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Der Revisionswerber, ein 1997 geborener syrischer Staatsangehöriger und Angehöriger der arabischen Volksgruppe, stellte am 10. November 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, Syrien wegen des bei einer etwaigen Rückkehr drohenden Militärdienstes verlassen zu haben.
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Mit Bescheid vom 19. Oktober 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
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Die gegen Spruchpunkt I. erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Die gegen Spruchpunkt römisch eins. erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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In seiner Begründung stellte das BVwG fest, dass dem Revisionswerber keine Verfolgung durch das syrische Regime - auch nicht in Zusammenhang mit der vorgebrachten Inhaftierung seines Vaters - drohe, weil sein Heimatort unter kurdischer Kontrolle stehe und das Regime darauf keinen Zugriff habe. Der Revisionswerber könne den Heimatort über den Landweg vom Irak aus erreichen, ohne mit den Behörden oder Streitkräften des syrischen Regimes in Kontakt zu kommen. Eine Rekrutierungsgefahr durch die Kurden sei ebenfalls nicht gegeben, weil der Revisionswerber nicht mehr im wehrfähigen Alter sei. Zudem werde eine Weigerung, den Selbstverteidigungsdienst anzutreten, nicht als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung angesehen. Insgesamt sei es dem Revisionswerber nicht gelungen, eine aktuelle Verfolgung, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründen habe, glaubhaft zu machen.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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In der Revision wird geltend gemacht, das BVwG habe es unterlassen, auf das Vorbringen des Revisionswerbers einzugehen, es habe keine weiteren Ermittlungen durchgeführt, dem Revisionswerber keine weiteren Fragen zu näher genannten Themen in der Verhandlung gestellt und es habe keine Auseinandersetzung mit aktuellen Länderberichten stattgefunden.
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Werden Verfahrensmängel - wie hier Ermittlungs- und Begründungsmängel - als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 13.9.2022, Ra 2022/19/0186, mwN). Eine solche Darlegung enthält die Revision nicht. Es werden lediglich pauschal Ermittlungs- und Begründungsmängel behauptet, ohne konkret darzulegen, anhand welcher zusätzlich oder anders zu treffenden Feststellungen das BVwG zu einem für den Revisionswerber günstigeren Ergebnis hätte kommen können.Werden Verfahrensmängel - wie hier Ermittlungs- und Begründungsmängel - als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten vergleiche , VwGH 13.9.2022, Ra 2022/19/0186, mwN). Eine solche Darlegung enthält die Revision nicht. Es werden lediglich pauschal Ermittlungs- und Begründungsmängel behauptet, ohne konkret darzulegen, anhand welcher zusätzlich oder anders zu treffenden Feststellungen das BVwG zu einem für den Revisionswerber günstigeren Ergebnis hätte kommen können. 10
Zudem ist darauf zu verweisen, dass die Frage, ob auf Basis eines konkret vorliegenden Standes eines Ermittlungsverfahrens ein ausreichend ermittelter Sachverhalt vorliegt oder ob weitere Erhebungen erforderlich sind, regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern eine jeweils einzelfallbezogen vorzunehmende Beurteilung darstellt (vgl. VwGH 31.10.2023, Ra 2023/19/0267, mwN).Zudem ist darauf zu verweisen, dass die Frage, ob auf Basis eines konkret vorliegenden Standes eines Ermittlungsverfahrens ein ausreichend ermittelter Sachverhalt vorliegt oder ob weitere Erhebungen erforderlich sind, regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern eine jeweils einzelfallbezogen vorzunehmende Beurteilung darstellt vergleiche , VwGH 31.10.2023, Ra 2023/19/0267, mwN).
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Das BVwG ging - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - davon aus, dass dem Revisionswerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung auf Grund seiner allfälligen Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes in der syrischen Armee oder bei einer anderen Konfliktpartei nicht drohe. Diesen Erwägungen des BVwG hält der Revisionswerber nichts Stichhaltiges entgegen.
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Soweit der Revisionswerber mit seinem Vorbringen auf die Beweiswürdigung des BVwG abzielt, ist dem entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 12.3.2024, Ra 2023/19/0235, mwN). Mit seinem bloß allgemein gehaltenen Vorbringen gelingt es dem Revisionswerber nicht, einen vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel der Beweiswürdigung aufzuzeigen.Soweit der Revisionswerber mit seinem Vorbringen auf die Beweiswürdigung des BVwG abzielt, ist dem entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , VwGH 12.3.2024, Ra 2023/19/0235, mwN). Mit seinem bloß allgemein gehaltenen Vorbringen gelingt es dem Revisionswerber nicht, einen vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel der Beweiswürdigung aufzuzeigen.
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 24. April 2024