TE Vwgh Beschluss 2024/4/18 Ra 2024/09/0017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.04.2024
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3D E19103020
E3L E19103020
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG
AuslBG §1 Abs2 litk
AuslBG §3
AuslBG §3 Abs1
AuslBG §3 Abs2
AuslBG §4 Abs5
AVG §56
B-VG Art133 Abs4
EURallg
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
32001L0055 Massenzustrom-RL Art12
32001L0055 Massenzustrom-RL Art5
32022D0382 Massenzustrom
  1. AuslBG § 1 heute
  2. AuslBG § 1 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AuslBG § 1 gültig von 21.04.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2023
  4. AuslBG § 1 gültig von 01.05.2021 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AuslBG § 1 gültig von 01.09.2018 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 1 gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  7. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  8. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  9. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  10. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  11. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 1 gültig von 24.08.2001 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  13. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 1 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  15. AuslBG § 1 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  16. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 4 gültig von 12.06.2026 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.12.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  5. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  20. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  21. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  22. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  24. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  25. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die außerordentliche Revision der A GmbH in B, vertreten durch die Dr. Lucas Prunbauer Rechtsanwalt GmbH in 1090 Wien, Türkenstraße 23/1/8, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2023, W167 2276065-1/10E, W167 2276066-1/10E, betreffend Beschäftigungsbewilligungen nach § 4 Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz; mitbeteiligte Parteien: C D in E; F G in H), den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die außerordentliche Revision der A GmbH in B, vertreten durch die Dr. Lucas Prunbauer Rechtsanwalt GmbH in 1090 Wien, Türkenstraße 23/1/8, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2023, W167 2276065-1/10E, W167 2276066-1/10E, betreffend Beschäftigungsbewilligungen nach Paragraph 4, Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz; mitbeteiligte Parteien: C D in E; F G in H), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheiden vom 20. April 2023 wies die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde die Anträge der revisionswerbenden Partei vom 10. März 2023 auf Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen für die mitbeteiligten Parteien, zwei ukrainische Staatsangehörige, für eine Tätigkeit als Assistentin der Geschäftsleitung bzw. als Compliance-Managerin in ihrem Unternehmen gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) ab, weil deren Beschäftigung entgegen dieser Bestimmung bereits begonnen habe.Mit Bescheiden vom 20. April 2023 wies die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde die Anträge der revisionswerbenden Partei vom 10. März 2023 auf Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen für die mitbeteiligten Parteien, zwei ukrainische Staatsangehörige, für eine Tätigkeit als Assistentin der Geschäftsleitung bzw. als Compliance-Managerin in ihrem Unternehmen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) ab, weil deren Beschäftigung entgegen dieser Bestimmung bereits begonnen habe.
2
Die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Partei wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 22. Dezember 2023 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unzulässig zurück.

Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

3
Ausgehend von den (im Revisionsverfahren unbestrittenen) Feststellungen, dass die seit 1. Juli bzw. 16. November 2022 jeweils bis 26. März 2023 ohne Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bei der revisionswerbenden Partei beschäftigt gewesenen Mitbeteiligten über den Aufenthaltstitel „Ausweis für Vertriebene“ verfügten, verneinte das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der Beschwerde infolge Fehlens eines Rechtsschutzinteresses. Aufgrund der mit 20. April 2023 ausgegebenen Novelle des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 43/2023, wonach gemäß § 1 Abs. 2 lit. k AuslBG die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Vertriebene gemäß § 62 Asylgesetz 2005, die über einen Ausweis für Vertriebene verfügen, nicht anzuwenden sind, hätten die Mitbeteiligten seit 21. April 2023 - und damit bereits bei Erhebung der Beschwerde - freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt.Ausgehend von den (im Revisionsverfahren unbestrittenen) Feststellungen, dass die seit 1. Juli bzw. 16. November 2022 jeweils bis 26. März 2023 ohne Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bei der revisionswerbenden Partei beschäftigt gewesenen Mitbeteiligten über den Aufenthaltstitel „Ausweis für Vertriebene“ verfügten, verneinte das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der Beschwerde infolge Fehlens eines Rechtsschutzinteresses. Aufgrund der mit 20. April 2023 ausgegebenen Novelle des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2023,, wonach gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera k, AuslBG die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Vertriebene gemäß Paragraph 62, Asylgesetz 2005, die über einen Ausweis für Vertriebene verfügen, nicht anzuwenden sind, hätten die Mitbeteiligten seit 21. April 2023 - und damit bereits bei Erhebung der Beschwerde - freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt.
