1
Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige Afghanistans, stellte am 18. Februar 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2
Mit Bescheid vom 1. April 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl ab (Spruchpunkt I.), erkannte der Revisionswerberin den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 1. April 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte der Revisionswerberin den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.).
3
Die gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides gerichtete Beschwerde der Revisionswerberin wies das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Die gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides gerichtete Beschwerde der Revisionswerberin wies das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
4
Zur Begründung führte das BVwG insbesondere aus, die Revisionswerberin habe weder in Afghanistan noch seit ihrer Einreise nach Österreich eine Lebensweise angenommen, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den in Afghanistan allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten darstelle. Sie habe nicht glaubhaft machen können, dass ihr aufgrund ihrer inneren Einstellung und ihrer Wünsche, ihr Leben selbst zu gestalten, arbeiten zu gehen sowie zu reisen und Sport zu machen, in Afghanistan asylrelevante Verfolgung drohe. Sie wäre auch alleine aufgrund des Umstandes, dass sie eine Frau sei, keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Das BVwG verkenne nicht, dass es seit der Machtübernahme durch die Taliban zu „weiteren Einschränkungen der Freiheiten von Frauen und Übergriffen auf Frauen“ komme. Allerdings sei „derzeit den Länderberichten und der Judikatur nicht zu entnehmen“, dass alle afghanischen Frauen gleichermaßen bloß aufgrund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Falle ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würden, einer Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe ausgesetzt zu sein.
5
Die dagegen gerichtete außerordentliche Revision behauptet im Rahmen der Darlegung ihrer Zulässigkeit nicht nur näher beschriebene Mängel im Ermittlungsverfahren betreffend die von der Revisionswerberin angenommene Lebensweise, sondern bringt insbesondere auch (sinngemäß) vor, aufgrund der veränderten politischen Situation seit der Machtübernahme der Taliban müsste nunmehr von einer asylrelevanten Verfolgung der Revisionswerberin im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen ausgegangen werden.
6
Mit den im Spruch genannten Beschlüssen vom 14. September 2022 hat der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ein Ersuchen um Vorabentscheidung übermittelt, das dort zu den Zahlen C-608/22 und C-609/22 protokolliert worden ist.
7
Darin wird im Wesentlichen die Klärung der Rechtsfrage angestrebt, ob die von den machthabenden Taliban in Bezug auf afghanische Frauen gesetzten näher bezeichneten Maßnahmen als Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie anzusehen sind bzw. ob es für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten hinreichend ist, dass eine Frau von diesen Maßnahmen im Herkunftsstaat allein aufgrund ihres Geschlechts betroffen ist, oder für die Beurteilung ihrer Betroffenheit die Prüfung ihrer individuellen Situation erforderlich ist.Darin wird im Wesentlichen die Klärung der Rechtsfrage angestrebt, ob die von den machthabenden Taliban in Bezug auf afghanische Frauen gesetzten näher bezeichneten Maßnahmen als Verfolgungshandlungen im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie anzusehen sind bzw. ob es für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten hinreichend ist, dass eine Frau von diesen Maßnahmen im Herkunftsstaat allein aufgrund ihres Geschlechts betroffen ist, oder für die Beurteilung ihrer Betroffenheit die Prüfung ihrer individuellen Situation erforderlich ist.
8
Der Beantwortung dieser Fragen durch den EuGH kommt für die Behandlung der vorliegenden Revision ebenfalls Bedeutung zu. Es liegen daher die Voraussetzungen des, gemäß § 62 Abs. 1 VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden, § 38 AVG vor, weshalb das Revisionsverfahren in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat auszusetzen war.Der Beantwortung dieser Fragen durch den EuGH kommt für die Behandlung der vorliegenden Revision ebenfalls Bedeutung zu. Es liegen daher die Voraussetzungen des, gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden, Paragraph 38, AVG vor, weshalb das Revisionsverfahren in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat auszusetzen war.
Wien, am 24. April 2024