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Der Revisionswerber ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, muslimischen Glaubens und der Volksgruppe der Inguscheten zugehörig und reiste am 1. Juli 2017 nach Österreich ein. Am selben Tage stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), den er damit begründete, aufgrund seiner sexuellen Orientierung in der Russischen Föderation verfolgt zu werden.
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Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 14. März 2018 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt und die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
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Sodann erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).
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Diese Beschwerde wies das BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab (Spruchpunkt A.). Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig (Spruchpunkt B.).Diese Beschwerde wies das BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab (Spruchpunkt A.). Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte es für nicht zulässig (Spruchpunkt B.).
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In seinen Feststellungen zur Person des Revisionswerbers hielt das BVwG fest, dieser sei mit Hilfe einer näher genannten NGO aus der Russischen Föderation ausgereist und habe die letzten zweieinhalb Jahre vor seiner Ausreise in Moskau gelebt, habe aber eine Eigentumswohnung in Nazran. Der Revisionswerber sei homosexuell. Es könne nicht festgestellt werden, dass er aufgrund seiner Homosexualität ins Blickfeld der tschetschenischen, inguschischen und russischen Behörden geraten sei. Er habe niemals Probleme mit den Behörden gehabt. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Revisionswerber Morddrohungen durch seine Familie erhielt. Mit Ausnahme eines erhöhten Kontrolldrucks seitens der Behörden habe er keine Probleme aufgrund seiner Zugehörigkeit zur inguschischen Volksgruppe.
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Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 25. August 2022, E 1919/2022-5, ablehnte und die Beschwerde unter einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
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Sodann brachte der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision ein, zu deren Zulässigkeit zusammengefasst vorgebracht wird, das angefochtene Erkenntnis leide an Begründungsmängeln sowie Verfahrensmängeln, wie insbesondere die Verwendung veralteter Länderberichte bei sich rasch ändernden Verhältnissen im Herkunftsstaat. Außerdem liege eine Abweichung von näher genannter Rechtsprechung hinsichtlich der Asylrelevanz von Verfolgung aufgrund der sexuellen Orientierung vor. Zudem habe die mündliche Verhandlung entgegen näher genannter Rechtsprechung zu Unrecht in Abwesenheit des gewillkürten Vertreters des Revisionswerbers stattgefunden.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorverfahren eingeleitet, eine Revisionsbeantwortung wurde von Seiten der belangten Behörde nicht erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:
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Die Revision erweist sich im Hinblick auf das Vorbringen zur Erforderlichkeit der Heranziehung aktueller Länderberichte als zulässig und begründet.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von den Asylbehörden und Gerichten zu erwarten, dass sie insoweit, als es um Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern geht, von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch machen und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einbeziehen, weshalb auch das BVwG seiner Entscheidung die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen hat (vgl. dazu VwGH 29.11.2022, Ra 2022/14/0247 bis 0250, mwN). Eine Verletzung dieser Vorgabe stellt einen Verfahrensmangel dar (vgl. VwGH 18.3.2021, Ra 2020/18/0496, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von den Asylbehörden und Gerichten zu erwarten, dass sie insoweit, als es um Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern geht, von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch machen und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einbeziehen, weshalb auch das BVwG seiner Entscheidung die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen hat vergleiche , dazu VwGH 29.11.2022, Ra 2022/14/0247 bis 0250, mwN). Eine Verletzung dieser Vorgabe stellt einen Verfahrensmangel dar vergleiche , VwGH 18.3.2021, Ra 2020/18/0496, mwN). 11
Das BVwG hat seiner Entscheidung vom 31. Mai 2022, nachdem es zuvor im Anschluss an die Verhandlung dem Revisionswerber Länderberichte, nämlich einen näher genannten Bericht des Auswärtigen Amtes zur asyl- und abschieberelevanten Lage vom 21. Mai 2021, das Länderinformationsblatt zu Russland vom 17. November 2021, eine undatierte Auskunft der Österreichischen Botschaft zu einer vom Revisionswerber frequentierten NGO sowie einen Bericht der OSZE vom 21. Dezember 2021, zur Stellungnahme übermittelt hatte, andere, zuvor auch nicht einem Parteiengehör unterzogene Länderberichte zugrunde gelegt. Dabei handelte es sich um das Länderinformationsblatt zur Russischen Föderation, in der am 2. März 2022 aktualisierten Fassung, sowie näher genannte Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation des BFA vom 14. April 2022 und vom 22. April 2022 im Wesentlichen zur Rückkehrsituation in der Russischen Föderation nach dem Einmarsch in der Ukraine durch die Russische Föderation.
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Der Revisionswerber verweist zutreffend darauf, dass sich seit dem Frühjahr 2022 die Situation in der Russischen Föderation im Allgemeinen sowie insbesondere für homosexuelle Personen inguschischer Herkunft in maßgeblicher Weise verändert hatte. So hätte das BVwG im Fall der Berücksichtigung aktueller - in der Revision näher bezeichneter und im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses auch dem BVwG zugänglicher - Berichte zu anderen Feststellungen und aufgrund dieser auch zu einem anderen Verfahrensergebnis kommen können.
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Schon deshalb war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war.Schon deshalb war das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war.
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Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 18. April 2024