TE Vwgh Beschluss 2024/4/23 Ra 2023/22/0088

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Veröffentlicht am 23.04.2024
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §69 Abs1 Z1
AVG §69 Abs3
B-VG Art133 Abs4
NAG 2005 §11 Abs1 Z4
NAG 2005 §46 Abs1 Z2
VwGG §25a Abs1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie den Hofrat Dr. Schwarz und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Zettl, über die Revision des A M, vertreten durch Rast & Musliu, Rechtsanwälte in 1080 Wien, Alser Straße 23/14, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 3. März 2023, VGW-151/058/11069/2022-24, betreffend Wiederaufnahme von Verfahren nach dem NAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein im Jahr 1980 geborener serbischer Staatsangehöriger, heiratete am 21. April 2016 die in Österreich über einen „Daueraufenthalt EU“ verfügende serbische Staatsangehörige M.A.. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien (belangte Behörde) vom 18. November 2016 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 NAG abgewiesen, weil die belangte Behörde von einer Aufenthaltsehe ausging.Der Revisionswerber, ein im Jahr 1980 geborener serbischer Staatsangehöriger, heiratete am 21. April 2016 die in Österreich über einen „Daueraufenthalt EU“ verfügende serbische Staatsangehörige M.A.. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien (belangte Behörde) vom 18. November 2016 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG abgewiesen, weil die belangte Behörde von einer Aufenthaltsehe ausging.
2
Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 21. Juli 2017 statt und erteilte dem Revisionswerber den beantragten Aufenthaltstitel mit zwölfmonatiger Gültigkeit.
3
Aufgrund seines Verlängerungsantrages vom 20. Juli 2018 wurde dem Revisionswerber von der belangten Behörde eine weitere „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ mit Gültigkeit bis 22. Juli 2019 ausgestellt. Weiters wurde der Aufenthaltstitel aufgrund seines Verlängerungsantrages vom 16. Juli 2019 bis 23. Juli 2022 verlängert; die Ausfolgung der „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ an den Revisionswerber erfolgte am 1. August 2019.
4
Am 8. August 2019 wurde die Ehe des Revisionswerbers mit M.A. geschieden.
5
Am 14. Juni 2022 stellte der Revisionswerber einen weiteren Verlängerungsantrag.
6
Mit Bescheid vom 29. Juli 2022 nahm die belangte Behörde das aufgrund des Antrages des Revisionswerbers vom 20. Juli 2018 auf Verlängerung der „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 NAG rechtskräftig abgeschlossene Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 3 AVG von Amts wegen wieder auf (Spruchpunkt 1a). Weiters nahm die belangte Behörde mit dem angeführten Bescheid das aufgrund des Verlängerungsantrags des Revisionswerbers vom 16. Juli 2019 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren ebenfalls gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 3 AVG von Amts wegen wieder auf (Spruchpunkt 1b). Unter einem wurden die Anträge vom 20. Juli 2018, 16. Juli 2019 und vom 14. Juni 2022 aufgrund des Vorliegens einer Aufenthaltsehe gemäß § 30 Abs. 1 NAG abgewiesen (Spruchpunkt 2a).Mit Bescheid vom 29. Juli 2022 nahm die belangte Behörde das aufgrund des Antrages des Revisionswerbers vom 20. Juli 2018 auf Verlängerung der „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG rechtskräftig abgeschlossene Verfahren gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Absatz 3, AVG von Amts wegen wieder auf (Spruchpunkt 1a). Weiters nahm die belangte Behörde mit dem angeführten Bescheid das aufgrund des Verlängerungsantrags des Revisionswerbers vom 16. Juli 2019 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren ebenfalls gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Absatz 3, AVG von Amts wegen wieder auf (Spruchpunkt 1b). Unter einem wurden die Anträge vom 20. Juli 2018, 16. Juli 2019 und vom 14. Juni 2022 aufgrund des Vorliegens einer Aufenthaltsehe gemäß Paragraph 30, Absatz eins, NAG abgewiesen (Spruchpunkt 2a).
