1
Mit Bescheiden vom 20. April 2023 wies die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde die Anträge der revisionswerbenden Partei vom 10. März 2023 auf Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen für die mitbeteiligten Parteien, zwei ukrainische Staatsangehörige, für eine Tätigkeit als Assistentin der Geschäftsleitung bzw. als Compliance-Managerin in ihrem Unternehmen gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) ab, weil deren Beschäftigung entgegen dieser Bestimmung bereits begonnen habe.Mit Bescheiden vom 20. April 2023 wies die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde die Anträge der revisionswerbenden Partei vom 10. März 2023 auf Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen für die mitbeteiligten Parteien, zwei ukrainische Staatsangehörige, für eine Tätigkeit als Assistentin der Geschäftsleitung bzw. als Compliance-Managerin in ihrem Unternehmen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) ab, weil deren Beschäftigung entgegen dieser Bestimmung bereits begonnen habe.
2
Die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Partei wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 22. Dezember 2023 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unzulässig zurück.
Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
3
Ausgehend von den (im Revisionsverfahren unbestrittenen) Feststellungen, dass die seit 1. Juli bzw. 16. November 2022 jeweils bis 26. März 2023 ohne Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bei der revisionswerbenden Partei beschäftigt gewesenen Mitbeteiligten über den Aufenthaltstitel „Ausweis für Vertriebene“ verfügten, verneinte das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der Beschwerde infolge Fehlens eines Rechtsschutzinteresses. Aufgrund der mit 20. April 2023 ausgegebenen Novelle des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 43/2023, wonach gemäß § 1 Abs. 2 lit. k AuslBG die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Vertriebene gemäß § 62 Asylgesetz 2005, die über einen Ausweis für Vertriebene verfügen, nicht anzuwenden sind, hätten die Mitbeteiligten seit 21. April 2023 - und damit bereits bei Erhebung der Beschwerde - freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt.Ausgehend von den (im Revisionsverfahren unbestrittenen) Feststellungen, dass die seit 1. Juli bzw. 16. November 2022 jeweils bis 26. März 2023 ohne Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bei der revisionswerbenden Partei beschäftigt gewesenen Mitbeteiligten über den Aufenthaltstitel „Ausweis für Vertriebene“ verfügten, verneinte das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der Beschwerde infolge Fehlens eines Rechtsschutzinteresses. Aufgrund der mit 20. April 2023 ausgegebenen Novelle des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2023,, wonach gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera k, AuslBG die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Vertriebene gemäß Paragraph 62, Asylgesetz 2005, die über einen Ausweis für Vertriebene verfügen, nicht anzuwenden sind, hätten die Mitbeteiligten seit 21. April 2023 - und damit bereits bei Erhebung der Beschwerde - freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt. 4
Zwar enthielten die Ausfertigungen der angefochtenen Bescheide im Sinn des § 20 Abs. 4 AuslBG weder Unterschrift noch Beglaubigung. Der Verfassungsgerichtshof habe mit dem in BGBl. I Nr. 21/2023 kundgemachten Erkenntnis vom 9. März 2023, G 38/2023-10, die Wortfolge „Bescheide und“ in § 20 Abs. 4 AuslBG jedoch erst mit 31. März 2024 als verfassungswidrig aufgehoben. Die davon für am 9. März 2023 beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren festgelegte Ausnahme greife im vorliegenden Verfahren nicht.Zwar enthielten die Ausfertigungen der angefochtenen Bescheide im Sinn des Paragraph 20, Absatz 4, AuslBG weder Unterschrift noch Beglaubigung. Der Verfassungsgerichtshof habe mit dem in Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2023, kundgemachten Erkenntnis vom 9. März 2023, G 38/2023-10, die Wortfolge „Bescheide und“ in Paragraph 20, Absatz 4, AuslBG jedoch erst mit 31. März 2024 als verfassungswidrig aufgehoben. Die davon für am 9. März 2023 beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren festgelegte Ausnahme greife im vorliegenden Verfahren nicht. 5
Gegen den Beschluss eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gegen den Beschluss eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, und 9 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7
Die revisionswerbende Partei macht unter diesem Gesichtspunkt zunächst zusammengefasst geltend, das Verwaltungsgericht habe unter dem Blickwinkel des Rechtsschutzinteresses nur auf den freien Arbeitsmarktzugang der Mitbeteiligten abgestellt, nicht aber das Rechtsschutzinteresse der revisionswerbenden Partei als bestrafte Dienstgeberin beurteilt.
