1
Die im Jahr 1999 geborene Mitbeteiligte ist eine Staatsangehörige von Afghanistan. Sie stellte - gemeinsam mit ihrer im Jahr 1970 geborenen Mutter und einem im Jahr 2006 geborenen Bruder - am 18. Februar 2014 bei der Österreichischen Botschaft Teheran einen Antrag, ihr ein Visum für die Einreise in Österreich zu erteilen. Sie brachte vor, dass einem weiteren (im Jahr 1996 geborenen) Bruder im Jahr 2012 in Österreich vom (damals zuständigen) Bundesasylamt der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) erteilt worden sei.
2
Mit Schreiben vom 23. Juni 2014 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Österreichischen Botschaft Teheran nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten an die oben genannten Personen als wahrscheinlich anzusehen sei und ihnen daher Visa D auszustellen seien.Mit Schreiben vom 23. Juni 2014 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Österreichischen Botschaft Teheran nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten an die oben genannten Personen als wahrscheinlich anzusehen sei und ihnen daher Visa D auszustellen seien.
3
Am 3. September 2015 reisten die Mitbeteiligte, ihre Mutter und ihr Bruder mit den für sie ausgestellten Visa in das Bundesgebiet ein. Sie stellten nach der Einreise Anträge auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005.
4
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den von der Mitbeteiligten gestellten Antrag mit Bescheid vom 29. September 2015 hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab. Jedoch wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit der Gültigkeit bis zum 8. März 2016 erteilt. Über Antrag der Mitbeteiligten wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung in ihrer Gültigkeit mehrfach verlängert, zuletzt - vor Erlassung des in Revision gezogenen Erkenntnisses - mit Bescheid vom 9. März 2022 um weitere zwei Jahre (ausgehend vom dem Akt entnehmbaren Datum der Zustellung bis zum 14. März 2024).
5
Am 24. März 2022 stellte die Mitbeteiligte einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz mit dem Begehren, ihr - über den ihr bereits zukommenden Status der subsidiär Schutzberechtigten hinaus - den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Sie brachte vor, dass in Afghanistan die Taliban die Macht übernommen hätten. Die Frauen könnten dort nicht studieren und nicht arbeiten. Sie fürchte die Taliban. Als junge Frau hätte sie „dort keine Chancen, Geld zu verdienen“ oder „überhaupt zu studieren“. Sie „passe überhaupt nicht zur islamischen Kultur in Afghanistan“. Sie sei 16 Jahre alt gewesen, als sie nach Österreich gekommen sei. Seitdem halte sie sich hier auf. Sie lebe derzeit in einer Wohngemeinschaft in Graz und beabsichtige, zur Aufnahmeprüfung für das Medizinstudium in Linz anzutreten.
6
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit Bescheid vom 20. Februar 2023 ab.
7
Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 17. Mai 2023 statt, erkannte der Mitbeteiligten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 den Status der Asylberechtigten zu und stellte gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 fest, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 17. Mai 2023 statt, erkannte der Mitbeteiligten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 den Status der Asylberechtigten zu und stellte gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 fest, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
8
Das Bundesverwaltungsgericht ging - in der Begründung des Näheren dargelegt und hier lediglich auf das für das gegenständliche Revisionsverfahren Wesentliche zusammengefasst - davon aus, dass die Mitbeteiligte „aufgrund ihres ‚westlichen‘ Lebensstils mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine aktuelle, konkret gegen ihre Person gerichtete Bedrohung durch die nunmehr ganz Afghanistan kontrollierenden Taliban und staatliche Organe oder auch durch Privatpersonen zu erwarten“ habe.
9
Dagegen richtet sich die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erhobene Revision, die vom Bundesverwaltungsgericht samt den Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorverfahren eingeleitet. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
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Die Revision erweist sich als nicht zulässig.