4
Zwar enthielten die Ausfertigungen der angefochtenen Bescheide im Sinn des § 20 Abs. 4 AuslBG weder Unterschrift noch Beglaubigung. Der Verfassungsgerichtshof habe mit dem in BGBl. I Nr. 21/2023 kundgemachten Erkenntnis vom 9. März 2023, G 38/2023-10, die Wortfolge „Bescheide und“ in § 20 Abs. 4 AuslBG jedoch erst mit 31. März 2024 als verfassungswidrig aufgehoben. Die davon für am 9. März 2023 beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren festgelegte Ausnahme greife im vorliegenden Verfahren nicht.Zwar enthielten die Ausfertigungen der angefochtenen Bescheide im Sinn des Paragraph 20, Absatz 4, AuslBG weder Unterschrift noch Beglaubigung. Der Verfassungsgerichtshof habe mit dem in Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2023, kundgemachten Erkenntnis vom 9. März 2023, G 38/2023-10, die Wortfolge „Bescheide und“ in Paragraph 20, Absatz 4, AuslBG jedoch erst mit 31. März 2024 als verfassungswidrig aufgehoben. Die davon für am 9. März 2023 beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren festgelegte Ausnahme greife im vorliegenden Verfahren nicht.
5
Gegen den Beschluss eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gegen den Beschluss eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, und 9 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7
Die revisionswerbende Partei macht unter diesem Gesichtspunkt zunächst zusammengefasst geltend, das Verwaltungsgericht habe unter dem Blickwinkel des Rechtsschutzinteresses nur auf den freien Arbeitsmarktzugang der Mitbeteiligten abgestellt, nicht aber das Rechtsschutzinteresse der revisionswerbenden Partei als bestrafte Dienstgeberin beurteilt.
8
Mit diesen Ausführungen wird schon deshalb keine grundsätzliche Rechtsfrage aufgezeigt, weil auch die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - die mangels Anwendbarkeit des Ausländerbeschäftigungsgesetzes auf ukrainische Vertriebene zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts jedoch nicht mehr in Betracht kam - nichts an der Unzulässigkeit einer vor deren Erteilung erfolgten Beschäftigung änderte (siehe § 3 Abs. 1 und 2 AuslBG zur Zulässigkeit der Anstellung/Aufnahme der Beschäftigung erst nach Erteilung des Beschäftigungstitels). Die Bestrafung selbst war im hier zu beurteilenden Verfahren nicht gegenständlich; eine Beschäftigungsbewilligung ist mangels Anwendbarkeit des Ausländerbeschäftigungsgesetzes auf ukrainische Vertriebene zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr zu erlangen.Mit diesen Ausführungen wird schon deshalb keine grundsätzliche Rechtsfrage aufgezeigt, weil auch die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - die mangels Anwendbarkeit des Ausländerbeschäftigungsgesetzes auf ukrainische Vertriebene zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts jedoch nicht mehr in Betracht kam - nichts an der Unzulässigkeit einer vor deren Erteilung erfolgten Beschäftigung änderte (siehe Paragraph 3, Absatz eins, und 2 AuslBG zur Zulässigkeit der Anstellung/Aufnahme der Beschäftigung erst nach Erteilung des Beschäftigungstitels). Die Bestrafung selbst war im hier zu beurteilenden Verfahren nicht gegenständlich; eine Beschäftigungsbewilligung ist mangels Anwendbarkeit des Ausländerbeschäftigungsgesetzes auf ukrainische Vertriebene zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr zu erlangen.
