TE Vwgh Beschluss 2024/4/19 Ra 2023/06/0244

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Veröffentlicht am 19.04.2024
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs6 Z1
VwGG §33 Abs1
VwGG §42 Abs3
VwGG §53 Abs1
VwGG §53 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 53 heute
  2. VwGG § 53 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 53 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 53 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 53 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 53 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 53 heute
  2. VwGG § 53 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 53 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 53 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 53 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 53 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der W P in F, vertreten durch die hba Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Karmeliterplatz 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 6. Oktober 2023, LVwG 50.3-6515/2022-32 und LVwG 50.3-6516/2022-32, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadtgemeinde Fehring; mitbeteiligte Parteien: 1. A R und 2. E R, beide in F, beide vertreten durch Mag. Wolfram Schachinger, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Hafengasse 16/4-5; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

1. Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren wird eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

2. Das Verfahren betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird eingestellt.

Begründung

1
Mit Erkenntnis vom 4. März 2024, Ra 2023/06/0232 und 0233, hob der Verwaltungsgerichtshof auf Grund einer von anderen revisionswerbenden Nachbarn eingebrachten Revision das auch von der Revisionswerberin mit der hier gegenständlichen Revision angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark auf.
2
Die Revisionswerberin führte zu diesem, ihr mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. März 2024, Ra 2023/06/0244-8, zur Kenntnis gebrachten Sachverhalt in ihrer Stellungnahme vom 25. März 2024 im Wesentlichen aus, dass aus ihrer Sicht die Rechtssache somit erfolgreich abgeschlossen sei und sie auf den im Revisionsschriftsatz enthaltenen Antrag auf Kostenzuspruch verweise.
3
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bewirkt auch bei einer Revision die Beseitigung der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die Klaglosstellung der revisionswerbenden Partei, wobei auch die (auf dem Boden des § 42 Abs. 3 VwGG rückwirkende) Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof auf Grund der Revision einer anderen Verfahrenspartei eine Klaglosstellung nach sich zieht (vgl. etwa VwGH 12.2.2024, Ro 2023/06/0013, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bewirkt auch bei einer Revision die Beseitigung der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die Klaglosstellung der revisionswerbenden Partei, wobei auch die (auf dem Boden des Paragraph 42, Absatz 3, VwGG rückwirkende) Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof auf Grund der Revision einer anderen Verfahrenspartei eine Klaglosstellung nach sich zieht vergleiche , etwa VwGH 12.2.2024, Ro 2023/06/0013, mwN).
4
Das gegenständliche Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Das gegenständliche Verfahren war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
5
Haben mehrere Revisionswerber ein Erkenntnis oder einen Beschluss gemeinsam in einer Revision angefochten, ist die die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen, wie wenn die Revision nur vom erstangeführten Revisionswerber eingebracht worden wäre; der Aufwandersatz ist an diesen Revisionswerber zu zahlen (vgl. § 53 Abs. 1 VwGG). Dies gilt sinngemäß, wenn mehrere Revisionswerber ein Erkenntnis oder einen Beschluss in getrennten Revisionen angefochten haben und diese Revisionen durch denselben Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) eingebracht worden sind (vgl. § 53 Abs. 2 VwGG). Da im Erkenntnis vom 4. März 2024, Ra 2023/06/0232 und 0233, Kosten im somit zustehenden Umfang bereits zugesprochen wurden und sich die vorliegende, durch denselben Rechtsanwalt eingebrachte Revision gegen dasselbe Erkenntnis richtet, findet ein Kostenersatz im vorliegenden Verfahren nicht statt (vgl. dazu etwa VwGH 24.8.2023, Ro 2021/22/0014 und 0015, VwGH 17.3.2021, Ra 2020/15/0057 und 0058, sowie VwGH 7.5.2020, Ro 2019/18/0004, jeweils mwN).Haben mehrere Revisionswerber ein Erkenntnis oder einen Beschluss gemeinsam in einer Revision angefochten, ist die die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen, wie wenn die Revision nur vom erstangeführten Revisionswerber eingebracht worden wäre; der Aufwandersatz ist an diesen Revisionswerber zu zahlen vergleiche , Paragraph 53, Absatz eins, VwGG). Dies gilt sinngemäß, wenn mehrere Revisionswerber ein Erkenntnis oder einen Beschluss in getrennten Revisionen angefochten haben und diese Revisionen durch denselben Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) eingebracht worden sind vergleiche , Paragraph 53, Absatz 2, VwGG). Da im Erkenntnis vom 4. März 2024, Ra 2023/06/0232 und 0233, Kosten im somit zustehenden Umfang bereits zugesprochen wurden und sich die vorliegende, durch denselben Rechtsanwalt eingebrachte Revision gegen dasselbe Erkenntnis richtet, findet ein Kostenersatz im vorliegenden Verfahren nicht statt vergleiche , dazu etwa VwGH 24.8.2023, Ro 2021/22/0014 und 0015, VwGH 17.3.2021, Ra 2020/15/0057 und 0058, sowie VwGH 7.5.2020, Ro 2019/18/0004, jeweils mwN).
6
Angesichts der Einstellung des Verfahrens über die vorliegende Revision kommt der Frage, ob diese rechtzeitig erhoben wurde und gegebenenfalls eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht zu ziehen ist, nur mehr theoretische Bedeutung zu, weshalb sich eine Entscheidung in der Wiedereinsetzungssache erübrigt (vgl. etwa VwGH 12.3.2021, Ra 2021/06/0043, mwN). Das diesbezügliche Verfahren war daher mangels rechtlichen Interesses der Revisionswerberin nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG im Sinn des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Angesichts der Einstellung des Verfahrens über die vorliegende Revision kommt der Frage, ob diese rechtzeitig erhoben wurde und gegebenenfalls eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht zu ziehen ist, nur mehr theoretische Bedeutung zu, weshalb sich eine Entscheidung in der Wiedereinsetzungssache erübrigt vergleiche , etwa VwGH 12.3.2021, Ra 2021/06/0043, mwN). Das diesbezügliche Verfahren war daher mangels rechtlichen Interesses der Revisionswerberin nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG im Sinn des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.

Wien, am 19. April 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023060244.L00

Im RIS seit

23.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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