11
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
13
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Ob die Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG erfüllt ist, also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig (vgl. etwa VwGH 23.3.2023, Ro 2022/06/0021; 19.10.2017, Ra 2016/18/0280 bis 0287, jeweils mwN).Ob die Voraussetzung des Artikel 133, Absatz 4, B-VG erfüllt ist, also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig vergleiche , etwa VwGH 23.3.2023, Ro 2022/06/0021; 19.10.2017, Ra 2016/18/0280 bis 0287, jeweils mwN). 15
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verweist zur Begründung der Zulässigkeit der Revision auf das beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Zl. C-222/22 anhängige Verfahren über das (vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16. März 2022, EU 2022/0001 [Ro 2020/01/0023], eingereichte) Ersuchen um Vorabentscheidung. Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 sei im Fall eines Folgeantrages - ein solcher liege hier vor - in der Regel der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruhe, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen habe, es sei denn, es handle sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung wären. Das Bundesverwaltungsgericht habe aber keine Feststellungen getroffen, die die Beurteilung erlaubt hätten, dass die in Österreich von der Mitbeteiligten gesetzten Aktivitäten nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung seien. Es liege somit ein wesentlicher Begründungsmangel vor. Weiters habe sich das Bundesverwaltungsgericht nicht mit dem Thema des beim EuGH anhängigen Verfahrens auseinandergesetzt.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verweist zur Begründung der Zulässigkeit der Revision auf das beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Zl. C-222/22 anhängige Verfahren über das (vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16. März 2022, EU 2022/0001 [Ro 2020/01/0023], eingereichte) Ersuchen um Vorabentscheidung. Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 sei im Fall eines Folgeantrages - ein solcher liege hier vor - in der Regel der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruhe, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen habe, es sei denn, es handle sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung wären. Das Bundesverwaltungsgericht habe aber keine Feststellungen getroffen, die die Beurteilung erlaubt hätten, dass die in Österreich von der Mitbeteiligten gesetzten Aktivitäten nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung seien. Es liege somit ein wesentlicher Begründungsmangel vor. Weiters habe sich das Bundesverwaltungsgericht nicht mit dem Thema des beim EuGH anhängigen Verfahrens auseinandergesetzt.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat mit dem erwähnten Beschluss vom 16. März 2022 dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
„Ist Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung), ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9-6, dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaates, wonach einem Fremden, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind, entgegensteht?“„Ist Artikel 5, Absatz 3, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung), Amtsblatt , L 337 vom 20.12.2011, S. 9-6, dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaates, wonach einem Fremden, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind, entgegensteht?“
17
Der EuGH hat dieses Ersuchen in seinem Urteil vom 29. Februar 2024, C-222/22, wie folgt beantwortet:
„Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund eines Folgeantrags im Sinne von Art. 2 Buchst. q der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, der auf eine Verfolgungsgefahr gestützt wird, die auf Umständen beruht, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslands selbst geschaffen hat, von der Voraussetzung abhängig macht, dass diese Umstände Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung des Antragstellers sind.“„"Art". 5 Absatz 3, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund eines Folgeantrags im Sinne von Artikel 2, Buchst. q der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, der auf eine Verfolgungsgefahr gestützt wird, die auf Umständen beruht, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslands selbst geschaffen hat, von der Voraussetzung abhängig macht, dass diese Umstände Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung des Antragstellers sind.“
18
Der EuGH hat dazu ausgeführt, dass Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95 (entgegen dem Vorbringen der österreichischen und der deutschen Regierung in ihren beim EuGH eingereichten schriftlichen Erklärungen) nicht dahin ausgelegt werden könne, dass die fakultative Umsetzung dieser Bestimmung die Mitgliedstaaten davon befreie, die zuständigen nationalen Behörden zu verpflichten, jeden Folgeantrag auf internationalen Schutz individuell zu prüfen. Diese Bestimmung könne auch nicht dahin ausgelegt werden, dass eine solche Umsetzung es den Mitgliedstaaten erlaube, eine vom Antragsteller zu widerlegende Vermutung aufzustellen, wonach jeder Folgeantrag, der auf Umständen beruht, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslands selbst geschaffen hat, a priori auf eine Missbrauchsabsicht und die Absicht zurückzuführen sei, das Verfahren für die Zuerkennung internationalen Schutzes zu instrumentalisieren (Rn. 36).Der EuGH hat dazu ausgeführt, dass Artikel 5, Absatz 3, der Richtlinie 2011/95 (entgegen dem Vorbringen der österreichischen und der deutschen Regierung in ihren beim EuGH eingereichten schriftlichen Erklärungen) nicht dahin ausgelegt werden könne, dass die fakultative Umsetzung dieser Bestimmung die Mitgliedstaaten davon befreie, die zuständigen nationalen Behörden zu verpflichten, jeden Folgeantrag auf internationalen Schutz individuell zu prüfen. Diese Bestimmung könne auch nicht dahin ausgelegt werden, dass eine solche Umsetzung es den Mitgliedstaaten erlaube, eine vom Antragsteller zu widerlegende Vermutung aufzustellen, wonach jeder Folgeantrag, der auf Umständen beruht, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslands selbst geschaffen hat, a priori auf eine Missbrauchsabsicht und die Absicht zurückzuführen sei, das Verfahren für die Zuerkennung internationalen Schutzes zu instrumentalisieren (Rn. 36).