7
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 3. März 2023 gab das Verwaltungsgericht Wien der dagegen erhobenen Beschwerde insoweit Folge, als Spruchpunkt 1a) des angeführten Bescheides und Spruchpunkt 2a) im Hinblick auf die Abweisung des Antrages vom 20. Juli 2018 aufgehoben wurden (Spruchpunkt I.). Weiters wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde im Hinblick auf den Spruchpunkt 1b) des angefochtenen Bescheides als unbegründet ab (Spruchpunkt II.). Zudem sprach es aus, dass „die Beschwerdeentscheidung über die mit dem Spruchpunkt 2a) des angefochtenen Bescheides vorgenommene Abweisung der Anträge vom 16. Juli 2019 und vom 14. Juni 2022 gesondert ergehen“ werde (Spruchpunkt III.). Im Übrigen sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 3. März 2023 gab das Verwaltungsgericht Wien der dagegen erhobenen Beschwerde insoweit Folge, als Spruchpunkt 1a) des angeführten Bescheides und Spruchpunkt 2a) im Hinblick auf die Abweisung des Antrages vom 20. Juli 2018 aufgehoben wurden (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde im Hinblick auf den Spruchpunkt 1b) des angefochtenen Bescheides als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Zudem sprach es aus, dass „die Beschwerdeentscheidung über die mit dem Spruchpunkt 2a) des angefochtenen Bescheides vorgenommene Abweisung der Anträge vom 16. Juli 2019 und vom 14. Juni 2022 gesondert ergehen“ werde (Spruchpunkt römisch drei.). Im Übrigen sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
8
Das Verwaltungsgericht stellte auf das im Revisionsfall Wesentliche zusammengefasst fest, der Revisionswerber und M.A. hätten bis Mai 2019 ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK geführt. Im Juni 2019 hätten beide beschlossen, sich zu trennen und es sei der Revisionswerber aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen. Am 16. Juli 2019 habe der Revisionswerber sodann einen weiteren Verlängerungsantrag gestellt. Den Umstand, dass der Revisionswerber zu diesem Zeitpunkt kein Familienleben mehr mit M.A. geführt habe, habe der Revisionswerber verschwiegen. Auch die Ehescheidung vom 8. August 2019 habe der Revisionswerber der belangten Behörde nicht gemeldet.Das Verwaltungsgericht stellte auf das im Revisionsfall Wesentliche zusammengefasst fest, der Revisionswerber und M.A. hätten bis Mai 2019 ein gemeinsames Familienleben iSd Artikel 8, EMRK geführt. Im Juni 2019 hätten beide beschlossen, sich zu trennen und es sei der Revisionswerber aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen. Am 16. Juli 2019 habe der Revisionswerber sodann einen weiteren Verlängerungsantrag gestellt. Den Umstand, dass der Revisionswerber zu diesem Zeitpunkt kein Familienleben mehr mit M.A. geführt habe, habe der Revisionswerber verschwiegen. Auch die Ehescheidung vom 8. August 2019 habe der Revisionswerber der belangten Behörde nicht gemeldet.
9
In seiner Beweiswürdigung stützte sich das Verwaltungsgericht auf die Aussagen der Eheleute in der durchgeführten mündlichen Verhandlung.