8
Mit diesen Ausführungen wird schon deshalb keine grundsätzliche Rechtsfrage aufgezeigt, weil auch die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - die mangels Anwendbarkeit des Ausländerbeschäftigungsgesetzes auf ukrainische Vertriebene zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts jedoch nicht mehr in Betracht kam - nichts an der Unzulässigkeit einer vor deren Erteilung erfolgten Beschäftigung änderte (siehe § 3 Abs. 1 und 2 AuslBG zur Zulässigkeit der Anstellung/Aufnahme der Beschäftigung erst nach Erteilung des Beschäftigungstitels). Die Bestrafung selbst war im hier zu beurteilenden Verfahren nicht gegenständlich; eine Beschäftigungsbewilligung ist mangels Anwendbarkeit des Ausländerbeschäftigungsgesetzes auf ukrainische Vertriebene zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr zu erlangen.Mit diesen Ausführungen wird schon deshalb keine grundsätzliche Rechtsfrage aufgezeigt, weil auch die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - die mangels Anwendbarkeit des Ausländerbeschäftigungsgesetzes auf ukrainische Vertriebene zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts jedoch nicht mehr in Betracht kam - nichts an der Unzulässigkeit einer vor deren Erteilung erfolgten Beschäftigung änderte (siehe Paragraph 3, Absatz eins, und 2 AuslBG zur Zulässigkeit der Anstellung/Aufnahme der Beschäftigung erst nach Erteilung des Beschäftigungstitels). Die Bestrafung selbst war im hier zu beurteilenden Verfahren nicht gegenständlich; eine Beschäftigungsbewilligung ist mangels Anwendbarkeit des Ausländerbeschäftigungsgesetzes auf ukrainische Vertriebene zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr zu erlangen.
9
Der in der Revision ferner angesprochene Versagungsgrund des § 4 Abs. 1 Z 5 AuslBG stellt zudem nicht auf eine in der Vergangenheit erfolgte Abweisung eines Antrags auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ab, sondern auf eine wiederholte Beschäftigung von Ausländern entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in den letzten zwölf Monaten vor der Antragseinbringung. An einer bereits erfolgten illegalen Beschäftigung würde aber - wie ausgeführt - auch eine später erteilte Beschäftigungsbewilligung nichts ändern. Aus der Abweisung eines Antrags auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für sich ergeben sich jedoch keine nachteiligen Folgen für künftige Anträge.Der in der Revision ferner angesprochene Versagungsgrund des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, AuslBG stellt zudem nicht auf eine in der Vergangenheit erfolgte Abweisung eines Antrags auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ab, sondern auf eine wiederholte Beschäftigung von Ausländern entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in den letzten zwölf Monaten vor der Antragseinbringung. An einer bereits erfolgten illegalen Beschäftigung würde aber - wie ausgeführt - auch eine später erteilte Beschäftigungsbewilligung nichts ändern. Aus der Abweisung eines Antrags auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für sich ergeben sich jedoch keine nachteiligen Folgen für künftige Anträge.
10
Der von der revisionswerbenden Partei des Weiteren ins Treffen geführte Umstand, dass die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde am letzten Tag vor dem Inkrafttreten der Novelle die Anträge auf Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen abwies, zeigt gleichfalls keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf. Auch nach Inkrafttreten der Novelle kam die Erteilung der beantragten Bewilligungen nicht in Betracht. Durch die Ausnahme (ukrainischer) Vertriebener vom Ausländerbeschäftigungsgesetz können diese seither vielmehr ohne jegliche Bewilligung im Bundesgebiet beschäftigt werden bzw. eine Beschäftigung aufnehmen.
11
Sofern im Zulässigkeitsvorbringen davon ausgegangen wird, dass die Novelle BGBl. I Nr. 43/2023 lediglich die Umsetzung unionsrechtlich ohnedies bereits gebotener Maßnahmen dargestellt hätte, lässt dies Art. 12 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedsstaaten (Massenzustrom-Richtlinie) unbeachtet, der den Mitgliedsstaaten im Zusammenhang mit dem den vorübergehenden Schutz genießenden Personen einzuräumenden Arbeitsmarktzugang aus Gründen der Arbeitsmarktpolitik die Möglichkeit gewährt, EU-Bürgern, Staatsangehörigen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum sowie Drittstaatsangehörigen mit rechtmäßigem Aufenthalt, die Arbeitslosengeld beziehen, Vorrang einzuräumen. Daran änderte auch der Durchführungsbeschluss (EU) 2002/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikel 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes, nichts. Der durch § 1 Abs. 2 lit. k AuslBG eingeräumte freie Zugang zum Arbeitsmarkt geht über die bereits zuvor erfolgte Umsetzung der Regelung in Art. 12 Massenzustrom-Richtlinie hinaus (siehe dazu auch IA 3158/A BlgNR 27. GP 5).Sofern im Zulässigkeitsvorbringen davon ausgegangen wird, dass