9
Der in der Revision ferner angesprochene Versagungsgrund des § 4 Abs. 1 Z 5 AuslBG stellt zudem nicht auf eine in der Vergangenheit erfolgte Abweisung eines Antrags auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ab, sondern auf eine wiederholte Beschäftigung von Ausländern entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in den letzten zwölf Monaten vor der Antragseinbringung. An einer bereits erfolgten illegalen Beschäftigung würde aber - wie ausgeführt - auch eine später erteilte Beschäftigungsbewilligung nichts ändern. Aus der Abweisung eines Antrags auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für sich ergeben sich jedoch keine nachteiligen Folgen für künftige Anträge.Der in der Revision ferner angesprochene Versagungsgrund des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, AuslBG stellt zudem nicht auf eine in der Vergangenheit erfolgte Abweisung eines Antrags auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ab, sondern auf eine wiederholte Beschäftigung von Ausländern entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in den letzten zwölf Monaten vor der Antragseinbringung. An einer bereits erfolgten illegalen Beschäftigung würde aber - wie ausgeführt - auch eine später erteilte Beschäftigungsbewilligung nichts ändern. Aus der Abweisung eines Antrags auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für sich ergeben sich jedoch keine nachteiligen Folgen für künftige Anträge.
10
Der von der revisionswerbenden Partei des Weiteren ins Treffen geführte Umstand, dass die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde am letzten Tag vor dem Inkrafttreten der Novelle die Anträge auf Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen abwies, zeigt gleichfalls keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf. Auch nach Inkrafttreten der Novelle kam die Erteilung der beantragten Bewilligungen nicht in Betracht. Durch die Ausnahme (ukrainischer) Vertriebener vom Ausländerbeschäftigungsgesetz können diese seither vielmehr ohne jegliche Bewilligung im Bundesgebiet beschäftigt werden bzw. eine Beschäftigung aufnehmen.
11
Sofern im Zulässigkeitsvorbringen davon ausgegangen wird, dass die Novelle BGBl. I Nr. 43/2023 lediglich die Umsetzung unionsrechtlich ohnedies bereits gebotener Maßnahmen dargestellt hätte, lässt dies Art. 12 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedsstaaten (Massenzustrom-Richtlinie) unbeachtet, der den Mitgliedsstaaten im Zusammenhang mit dem den vorübergehenden Schutz genießenden Personen einzuräumenden Arbeitsmarktzugang aus Gründen der Arbeitsmarktpolitik die Möglichkeit gewährt, EU-Bürgern, Staatsangehörigen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum sowie Drittstaatsangehörigen mit rechtmäßigem Aufenthalt, die Arbeitslosengeld beziehen, Vorrang einzuräumen. Daran änderte auch der Durchführungsbeschluss (EU) 2002/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikel 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes, nichts. Der durch § 1 Abs. 2 lit. k AuslBG eingeräumte freie Zugang zum Arbeitsmarkt geht über die bereits zuvor erfolgte Umsetzung der Regelung in Art. 12 Massenzustrom-Richtlinie hinaus (siehe dazu auch IA 3158/A BlgNR 27. GP 5).Sofern im Zulässigkeitsvorbringen davon ausgegangen wird, dass die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2023, lediglich die Umsetzung unionsrechtlich ohnedies bereits gebotener Maßnahmen dargestellt hätte, lässt dies Artikel 12, der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedsstaaten (Massenzustrom-Richtlinie) unbeachtet, der den Mitgliedsstaaten im Zusammenhang mit dem den vorübergehenden Schutz genießenden Personen einzuräumenden Arbeitsmarktzugang aus Gründen der Arbeitsmarktpolitik die Möglichkeit gewährt, EU-Bürgern, Staatsangehörigen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum sowie Drittstaatsangehörigen mit rechtmäßigem Aufenthalt, die Arbeitslosengeld beziehen, Vorrang einzuräumen. Daran änderte auch der Durchführungsbeschluss (EU) 2002/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikel 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes, nichts. Der durch Paragraph eins, Absatz 2, Litera k, AuslBG eingeräumte freie Zugang zum Arbeitsmarkt geht über die bereits zuvor erfolgte Umsetzung der Regelung in Artikel 12, Massenzustrom-Richtlinie hinaus (siehe dazu auch IA 3158/A BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 5, ).