19
Die auf Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95 gestützte Weigerung, aufgrund eines Folgeantrags auf internationalen Schutz die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, zielt in Anbetracht der Vorsätzlichkeit, die in der Wendung „selbst geschaffene Umstände“ zum Ausdruck kommt, darauf ab, eine Missbrauchsabsicht des Antragstellers zu ahnden, der die Umstände, auf denen die Verfolgungsgefahr beruht, der er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ausgesetzt wäre, „durch eigenes Zutun erzeugt“ und damit das anwendbare Verfahren für die Zuerkennung internationalen Schutzes instrumentalisiert hat (Rn. 32).Die auf Artikel 5, Absatz 3, der Richtlinie 2011/95 gestützte Weigerung, aufgrund eines Folgeantrags auf internationalen Schutz die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, zielt in Anbetracht der Vorsätzlichkeit, die in der Wendung „selbst geschaffene Umstände“ zum Ausdruck kommt, darauf ab, eine Missbrauchsabsicht des Antragstellers zu ahnden, der die Umstände, auf denen die Verfolgungsgefahr beruht, der er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ausgesetzt wäre, „durch eigenes Zutun erzeugt“ und damit das anwendbare Verfahren für die Zuerkennung internationalen Schutzes instrumentalisiert hat (Rn. 32).
20
Die Frage, ob die in einem Folgeantrag geltend gemachten Umstände, mit denen das Vorliegen einer Verfolgungsgefahr aus einem der in Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95 genannten Gründe dargetan werden soll, was zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen kann, von einer Missbrauchsabsicht und einer Absicht zeugen, das anwendbare Verfahren zu instrumentalisieren, erfordert eine individuelle Prüfung dieses Antrags anhand aller in Rede stehenden Umstände durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 Abs. 3 dieser Richtlinie, wobei alle relevanten Tatsachen zu berücksichtigen sind (Rn. 34).Die Frage, ob die in einem Folgeantrag geltend gemachten Umstände, mit denen das Vorliegen einer Verfolgungsgefahr aus einem der in Artikel 10, Absatz eins, der Richtlinie 2011/95 genannten Gründe dargetan werden soll, was zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen kann, von einer Missbrauchsabsicht und einer Absicht zeugen, das anwendbare Verfahren zu instrumentalisieren, erfordert eine individuelle Prüfung dieses Antrags anhand aller in Rede stehenden Umstände durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4, Absatz 3, dieser Richtlinie, wobei alle relevanten Tatsachen zu berücksichtigen sind (Rn. 34).
21
Die in Art. 4 Abs. 3 lit. d der Richtlinie 2011/95 genannte Frage, ob die Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftslands ausschließlich oder hauptsächlich aufgenommen wurden, um die für die Beantragung von internationalem Schutz erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, stellt nur einen Aspekt dar, den die zuständigen nationalen Behörden bei dieser individuellen Prüfung zu berücksichtigen haben. Sie müssen nämlich eine umfassende Prüfung aller Umstände des konkreten Falls des Antragstellers vornehmen und dabei alle in Art. 4 Abs. 3 lit. a bis lit. e genannten Punkte berücksichtigen (Rn. 35).Die in Artikel 4, Absatz 3, Litera d, der Richtlinie 2011/95 genannte Frage, ob die Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftslands ausschließlich oder hauptsächlich aufgenommen wurden, um die für die Beantragung von internationalem Schutz erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, stellt nur einen Aspekt dar, den die zuständigen nationalen Behörden bei dieser individuellen Prüfung zu berücksichtigen haben. Sie müssen nämlich eine umfassende Prüfung aller Umstände des konkreten Falls des Antragstellers vornehmen und dabei alle in Artikel 4, Absatz 3, Litera a bis Litera e, genannten Punkte berücksichtigen (Rn. 35).