die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2023, lediglich die Umsetzung unionsrechtlich ohnedies bereits gebotener Maßnahmen dargestellt hätte, lässt dies Artikel 12, der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedsstaaten (Massenzustrom-Richtlinie) unbeachtet, der den Mitgliedsstaaten im Zusammenhang mit dem den vorübergehenden Schutz genießenden Personen einzuräumenden Arbeitsmarktzugang aus Gründen der Arbeitsmarktpolitik die Möglichkeit gewährt, EU-Bürgern, Staatsangehörigen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum sowie Drittstaatsangehörigen mit rechtmäßigem Aufenthalt, die Arbeitslosengeld beziehen, Vorrang einzuräumen. Daran änderte auch der Durchführungsbeschluss (EU) 2002/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikel 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes, nichts. Der durch Paragraph eins, Absatz 2, Litera k, AuslBG eingeräumte freie Zugang zum Arbeitsmarkt geht über die bereits zuvor erfolgte Umsetzung der Regelung in Artikel 12, Massenzustrom-Richtlinie hinaus (siehe dazu auch IA 3158/A BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 5, ). 12
Eine gebotene andere Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Anträge lässt sich daraus aber in keinem Fall ableiten, selbst wenn man mit der revisionswerbenden Partei meinte, dass ukrainischen Vertriebenen bereits in gebotener Umsetzung von Art. 12 Massenzustrom-Richtlinie und dem Durchführungsbeschluss des Rates vom 4. März 2022 eher freier Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu gewähren gewesen oder bereits eingeräumt worden wäre. Ob unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten eine Bestrafung der Organe der revisionswerbenden Partei zulässig war, war jedoch nicht in diesem - auf Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen gerichteten - Verfahren zu prüfen. Der in diesem Zusammenhang vorgetragenen Anregung, hiezu gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union einzuholen, war daher vom Verwaltungsgerichtshof schon mangels Präjudizialität nicht näherzutreten.Eine gebotene andere Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Anträge lässt sich daraus aber in keinem Fall ableiten, selbst wenn man mit der revisionswerbenden Partei meinte, dass ukrainischen Vertriebenen bereits in gebotener Umsetzung von Artikel 12, Massenzustrom-Richtlinie und dem Durchführungsbeschluss des Rates vom 4. März 2022 eher freier Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu gewähren gewesen oder bereits eingeräumt worden wäre. Ob unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten eine Bestrafung der Organe der revisionswerbenden Partei zulässig war, war jedoch nicht in diesem - auf Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen gerichteten - Verfahren zu prüfen. Der in diesem Zusammenhang vorgetragenen Anregung, hiezu gemäß Artikel 267, AEUV eine Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union einzuholen, war daher vom Verwaltungsgerichtshof schon mangels Präjudizialität nicht näherzutreten.
13
Wenn schließlich fehlende Judikatur im Zusammenhang mit der Aufhebung der Wortfolge „Bescheide und“ in § 20 Abs. 4 AuslBG durch den Verfassungsgerichtshof (VfGH 9.3.2023, G 38/2023 u.a.) erst mit 31. März 2024 releviert wird, genügt es auf die dazu bereits vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (siehe VwGH 23.5.2023, Ra 2022/09/0133, Rn. 15 f; 25.5.2023, Ro 2022/09/0008, Rn. 13 f). Selbst wenn der Bescheid - wie von der revisionswerbenden Partei in diesem Zusammenhang vertreten - absolut nichtig und ein Nichtbescheid sein sollte, hätte dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu keinem anderen Ergebnis zu führen gehabt, sind doch Beschwerden gegen Nichtbescheide zurückzuweisen (vgl. VwGH 15.3.2018, Ra 2017/21/0254; 23.11.2022, Ro 2022/15/0026; 14.9.2023, Ra 2022/09/0097, Rn. 15).Wenn schließlich fehlende Judikatur im Zusammenhang mit der Aufhebung der Wortfolge „Bescheide und“ in Paragraph 20, Absatz 4, AuslBG durch den Verfassungsgerichtshof (VfGH 9.3.2023, G 38 aus 2023, u.a.) erst mit 31. März 2024 releviert wird, genügt es auf die dazu bereits vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (siehe VwGH 23.5.2023, Ra 2022/09/0133, Rn. 15 f; 25.5.2023, Ro 2022/09/0008, Rn. 13 f). Selbst wenn der Bescheid - wie von der revisionswerbenden Partei in diesem Zusammenhang vertreten - absolut nichtig und ein Nichtbescheid sein sollte, hätte dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu keinem anderen Ergebnis zu führen gehabt, sind doch Beschwerden gegen Nichtbescheide zurückzuweisen vergleiche , VwGH 15.3.2018, Ra 2017/21/0254; 23.11.2022, Ro 2022/15/0026; 14.9.2023, Ra 2022/09/0097, Rn. 15). 14
Da in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war diese nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Da in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war diese nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 18. April 2024