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Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.
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Aufgrund eines längeren Krankenstandes des Revisionswerbers wurde im März 2017 von Amts wegen ein Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß § 14 BDG 1979 eingeleitet, das im November 2017 eingestellt wurde.Aufgrund eines längeren Krankenstandes des Revisionswerbers wurde im März 2017 von Amts wegen ein Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß Paragraph 14, BDG 1979 eingeleitet, das im November 2017 eingestellt wurde.
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Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18. Dezember 2017 sowie 18. und 30. Jänner 2018 wurde der Revisionswerber zum Dienstantritt zu näher genannten Zeitpunkten aufgefordert. Der Revisionswerber trat den Dienst nicht an, wobei er im Jänner 2018 eine Krankmeldung übermittelte.
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Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. Mai 2018 wurde der Antrag des Revisionswerbers vom 1. März 2018, den Bezug vom 27. Dezember 2017 bis 21. Jänner 2018 zur Auszahlung zu bringen, abgewiesen und festgestellt, dass sein Fernbleiben vom Dienst in diesem Zeitraum als nicht gerechtfertigt gelte (Spruchpunkt 1). Der Antrag des Revisionswerbers auf sofortige Auszahlung eines etwaig einbehaltenen Bezuges ab 1. Februar 2018 wurde mangels erfolgter Einbehaltung von Bezügen nach diesem Zeitpunkt zurückgewiesen (Spruchpunkt 2). Sein Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, dass es nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre, sich ab 1. Februar 2018 jeweils am Donnerstag um 13:00 Uhr im anstaltsärztlichen Büro zur Untersuchung einzufinden, solange eine Reiseunfähigkeit sowie eine Krankschreibung vorliege, wurde abgewiesen. Es wurde aber gleichzeitig festgestellt, dass es zumindest seit 22. Februar 2018 zu seinen Dienstpflichten gehört habe und auch weiterhin gehöre, sich im Falle einer Erkrankung am der Erkrankung nachfolgenden Donnerstag - wenn die Erkrankung an einem Donnerstag erfolge, dann am selben Tag - um 13:00 Uhr im anstaltsärztlichen Büro der belangten Behörde zur Untersuchung einzufinden, außer es liege konkret an diesem Tag eine tatsächliche Reiseunfähigkeit vor, die auch taggleich ärztlich bescheinigt werde (Spruchpunkt 3). Weiters wurde festgestellt, dass sein Fernbleiben vom Dienst in der Zeit ab 22. Februar 2018 als nicht gerechtfertigt gelte (Spruchpunkt 4).
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der dagegen erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers hinsichtlich Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides teilweise statt und änderte den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe ab, dass Spruchpunkt 1 zu lauten habe: „Ihr Antrag vom 1. März 2018, eingelangt beim Personalamt Wien am 5. März 2018, auf Auszahlung des Bezuges vom 27. Dezember 2017 bis 21. Jänner 2018 wird zurückgewiesen. Ihr Fernbleiben vom Dienst in der Zeit vom 27. Dezember 2017 bis 18. Jänner 2018 war nicht gerechtfertigt. Ihr Fernbleiben vom Dienst in der Zeit vom 19. Jänner 2018 bis 21. Jänner 2018 war gerechtfertigt.“ (Spruchpunkt A) I.). Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides wurde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A) II.). Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 3 erster Satz des angefochtenen Bescheides wurde als unbegründet abgewiesen, darüber hinaus wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt 3 stattgegeben und der zweite Satz des Spruchpunktes 3 ersatzlos behoben (Spruchpunkt A) III.). Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 4 des angefochtenen Bescheides wurde stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben (Spruchpunkt A) IV.). Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der dagegen erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers hinsichtlich Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides teilweise statt und änderte den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe ab, dass Spruchpunkt 1 zu lauten habe: „Ihr Antrag vom 1. März 2018, eingelangt beim Personalamt Wien am 5. März 2018, auf Auszahlung des Bezuges vom 27. Dezember 2017 bis 21. Jänner 2018 wird zurückgewiesen. Ihr Fernbleiben vom Dienst in der Zeit vom 27. Dezember 2017 bis 18. Jänner 2018 war nicht gerechtfertigt. Ihr Fernbleiben vom Dienst in der Zeit vom 19. Jänner 2018 bis 21. Jänner 2018 war gerechtfertigt.“ (Spruchpunkt A) römisch eins.). Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides wurde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A) römisch zwei.). Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 3 erster Satz des angefochtenen Bescheides wurde als unbegründet abgewiesen, darüber hinaus wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt 3 stattgegeben und der zweite Satz des Spruchpunktes 3 ersatzlos behoben (Spruchpunkt A) römisch drei.). Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 4 des angefochtenen Bescheides wurde stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben (Spruchpunkt A) römisch vier.). Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.
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Der Revisionswerber erhob gegen Spruchpunkt A) I. erster und zweiter Satz des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts die vorliegende Revision.Der Revisionswerber erhob gegen Spruchpunkt A) römisch eins. erster und zweiter Satz des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts die vorliegende Revision.
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Unter der Überschrift „5. Revisionspunkt“ führte der Revisionswerber wie folgt aus (Schreibfehler im Original):
„Der Revisionswerber erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in seinem einfachgesetzlichen Recht verletzt, mit welchem der Bundesverwaltungsgerichtshofes in der Entscheidung zu GZ W259 2200908-1/42E erkannt hat, dass der Beschwerde im Spruchpunkt A) I. teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe abgeändert wird, dass Spruchpunkt 1 zu lauten hat: Satz 1) ‚Ihr Antrag vom 1. März 2018, eingelangt beim Personalamt Wien am 5.3.2018, auf Auszahlung des Bezuges wird zurückgewiesen,‘ sowie Satz 2) ‚Ihr Fernbleiben vom Dienst in der Zeit vom 27.12.2017 bis 18.1.2018 war nicht gerechtfertigt.‘ und gleichzeitig im Spruchpunkt B die ordentliche Revision gem § 133 Abs 4 BVG für nicht zulässig erkannt wurde.“„Der Revisionswerber erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in seinem einfachgesetzlichen Recht verletzt, mit welchem der Bundesverwaltungsgerichtshofes in der Entscheidung zu GZ W259 2200908-1/42E erkannt hat, dass der Beschwerde im Spruchpunkt A) römisch eins. teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe abgeändert wird, dass Spruchpunkt 1 zu lauten hat: Satz 1) ‚Ihr Antrag vom 1. März 2018, eingelangt beim Personalamt Wien am 5.3.2018, auf Auszahlung des Bezuges wird zurückgewiesen,‘ sowie Satz 2) ‚Ihr Fernbleiben vom Dienst in der Zeit vom 27.12.2017 bis 18.1.2018 war nicht gerechtfertigt.‘ und gleichzeitig im Spruchpunkt B die ordentliche Revision gem Paragraph 133, Absatz 4, BVG für nicht zulässig erkannt wurde.“
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Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte). Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 7.12.2023, Ra 2022/12/0101, mwN).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte). Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 7.12.2023, Ra 2022/12/0101, mwN).
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Unter der Überschrift „Revisionspunkt“ wird jedoch lediglich der Spruchteil des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts wiederholt, gegen den sich die Revision richtet, ohne ein als Revisionspunkt infrage kommendes subjektives Recht zu bezeichnen.
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Da ein tauglicher Revisionspunkt somit nicht aufgezeigt wurde, war die Revision schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Da ein tauglicher Revisionspunkt somit nicht aufgezeigt wurde, war die Revision schon deshalb gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 25. April 2024