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Mit Bescheiden vom 25. Februar 2022 verfügte die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen gemäß § 360 Abs. 3 GewO 1994 die Schließung des gesamten näher genannten Betriebes der mitbeteiligten Parteien.Mit Bescheiden vom 25. Februar 2022 verfügte die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen gemäß Paragraph 360, Absatz 3, GewO 1994 die Schließung des gesamten näher genannten Betriebes der mitbeteiligten Parteien.
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Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 22. April 2022 wurden aus Anlass von Beschwerden der mitbeteiligten Parteien die Bescheide vom 25. Februar 2022 ersatzlos behoben. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision.
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Gemäß § 360 Abs. 5 GewO 1994 sind Bescheide gemäß § 360 Abs. 3 sofort vollstreckbar und treten, wenn sie nicht kürzer befristet sind, mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, beginnt diese Jahresfrist auch dann bereits mit der Erlassung des die Maßnahme verfügenden Bescheides zu laufen, wenn durch das Verwaltungsgericht eine teilweise Abänderung dieses Bescheides erfolgt (vgl. VwGH 2.4.2024, Ra 2022/04/0058, Rn. 4, mwN).Gemäß Paragraph 360, Absatz 5, GewO 1994 sind Bescheide gemäß Paragraph 360, Absatz 3, sofort vollstreckbar und treten, wenn sie nicht kürzer befristet sind, mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, beginnt diese Jahresfrist auch dann bereits mit der Erlassung des die Maßnahme verfügenden Bescheides zu laufen, wenn durch das Verwaltungsgericht eine teilweise Abänderung dieses Bescheides erfolgt vergleiche , VwGH 2.4.2024, Ra 2022/04/0058, Rn. 4, mwN).
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Die hier zugrundeliegenden Maßnahmenbescheide wurden ausweislich der vorliegenden Verwaltungsakten am 2. März 2022 den mitbeteiligten Parteien zugestellt und damit ihnen gegenüber erlassen. Die die Maßnahmen verfügenden Entscheidungen wurden im vorliegenden Fall zwar vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich behoben, wären aber andernfalls mit 2. März 2023 ex lege außer Wirksamkeit getreten.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich § 33 Abs. 1 VwGG entnehmen, dass das Rechtsschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse) als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof anzusehen ist. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig; fällt diese Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. für viele erneut VwGH Ra 2022/04/0058, Rn. 6, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich Paragraph 33, Absatz eins, VwGG entnehmen, dass das Rechtsschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse) als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof anzusehen ist. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig; fällt diese Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens vergleiche , für viele erneut VwGH Ra 2022/04/0058, Rn. 6, mwN).
Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat. Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrensziels für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung haben. Diese Rechtsprechung hat auch für eine Amtsrevision Gültigkeit (vgl. VwGH 30.5.2023, Ra 2020/14/0484, Rn. 8, mwN).Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat. Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrensziels für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung haben. Diese Rechtsprechung hat auch für eine Amtsrevision Gültigkeit vergleiche , VwGH 30.5.2023, Ra 2020/14/0484, Rn. 8, mwN).
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Zur verfahrensleitenden Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes, sich zur Frage der Gegenstandslosigkeit zu äußern, wurde seitens der Revisionswerberin vorgebracht, dass nunmehr zwar sämtliche „Sperrbescheide“ abgelaufen seien, in der Betriebsanlage aber weiterhin Veranstaltungen stattfinden würden. Folglich sei nach wie vor die Frage ungeklärt, ob Sperren nach unterschiedlichen Absätzen des § 360 GewO 1994 nebeneinander bestehen können. Eine Klärung habe für das gegenständliche Verfahren und auch viele andere Verfahren Bedeutung.Zur verfahrensleitenden Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes, sich zur Frage der Gegenstandslosigkeit zu äußern, wurde seitens der Revisionswerberin vorgebracht, dass nunmehr zwar sämtliche „Sperrbescheide“ abgelaufen seien, in der Betriebsanlage aber weiterhin Veranstaltungen stattfinden würden. Folglich sei nach wie vor die Frage ungeklärt, ob Sperren nach unterschiedlichen Absätzen des Paragraph 360, GewO 1994 nebeneinander bestehen können. Eine Klärung habe für das gegenständliche Verfahren und auch viele andere Verfahren Bedeutung. 8
Dem ist entgegenzuhalten, dass die Klärung der von der Revision aufgeworfenen Rechtsfrage, ob ein Maßnahmenbescheid gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 neben einem Maßnahmenbescheid gemäß § 360 Abs. 3 GewO 1994 bestehen kann, nur mehr für zukünftige Verfahren von Bedeutung sein könnte. Das Vorbringen der Revisionswerberin, es bestehe ein Interesse an einer Klärung der Rechtsfrage für zukünftige Verfahren, kann vor dem Hintergrund der oben angeführten Judikatur jedoch nicht erblickt werden. Zur Klärung bloß theoretischer Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen (vgl. etwa VwGH 26.2.2024, Ra 2023/06/0138, Rn. 12, mwN).Dem ist entgegenzuhalten, dass die Klärung der von der Revision aufgeworfenen Rechtsfrage, ob ein Maßnahmenbescheid gemäß Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 neben einem Maßnahmenbescheid gemäß Paragraph 360, Absatz 3, GewO 1994 bestehen kann, nur mehr für zukünftige Verfahren von Bedeutung sein könnte. Das Vorbringen der Revisionswerberin, es bestehe ein Interesse an einer Klärung der Rechtsfrage für zukünftige Verfahren, kann vor dem Hintergrund der oben angeführten Judikatur jedoch nicht erblickt werden. Zur Klärung bloß theoretischer Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen vergleiche , etwa VwGH 26.2.2024, Ra 2023/06/0138, Rn. 12, mwN). 9
Infolge des Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses war die Revision somit als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. erneut VwGH Ra 2022/04/0058, Rn. 8, mwN).Infolge des Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses war die Revision somit als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen vergleiche , erneut VwGH Ra 2022/04/0058, Rn. 8, mwN).
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Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG; vgl. wiederum VwGH Ra 2022/04/0058, Rn. 9, mwN).Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (Paragraph 58, Absatz 2, zweiter Halbsatz VwGG; vergleiche , wiederum VwGH Ra 2022/04/0058, Rn. 9, mwN).
Wien, am 24. April 2024