22
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Anschluss an dieses Urteil des EuGH zur Vorschrift des § 3 Abs. 2 AsylG 2005 in seinem Erkenntnis vom 4. April 2024, Ro 2020/01/0023, wie folgt dargelegt:Der Verwaltungsgerichtshof hat im Anschluss an dieses Urteil des EuGH zur Vorschrift des Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 in seinem Erkenntnis vom 4. April 2024, Ro 2020/01/0023, wie folgt dargelegt:
„Nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache JF steht Art. 5 Abs. 3 StatusRL der Bestimmung des § 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 entgegen, weil diese Bestimmung - in ihrer derzeitigen Fassung - die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund eines (auf subjektiven Nachfluchtgründen beruhenden) Folgeantrages von der Voraussetzung abhängig macht, dass die geltend gemachten Umstände (nachweislich) Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung des Antragstellers sind (vgl. den Tenor des Urteils JF).„Nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache JF steht Artikel 5, Absatz 3, StatusRL der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 entgegen, weil diese Bestimmung - in ihrer derzeitigen Fassung - die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund eines (auf subjektiven Nachfluchtgründen beruhenden) Folgeantrages von der Voraussetzung abhängig macht, dass die geltend gemachten Umstände (nachweislich) Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung des Antragstellers sind vergleiche , den Tenor des Urteils JF).
Die Bestimmung ist daher von österreichischen Behörden und Gerichten nicht anzuwenden, zumal die Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 StatusRL in innerstaatliches Recht bloß eine Befugnis bzw. ‚fakultative‘ Möglichkeit der Mitgliedstaaten darstellt (vgl. Rn. 26 bzw. Rn. 36 des Urteils JF).Die Bestimmung ist daher von österreichischen Behörden und Gerichten nicht anzuwenden, zumal die Umsetzung von Artikel 5, Absatz 3, StatusRL in innerstaatliches Recht bloß eine Befugnis bzw. ‚fakultative‘ Möglichkeit der Mitgliedstaaten darstellt vergleiche , Rn. 26 bzw. Rn. 36 des Urteils JF).
Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 27.5.2019, Ra 2018/14/0292; 28.8.2019, Ra 2019/14/0299; 7.10.2020, Ra 2019/20/0358) zur grundsätzlichen Beachtlichkeit bzw. Anwendbarkeit des § 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 kann vor diesem Hintergrund nicht aufrechterhalten werden.Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , etwa VwGH 27.5.2019, Ra 2018/14/0292; 28.8.2019, Ra 2019/14/0299; 7.10.2020, Ra 2019/20/0358) zur grundsätzlichen Beachtlichkeit bzw. Anwendbarkeit des Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 kann vor diesem Hintergrund nicht aufrechterhalten werden.
Der Verwaltungsgerichtshof trägt damit der Rechtsanschauung des EuGH und seiner Verpflichtung zur Durchsetzung des Unionsrechts Rechnung, sodass es keiner Befassung eines verstärkten Senates wegen Abgehen von früherer Rechtsprechung bedarf (vgl. etwa VwGH 9.9.2020, Ra 2017/22/0021, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof trägt damit der Rechtsanschauung des EuGH und seiner Verpflichtung zur Durchsetzung des Unionsrechts Rechnung, sodass es keiner Befassung eines verstärkten Senates wegen Abgehen von früherer Rechtsprechung bedarf vergleiche , etwa VwGH 9.9.2020, Ra 2017/22/0021, mwN).