12
Eine gebotene andere Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Anträge lässt sich daraus aber in keinem Fall ableiten, selbst wenn man mit der revisionswerbenden Partei meinte, dass ukrainischen Vertriebenen bereits in gebotener Umsetzung von Art. 12 Massenzustrom-Richtlinie und dem Durchführungsbeschluss des Rates vom 4. März 2022 eher freier Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu gewähren gewesen oder bereits eingeräumt worden wäre. Ob unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten eine Bestrafung der Organe der revisionswerbenden Partei zulässig war, war jedoch nicht in diesem - auf Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen gerichteten - Verfahren zu prüfen. Der in diesem Zusammenhang vorgetragenen Anregung, hiezu gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union einzuholen, war daher vom Verwaltungsgerichtshof schon mangels Präjudizialität nicht näherzutreten.Eine gebotene andere Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Anträge lässt sich daraus aber in keinem Fall ableiten, selbst wenn man mit der revisionswerbenden Partei meinte, dass ukrainischen Vertriebenen bereits in gebotener Umsetzung von Artikel 12, Massenzustrom-Richtlinie und dem Durchführungsbeschluss des Rates vom 4. März 2022 eher freier Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu gewähren gewesen oder bereits eingeräumt worden wäre. Ob unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten eine Bestrafung der Organe der revisionswerbenden Partei zulässig war, war jedoch nicht in diesem - auf Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen gerichteten - Verfahren zu prüfen. Der in diesem Zusammenhang vorgetragenen Anregung, hiezu gemäß Artikel 267, AEUV eine Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union einzuholen, war daher vom Verwaltungsgerichtshof schon mangels Präjudizialität nicht näherzutreten.
13
Wenn schließlich fehlende Judikatur im Zusammenhang mit der Aufhebung der Wortfolge „Bescheide und“ in § 20 Abs. 4 AuslBG durch den Verfassungsgerichtshof (VfGH 9.3.2023, G 38/2023 u.a.) erst mit 31. März 2024 releviert wird, genügt es auf die dazu bereits vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (siehe VwGH 23.5.2023, Ra 2022/09/0133, Rn. 15 f; 25.5.2023, Ro 2022/09/0008, Rn. 13 f). Selbst wenn der Bescheid - wie von der revisionswerbenden Partei in diesem Zusammenhang vertreten - absolut nichtig und ein Nichtbescheid sein sollte, hätte dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu keinem anderen Ergebnis zu führen gehabt, sind doch Beschwerden gegen Nichtbescheide zurückzuweisen (vgl. VwGH 15.3.2018, Ra 2017/21/0254; 23.11.2022, Ro 2022/15/0026; 14.9.2023, Ra 2022/09/0097, Rn. 15).Wenn schließlich fehlende Judikatur im Zusammenhang mit der Aufhebung der Wortfolge „Bescheide und“ in Paragraph 20, Absatz 4, AuslBG durch den Verfassungsgerichtshof (VfGH 9.3.2023, G 38 aus 2023, u.a.) erst mit 31. März 2024 releviert wird, genügt es auf die dazu bereits vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (siehe VwGH 23.5.2023, Ra 2022/09/0133, Rn. 15 f; 25.5.2023, Ro 2022/09/0008, Rn. 13 f). Selbst wenn der Bescheid - wie von der revisionswerbenden Partei in diesem Zusammenhang vertreten - absolut nichtig und ein Nichtbescheid sein sollte, hätte dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu keinem anderen Ergebnis zu führen gehabt, sind doch Beschwerden gegen Nichtbescheide zurückzuweisen vergleiche , VwGH 15.3.2018, Ra 2017/21/0254; 23.11.2022, Ro 2022/15/0026; 14.9.2023, Ra 2022/09/0097, Rn. 15).
14
Da in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war diese nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Da in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war diese nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 18. April 2024

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024090017.L00

Im RIS seit

14.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten