1
Der Mitbeteiligte, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 30. September 2011 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde im zweiten Rechtsgang mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 30. November 2017, welches schließlich in Rechtskraft erwuchs, abgewiesen.
2
Am 18. Juni 2019 stellte der Mitbeteiligte einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass er nun zum Christentum konvertiert sei und deshalb bei Rückkehr nach Afghanistan verfolgt würde.
3
Mit Bescheid vom 13. Februar 2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte dem Mitbeteiligten keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen fest.Mit Bescheid vom 13. Februar 2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte dem Mitbeteiligten keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen fest.
4
Der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gab das BVwG mit Erkenntnis vom 25. Februar 2021 Folge, erkannte dem Mitbeteiligten gemäß § 3 Abs.1 AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zu und stellte gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für nicht zulässig.Der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gab das BVwG mit Erkenntnis vom 25. Februar 2021 Folge, erkannte dem Mitbeteiligten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zu und stellte gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für nicht zulässig. 5
Begründend führte das BVwG aus, der Mitbeteiligte habe glaubhaft dargelegt, nach Abschluss des Erstverfahrens aus freier persönlicher Überzeugung zum Christentum konvertiert zu sein. Anhaltspunkte, die den Schluss zuließen, diese Konversion sei zum Schein erfolgt, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Unter Hinweis auf die Statusrichtlinie und das AsylG 2005 führte das BVwG weiter aus, dass unter Bedachtnahme auf die Genfer Flüchtlingskonvention die Anwendung des § 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 bei völkerrechtskonformer Auslegung auf Fälle beschränkt bleibe, die eine „risikolose Verfolgungsprovokation“ durch Schaffung subjektiver Nachfluchtgründe nach Abschluss eines Asylverfahrens darstellten und damit regelhaft unter Missbrauchsverdacht stünden. Der Mitbeteiligte habe zur Widerlegung der Regelvermutung gute Gründe geltend und glaubhaft zu machen, die den Missbrauchsverdacht ausräumen. Dies sei dem Mitbeteiligten im konkreten Fall gelungen.Begründend führte das BVwG aus, der Mitbeteiligte habe glaubhaft dargelegt, nach Abschluss des Erstverfahrens aus freier persönlicher Überzeugung zum Christentum konvertiert zu sein. Anhaltspunkte, die den Schluss zuließen, diese Konversion sei zum Schein erfolgt, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Unter Hinweis auf die Statusrichtlinie und das AsylG 2005 führte das BVwG weiter aus, dass unter Bedachtnahme auf die Genfer Flüchtlingskonvention die Anwendung des Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 bei völkerrechtskonformer Auslegung auf Fälle beschränkt bleibe, die eine „risikolose Verfolgungsprovokation“ durch Schaffung subjektiver Nachfluchtgründe nach Abschluss eines Asylverfahrens darstellten und damit regelhaft unter Missbrauchsverdacht stünden. Der Mitbeteiligte habe zur Widerlegung der Regelvermutung gute Gründe geltend und glaubhaft zu machen, die den Missbrauchsverdacht ausräumen. Dies sei dem Mitbeteiligten im konkreten Fall gelungen.
6
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Amtsrevision des BFA, in der zur Zulässigkeit ausgeführt wird, es liege keine Rechtsprechung zur Frage vor, unter welchen Umständen nach § 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 beiFolgeanträgen eine Asylberechtigung bestehe. Der Wortlaut der genannten Bestimmung lasse die Interpretation des BVwG, dass es bei Folgeanträgen auf Grund von Nachfluchtgründen nur darauf ankomme, ob diese in Missbrauchsabsicht „gesetzt worden“ seien, nicht zu. Die Bestimmung lege nämlich den Regelfall, dass in dieser Konstellation nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden könne, und anschließend den Ausnahmefall fest; die Ausnahme von der Regel sei, dass es sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung seien, handle.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Amtsrevision des BFA, in der zur Zulässigkeit ausgeführt wird, es liege keine Rechtsprechung zur Frage vor, unter welchen Umständen nach Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 beiFolgeanträgen eine Asylberechtigung bestehe. Der Wortlaut der genannten Bestimmung lasse die Interpretation des BVwG, dass es bei Folgeanträgen auf Grund von Nachfluchtgründen nur darauf ankomme, ob diese in Missbrauchsabsicht „gesetzt worden“ seien, nicht zu. Die Bestimmung lege nämlich den Regelfall, dass in dieser Konstellation nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden könne, und anschließend den Ausnahmefall fest; die Ausnahme von der Regel sei, dass es sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung seien, handle.
7
Der Mitbeteiligte hat in dem über diese Revision eingeleiteten Vorverfahren (unvertreten) eine Revisionsbeantwortung erstattet und die Zurückweisung, hilfsweise die Abweisung der Revision beantragt.
8
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
11
Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig (vgl. etwa VwGH 22.2.2024, Ra 2024/09/0005, mwN).Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig vergleiche , etwa VwGH 22.2.2024, Ra 2024/09/0005, mwN). 12
Die Zulässigkeit der vorliegenden außerordentlichen Revision wird auf das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu näher bezeichneter Rechtsfragen im Zusammenhang mit § 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 gestützt.Die Zulässigkeit der vorliegenden außerordentlichen Revision wird auf das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu näher bezeichneter Rechtsfragen im Zusammenhang mit Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 gestützt.
13
Damit wird eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht (mehr) aufgezeigt. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Einholung eines Vorabentscheidungsersuchens beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) bereits ausgesprochen, dass die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur grundsätzlichen Beachtlichkeit bzw. Anwendbarkeit des § 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 nicht aufrechterhalten werden kann. Art. 5 Abs. 3 Statusrichtlinie steht der Bestimmung des § 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 entgegen, weil diese Bestimmung - in ihrer derzeitigen Fassung - die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund eines (auf subjektiven Nachfluchtgründen beruhenden) Folgeantrages von der Voraussetzung abhängig macht, dass die geltend gemachten Umstände (nachweislich) Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung des Antragstellers sind.Die Verwendung des Ausdrucks „insbesondere“ in § 3 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 in Bezug auf Fälle, in denen diese Aktivitäten nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, bedeutet, dass sich Antragsteller sowohl im Rahmen eines Erstantrags auf internationalen Schutz als auch im Rahmen eines Folgeantrags grundsätzlich auch auf Aktivitäten berufen können, die nicht Ausdruck und Verlängerung einer solchen Überzeugung oder Ausrichtung sind. § 3 Abs. 2 (erster Satz) AsylG 2005 ist (in Verbindung mit Abs. 1 leg. cit.) demnach dahin auszulegen, dass er das BFA bzw. das BVwG verpflichtet, jeden - auf subjektiven Nachfluchtgründen eines Antragstellers beruhenden - Folgeantrag auf internationalen Schutz individuell zu prüfen, wobei eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Falles vorzunehmen ist (vgl. VwGH 4.4.2024, Ro 2020/01/0023, unter Verweis auf EuGH 29.2.2024, Rs. C-222/22, JF).Damit wird eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht (mehr) aufgezeigt. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Einholung eines Vorabentscheidungsersuchens beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) bereits ausgesprochen, dass die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur grundsätzlichen Beachtlichkeit bzw. Anwendbarkeit des Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 nicht aufrechterhalten werden kann. Artikel 5, Absatz 3, Statusrichtlinie steht der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 entgegen, weil diese Bestimmung - in ihrer derzeitigen Fassung - die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund eines (auf subjektiven Nachfluchtgründen beruhenden) Folgeantrages von der Voraussetzung abhängig macht, dass die geltend gemachten Umstände (nachweislich) Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung des Antragstellers sind.Die Verwendung des Ausdrucks „insbesondere“ in Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz AsylG 2005 in Bezug auf Fälle, in denen diese Aktivitäten nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, bedeutet, dass sich Antragsteller sowohl im Rahmen eines Erstantrags auf internationalen Schutz als auch im Rahmen eines Folgeantrags grundsätzlich auch auf Aktivitäten berufen können, die nicht Ausdruck und Verlängerung einer solchen Überzeugung oder Ausrichtung sind. Paragraph 3, Absatz 2, (erster Satz) AsylG 2005 ist (in Verbindung mit Absatz eins, leg. cit.) demnach dahin auszulegen, dass er das BFA bzw. das BVwG verpflichtet, jeden - auf subjektiven Nachfluchtgründen eines Antragstellers beruhenden - Folgeantrag auf internationalen Schutz individuell zu prüfen, wobei eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Falles vorzunehmen ist vergleiche , VwGH 4.4.2024, Ro 2020/01/0023, unter Verweis auf EuGH 29.2.2024, Rs. C-222/22, JF). 14
Im Revisionsfall gelangte das BVwG zum Ergebnis, dass der Mitbeteiligte nach Abschluss seines Erstverfahrens aus freier persönlicher Überzeugung zum Christentum konvertiert sei. Es seien im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die den Schluss zuließen, die Konversion sei bloß zum Schein erfolgt. Das angefochtene Erkenntnis steht folglich im Einklang mit der Rechtsansicht des EuGH und der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
15
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 23. April 2024