Die Verwendung des Ausdrucks ‚insbesondere‘ in § 3 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 in Bezug auf Fälle, in denen diese Aktivitäten nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, bedeutet, dass sich Antragsteller sowohl im Rahmen eines Erstantrags auf internationalen Schutz als auch im Rahmen eines Folgeantrags grundsätzlich auch auf Aktivitäten berufen können, die nicht Ausdruck und Verlängerung einer solchen Überzeugung oder Ausrichtung sind (vgl. Rn. 28 des Urteils JF).Die Verwendung des Ausdrucks ‚insbesondere‘ in Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz AsylG 2005 in Bezug auf Fälle, in denen diese Aktivitäten nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, bedeutet, dass sich Antragsteller sowohl im Rahmen eines Erstantrags auf internationalen Schutz als auch im Rahmen eines Folgeantrags grundsätzlich auch auf Aktivitäten berufen können, die nicht Ausdruck und Verlängerung einer solchen Überzeugung oder Ausrichtung sind vergleiche , Rn. 28 des Urteils JF).
§ 3 Abs. 2 (erster Satz) AsylG 2005 ist (in Verbindung mit Abs. 1 leg. cit.) demnach dahin auszulegen, dass er das BFA bzw. das BVwG verpflichtet, jeden - auf subjektiven Nachfluchtgründen eines Antragstellers beruhenden - Folgeantrag auf internationalen Schutz individuell zu prüfen, wobei eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Falles vorzunehmen ist (vgl. Rn. 35 des Urteils JF, mit Hinweis auf Art. 4 Abs. 3 der StatusRL).“Paragraph 3, Absatz 2, (erster Satz) AsylG 2005 ist (in Verbindung mit Absatz eins, leg. cit.) demnach dahin auszulegen, dass er das BFA bzw. das BVwG verpflichtet, jeden - auf subjektiven Nachfluchtgründen eines Antragstellers beruhenden - Folgeantrag auf internationalen Schutz individuell zu prüfen, wobei eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Falles vorzunehmen ist vergleiche , Rn. 35 des Urteils JF, mit Hinweis auf Artikel 4, Absatz 3, der StatusRL).“
23
Dem Bundesverwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall selbst unter der Prämisse der Richtigkeit der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vertretenen Rechtsauffassung kein Begründungsmangel vorzuwerfen. Das Verwaltungsgericht hat nämlich - entgegen den Behauptungen in der Zulässigkeitsbegründung der revisionswerbenden Behörde - Feststellungen getroffen, die sich auf die Lebensweise der (im Iran geborenen und dort bis zu Beginn ihrer Reise nach Europa aufgewachsenen) Mitbeteiligten beziehen, die sie im Iran gepflogen hatte.
24
Das erkennt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in den Revisionsgründen offenkundig letztlich selbst, indem es davon ausgeht, anhand der Feststellungen des Verwaltungsgerichts ergebe sich, dass die Mitbeteiligte - vor ihrer Einreise in Österreich - keine Handlungen gesetzt habe, aufgrund deren der Schluss gerechtfertigt gewesen wäre, es habe sich bei den nunmehrigen in Österreich erfolgten Aktivitäten im Sinn des § 3 Abs. 2 AsylG 2005 um solche erlaubte Aktivitäten gehandelt, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung gewesen wären.Das erkennt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in den Revisionsgründen offenkundig letztlich selbst, indem es davon ausgeht, anhand der Feststellungen des Verwaltungsgerichts ergebe sich, dass die Mitbeteiligte - vor ihrer Einreise in Österreich - keine Handlungen gesetzt habe, aufgrund deren der Schluss gerechtfertigt gewesen wäre, es habe sich bei den nunmehrigen in Österreich erfolgten Aktivitäten im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 um solche erlaubte Aktivitäten gehandelt, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung gewesen wären.
25
Die revisionswerbende Behörde, die im Weiteren die Richtigkeit jener in der Literatur geäußerten Meinung, der zufolge es nach Art. 5 Abs. 3 Richtlinie 2011/95 auf eine Missbrauchsabsicht ankomme (und woraus zu folgern wäre, dass diese Norm mit § 3 Abs. 2 AsylG 2005 nicht korrekt umgesetzt sei), unter Hinweis auf andere Literaturmeinungen bestreitet, wendet sich somit in Wahrheit gegen die rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses ist - wie aus dessen rechtlichen Erwägungen, die auf § 3 Abs. 2 AsylG 2005 nicht weiter Bezug nehmen, hervorgeht - erkennbar der Sache nach davon ausgegangen, es spiele im gegenständlichen Fall keine Rolle, dass die in Österreich gesetzten Aktivitäten der Mitbeteiligten nicht nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung seien.Die revisionswerbende Behörde, die im Weiteren die Richtigkeit jener in der Literatur geäußerten Meinung, der zufolge es nach Artikel 5, Absatz 3, Richtlinie 2011/95 auf eine Missbrauchsabsicht ankomme (und woraus zu folgern wäre, dass diese Norm mit Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 nicht korrekt umgesetzt sei), unter Hinweis auf andere Literaturmeinungen bestreitet, wendet sich somit in Wahrheit gegen die rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses ist - wie aus dessen rechtlichen Erwägungen, die auf Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 nicht weiter Bezug nehmen, hervorgeht - erkennbar der Sache nach davon ausgegangen, es spiele im gegenständlichen Fall keine Rolle, dass die in Österreich gesetzten Aktivitäten der Mitbeteiligten nicht nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung seien.
