass die Revisionsfrist sechs Wochen beträgt und in den Fällen des Art. 133 Abs. 8 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem auf Grund des Bundes- oder Landesgesetzes zur Erhebung der Revision befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung beginnt, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem es von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat. Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG bestimmt, dass die Revisionsfrist sechs Wochen beträgt und in den Fällen des Artikel 133, Absatz 8, B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem auf Grund des Bundes- oder Landesgesetzes zur Erhebung der Revision befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung beginnt, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem es von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat.
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Im vorliegenden Fall, in dem die Burgenländische Landesregierung gestützt auf Art. 133 Abs. 8 B-VG iVm § 16 Bgld. LVwGG Revision erhoben hat, ist fristauslösendes Ereignis zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof also die Zustellung der anzufechtenden Entscheidung an die Revisionswerberin bzw. - falls keine Zustellung an sie erfolgte - die Kenntniserlangung durch sie.Im vorliegenden Fall, in dem die Burgenländische Landesregierung gestützt auf Artikel 133, Absatz 8, B-VG in Verbindung mit Paragraph 16, Bgld. LVwGG Revision erhoben hat, ist fristauslösendes Ereignis zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof also die Zustellung der anzufechtenden Entscheidung an die Revisionswerberin bzw. - falls keine Zustellung an sie erfolgte - die Kenntniserlangung durch sie.
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Die Revisionswerberin hat zwar zur Berichterverfügung vom 21. August 2023, wonach vorläufig davon ausgegangen werde, dass die Revisionswerberin bereits am 9. Dezember 2022 durch Übermittlung einer anonymisierten Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses davon jedenfalls iSd § 26 Abs. 1 Z 5 VwGG Kenntnis erlangt habe, geltend gemacht, diese Übermittlung habe keine derartige Kenntniserlangung begründet, weil es dafür der Übermittlung einer vollständigen bzw. identen - im Sinne von nicht anonymisierter - Ausfertigung bedurft hätte.Die Revisionswerberin hat zwar zur Berichterverfügung vom 21. August 2023, wonach vorläufig davon ausgegangen werde, dass die Revisionswerberin bereits am 9. Dezember 2022 durch Übermittlung einer anonymisierten Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses davon jedenfalls iSd Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG Kenntnis erlangt habe, geltend gemacht, diese Übermittlung habe keine derartige Kenntniserlangung begründet, weil es dafür der Übermittlung einer vollständigen bzw. identen - im Sinne von nicht anonymisierter - Ausfertigung bedurft hätte.
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Dazu ist zunächst festzuhalten, dass das Gesetz nicht bloß auf die Zustellung der anzufechtenden Entscheidung an den Amtsrevisionswerber abstellt, um die Frist für die Erhebung einer Revision auszulösen, sondern dafür auch genügen lässt, dass der Berechtigte „von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt“.
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Warum nun die angesprochene Anonymisierung der übermittelten Entscheidung dazu geführt habe, dass die Revisionswerberin den normativen Gehalt der Entscheidung nicht mit hinreichender Deutlichkeit erfassen habe können (vgl. zum für die Kenntniserlangung anzulegenden Maßstab etwa VwGH 25.3.1999, 98/20/0283), lässt die Revisionswerberin - die die ihr zugekommene anonymisierte Ausfertigung weder vorgelegt noch sie näher konkretisiert hat - allerdings offen. Sie legt insbesondere auch nicht dar, dass im hier vorliegenden Fall die Kenntnis des (nicht anonymisierten) Namens des Mitbeteiligten für die Prüfung der Frage, ob das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts zu akzeptieren ist (vgl. dazu neuerlich VwGH 25.3.1999, 98/20/0283) wesentlich gewesen wäre.Warum nun die angesprochene Anonymisierung der übermittelten Entscheidung dazu geführt habe, dass die Revisionswerberin den normativen Gehalt der Entscheidung nicht mit hinreichender Deutlichkeit erfassen habe können vergleiche , zum für die Kenntniserlangung anzulegenden Maßstab etwa VwGH 25.3.1999, 98/20/0283), lässt die Revisionswerberin - die die ihr zugekommene anonymisierte Ausfertigung weder vorgelegt noch sie näher konkretisiert hat - allerdings offen. Sie legt insbesondere auch nicht dar, dass im hier vorliegenden Fall die Kenntnis des (nicht anonymisierten) Namens des Mitbeteiligten für die Prüfung der Frage, ob das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts zu akzeptieren ist vergleiche , dazu neuerlich VwGH 25.3.1999, 98/20/0283) wesentlich gewesen wäre. 12
Ausgehend davon hat die Revisionswerberin vom angefochtenen Erkenntnis bereits am 9. Dezember 2022 Kenntnis erlangt, weswegen die sechswöchige Revisionsfrist gemäß § 26 Abs. 1 Z 5 VwGG am 20. Jänner 2023 endete. Die am 24. Jänner 2023 eingebrachte Revision erweist sich daher als verspätet, weshalb sie - in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen war.Ausgehend davon hat die Revisionswerberin vom angefochtenen Erkenntnis bereits am 9. Dezember 2022 Kenntnis erlangt, weswegen die sechswöchige Revisionsfrist gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG am 20. Jänner 2023 endete. Die am 24. Jänner 2023 eingebrachte Revision erweist sich daher als verspätet, weshalb sie - in dem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat - gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen war.
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Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 17. April 2024