10
In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, dass ein gemeinsames eheliches Familienleben im Sinn einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft jedenfalls ab Juni 2019 nicht mehr vorgelegen bzw. nicht mehr beabsichtigt gewesen sei. Dennoch habe sich der Revisionswerber in dem mit Antrag vom 16. Juli 2019 eingeleiteten Verlängerungsverfahren auf die Ehe mit M.A. gestützt. Es sei daher in diesem Verlängerungsverfahren der Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG (Erschleichen eines Bescheides) erfüllt. Die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes 1b) des angefochtenen Bescheides, mit dem das aufgrund des Antrages vom 16. Juli 2019 gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 NAG geführte und rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wiederaufgenommen worden sei, sei daher als unbegründet abzuweisen. Die - von der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Wiederaufnahme trennbare - verwaltungsgerichtliche Beschwerdeentscheidung über die mit Spruchpunkt 2a) des angefochtenen Bescheides vorgenommene, ebenfalls in Beschwerde gezogene Abweisung des nunmehr wieder offenen Antrages vom 16. Juli 2016 sowie des weiteren Verlängerungsantrages vom 14. Juni 2022 werde gesondert ergehen. Die spruchgegenständliche Aufhebung des Spruchpunktes 2a) des angefochtenen Bescheides sei nur im Hinblick auf die Abweisung des Verlängerungsantrages vom 20. Juli 2018, nicht aber im Hinblick auf die Anträge vom 16. Juli 2019 und vom 14. Juni 2022 ergangen.In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, dass ein gemeinsames eheliches Familienleben im Sinn einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft jedenfalls ab Juni 2019 nicht mehr vorgelegen bzw. nicht mehr beabsichtigt gewesen sei. Dennoch habe sich der Revisionswerber in dem mit Antrag vom 16. Juli 2019 eingeleiteten Verlängerungsverfahren auf die Ehe mit M.A. gestützt. Es sei daher in diesem Verlängerungsverfahren der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG (Erschleichen eines Bescheides) erfüllt. Die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes 1b) des angefochtenen Bescheides, mit dem das aufgrund des Antrages vom 16. Juli 2019 gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG geführte und rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wiederaufgenommen worden sei, sei daher als unbegründet abzuweisen. Die - von der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Wiederaufnahme trennbare - verwaltungsgerichtliche Beschwerdeentscheidung über die mit Spruchpunkt 2a) des angefochtenen Bescheides vorgenommene, ebenfalls in Beschwerde gezogene Abweisung des nunmehr wieder offenen Antrages vom 16. Juli 2016 sowie des weiteren Verlängerungsantrages vom 14. Juni 2022 werde gesondert ergehen. Die spruchgegenständliche Aufhebung des Spruchpunktes 2a) des angefochtenen Bescheides sei nur im Hinblick auf die Abweisung des Verlängerungsantrages vom 20. Juli 2018, nicht aber im Hinblick auf die Anträge vom 16. Juli 2019 und vom 14. Juni 2022 ergangen.
11
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig erweist.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig erweist.
12
Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
13
An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).
14
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 29. Juli 2022 betreffend die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens in Bezug auf den Antrag vom 20. Juli 2018 und der Abweisung dieses Antrages stattgegeben und der Bescheid in diesem Umfang behoben (Spruchpunkt I). Inwiefern der Revisionswerber dadurch in Rechten verletzt sein könnte, legt er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 29. Juli 2022 betreffend die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens in Bezug auf den Antrag vom 20. Juli 2018 und der Abweisung dieses Antrages stattgegeben und der Bescheid in diesem Umfang behoben (Spruchpunkt römisch eins). Inwiefern der Revisionswerber dadurch in Rechten verletzt sein könnte, legt er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
15
Weiters sprach das Verwaltungsgericht nicht über die Beschwerde gegen die Abweisung der Anträge vom 16. Juli 2019 und 14. Juni 2022, hinsichtlich derer das Verfahren von Amts wegen wiederaufgenommen worden war, ab (Spruchpunkt III.). Die Revision enthält in der Zulässigkeitsbegründung der Revision auch dazu kein Vorbringen und zeigt diesbezüglich keine Verletzung in Rechten auf.Weiters sprach das Verwaltungsgericht nicht über die Beschwerde gegen die Abweisung der Anträge vom 16. Juli 2019 und 14. Juni 2022, hinsichtlich derer das Verfahren von Amts wegen wiederaufgenommen worden war, ab (Spruchpunkt römisch drei.). Die Revision enthält in der Zulässigkeitsbegründung der Revision auch dazu kein Vorbringen und zeigt diesbezüglich keine Verletzung in Rechten auf.
16
In Bezug auf die Abweisung der Beschwerde betreffend die Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 3 AVG des aufgrund des Verlängerungsantrags des Revisionswerbers vom 16. Juli 2019 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens (Spruchpunkt 1b) wird in der Revision zu ihrer Zulässigkeit vorgebracht, das Familienleben habe noch bis Juli 2019 - sohin bis zur Antragstellung - bestanden.In Bezug auf die Abweisung der Beschwerde betreffend die Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Absatz 3, AVG des aufgrund des Verlängerungsantrags des Revisionswerbers vom 16. Juli 2019 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens (Spruchpunkt 1b) wird in der Revision zu ihrer Zulässigkeit vorgebracht, das Familienleben habe noch bis Juli 2019 - sohin bis zur Antragstellung - bestanden.