26
Diese - obgleich vom Bundesverwaltungsgericht nicht näher erläuterte - Ansicht entspricht allerdings nach den oben angeführten Ausführungen des EuGH zu den unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 5 Abs. 3 Richtlinie 2011/95 sowie den daraufhin vom Verwaltungsgerichtshof im erwähnten Erkenntnis Ro 2020/01/0023 zu § 3 Abs. 2 AsylG 2005 angestellten Erwägungen der Rechtslage.Diese - obgleich vom Bundesverwaltungsgericht nicht näher erläuterte - Ansicht entspricht allerdings nach den oben angeführten Ausführungen des EuGH zu den unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 5, Absatz 3, Richtlinie 2011/95 sowie den daraufhin vom Verwaltungsgerichtshof im erwähnten Erkenntnis Ro 2020/01/0023 zu Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 angestellten Erwägungen der Rechtslage.
27
Danach ist die Bestimmung des § 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 nicht anzuwenden, weil der damit getroffenen Regelung Unionsrecht entgegensteht. § 3 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 ist - betreffend die hier in Rede stehende Frage - im Hinblick auf das darin enthaltene Wort „insbesondere“ so auszulegen, dass sich Antragsteller sowohl im Rahmen eines erstmalig gestellten Antrages auf internationalen Schutz als auch im Rahmen eines Folgeantrags grundsätzlich auch auf Aktivitäten berufen können, die nicht Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.Danach ist die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 nicht anzuwenden, weil der damit getroffenen Regelung Unionsrecht entgegensteht. Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz AsylG 2005 ist - betreffend die hier in Rede stehende Frage - im Hinblick auf das darin enthaltene Wort „insbesondere“ so auszulegen, dass sich Antragsteller sowohl im Rahmen eines erstmalig gestellten Antrages auf internationalen Schutz als auch im Rahmen eines Folgeantrags grundsätzlich auch auf Aktivitäten berufen können, die nicht Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
28
Der Ansicht der revisionswerbenden Behörde, aufgrund des § 3 Abs. 2 AsylG 2005 hätte der Mitbeteiligten der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt werden dürfen, weil ihre in Österreich entfalteten Aktivitäten nicht nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung gewesen seien, ist sohin nicht beizupflichten.Der Ansicht der revisionswerbenden Behörde, aufgrund des Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 hätte der Mitbeteiligten der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt werden dürfen, weil ihre in Österreich entfalteten Aktivitäten nicht nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung gewesen seien, ist sohin nicht beizupflichten.
29
Die hier in Rede stehende Rechtsfrage ist nach dem Gesagten - wenn auch nach Erhebung der Revision - als in der Rechtsprechung geklärt anzusehen. Der vom Bundesverwaltungsgericht eingenommene Rechtsstandpunkt steht nach dem Gesagten letztlich mit dem Gesetz im Einklang.
30
Dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit der angefochtenen Entscheidung aus anderen Gründen in einer solchen Weise in Widerspruch zur im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtsprechung gesetzt hätte, sodass diese Entscheidung aus revisionsrechtlicher Sicht korrekturbedürftig wäre, wird in der Revision nicht dargetan.
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Im gegenständlichen Fall hat der Verwaltungsgerichtshof somit keine Rechtsfrage (mehr) zu klären, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war demnach gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.Im gegenständlichen Fall hat der Verwaltungsgerichtshof somit keine Rechtsfrage (mehr) zu klären, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war demnach gemäß Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 3, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 24. April 2024