17
Im Hinblick auf die damit bestrittene Beweiswürdigung (das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass schon ab Juni 2019 kein Familienleben mehr bestanden hat) hat der Verwaltungsgerichtshof aber schon generell klargestellt, dass diesbezüglich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nur dann vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Nach dieser Judikatur ist der Verwaltungsgerichtshof nämlich zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen, allerdings hat er insbesondere doch zu prüfen, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist, ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, und ob das Verwaltungsgericht dabei alle in Betracht kommenden (relevanten) Umstände vollständig berücksichtigt hat (vgl. etwa VwGH 25.5.2023, Ra 2022/22/0035, Rn. 9, mwN).Im Hinblick auf die damit bestrittene Beweiswürdigung (das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass schon ab Juni 2019 kein Familienleben mehr bestanden hat) hat der Verwaltungsgerichtshof aber schon generell klargestellt, dass diesbezüglich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nur dann vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Nach dieser Judikatur ist der Verwaltungsgerichtshof nämlich zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen, allerdings hat er insbesondere doch zu prüfen, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist, ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, und ob das Verwaltungsgericht dabei alle in Betracht kommenden (relevanten) Umstände vollständig berücksichtigt hat vergleiche , etwa VwGH 25.5.2023, Ra 2022/22/0035, Rn. 9, mwN).
18
Das Verwaltungsgericht kam nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung anhand der Aussagen des Revisionswerbers und von M.A. aufgrund einer nicht als unvertretbar anzusehenden Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass bereits ab Juni 2019 kein Eheleben iSd Art. 8 EMRK geführt und ein solches auch nicht mehr beabsichtigt worden sei.Das Verwaltungsgericht kam nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung anhand der Aussagen des Revisionswerbers und von M.A. aufgrund einer nicht als unvertretbar anzusehenden Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass bereits ab Juni 2019 kein Eheleben iSd Artikel 8, EMRK geführt und ein solches auch nicht mehr beabsichtigt worden sei.
19
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt ein „Erschleichen“ im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG dann vor, wenn der Bescheid in einer Art zustande gekommen ist, dass die Partei gegenüber der Behörde objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat und die Angaben dann dem Bescheid zugrunde gelegt wurden (vgl. VwGH 24.3.2023, Ra 2019/22/0144, Pkt. 9.2., mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt ein „Erschleichen“ im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG dann vor, wenn der Bescheid in einer Art zustande gekommen ist, dass die Partei gegenüber der Behörde objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat und die Angaben dann dem Bescheid zugrunde gelegt wurden vergleiche , VwGH 24.3.2023, Ra 2019/22/0144, Pkt. 9.2., mwN).
20
Im vorliegenden Fall gelingt es der Revision betreffend den am 1. August 2019 bewilligten Verlängerungsantrag nicht aufzuzeigen, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Revisionswerber hätte sich mit Irreführungsabsicht auf seine vorgebliche, jedoch tatsächlich nicht mehr geführte Ehe mit M.A. berufen und dadurch den ihm erteilten Aufenthaltstitel im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG erschlichen, nicht im Einklang mit den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu entwickelten Grundsätzen stünde.Im vorliegenden Fall gelingt es der Revision betreffend den am 1. August 2019 bewilligten Verlängerungsantrag nicht aufzuzeigen, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Revisionswerber hätte sich mit Irreführungsabsicht auf seine vorgebliche, jedoch tatsächlich nicht mehr geführte Ehe mit M.A. berufen und dadurch den ihm erteilten Aufenthaltstitel im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG erschlichen, nicht im Einklang mit den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu entwickelten Grundsätzen stünde.
21
In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
22
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 23. April 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023220088.L00

Im RIS seit

21.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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