TE Vwgh Erkenntnis 2024/4/25 Ra 2022/11/0016

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Veröffentlicht am 25.04.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs1
VStG §32 Abs2
VStG §44a Z1
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick, die Hofrätin Mag. Hainz-Sator und den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.Janitsch, über die Revision des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 22. November 2021, Zl. LVwG 30.17-283/2021-4, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Murau; Mitbeteiligter: Ing. A M, vertreten durch Dr. Erich Moser und Dr. Martin Moser, Rechtsanwälte in 8850 Murau, Schwarzenbergsiedlung 114), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang der Anfechtung (mithin bis auf die Aufhebung des Spruchpunkts 2 des Straferkenntnisses der belangten Behörde) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
1.1. Mit Straferkenntnis vom 21. Dezember 2020 erkannte die belangte Behörde den Mitbeteiligten in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A M Transport GmbH schuldig, es jeweils im Zeitraum vom „07.01.2019 - 05.11.2019“ an näher genanntem Ort unterlassen zu haben, „für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzbedingungen zu sorgen“. Das in sieben Spruchpunkte untergliederte Straferkenntnis verwies in den einzelnen, jeweils den Fahrer W. V. betreffenden, Spruchpunkten - in aufsteigender Reihenfolge - auf jeweils eine von insgesamt sieben „Übertretungsgruppen“ mit der bloßen Wortfolge „s. Übertretungsgruppe 1“ (Spruchpunkt 1), „s. Übertretungsgruppe 2“ (Spruchpunkt 2), usw. Damit verwies das Straferkenntnis offenkundig auf die diesem Verfahren zu Grunde liegende Strafanzeige des Arbeitsinspektorats Steiermark vom 23. Dezember 2019, mit welcher dieses beantragte, gegen die verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen der A M Transport GmbH ein Strafverfahren wegen in sieben Übertretungsgruppen untergliederte - dort jeweils näher genannte - Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften einzuleiten. Dem Straferkenntnis ist sodann zu entnehmen, der Mitbeteiligte habe dadurch „1. Art. 10 Abs. 2 EG-VO 561/2006 i.V.m. Art. 47 und 34 Abs. 1 EG-VO 165/2014“, „2. Art. 10 Abs. 2 EG-VO 561/2006 i.V.m. Art 47 und 34 Abs. 7 EG-VO 165/2014“, „3. § 16 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz“, „4. Art. 8 Abs. 2 EG-VO 561/2006“, „5. Art 7 EG-VO 561/2006“, „6. Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006“ und „7. Art. 8 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 EG-VO 561/2006“ verletzt, weswegen über ihn folgende Strafen verhängt worden seien: „1. € 450,00“ (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 8 Stunden), „2. € 200,00“ (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden), „3. € 550,00“ (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 12 Stunden), „4. € 470,00“ (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 10 Stunden), „5. € 870,00“ (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage), „6. € 630,00“ (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 16 Stunden) und „7. € 300,00“ (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden).1.1. Mit Straferkenntnis vom 21. Dezember 2020 erkannte die belangte Behörde den Mitbeteiligten in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A M Transport GmbH schuldig, es jeweils im Zeitraum vom „07.01.2019 - 05.11.2019“ an näher genanntem Ort unterlassen zu haben, „für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzbedingungen zu sorgen“. Das in sieben Spruchpunkte untergliederte Straferkenntnis verwies in den einzelnen, jeweils den Fahrer W. römisch fünf. betreffenden, Spruchpunkten - in aufsteigender Reihenfolge - auf jeweils eine von insgesamt sieben „Übertretungsgruppen“ mit der bloßen Wortfolge „s. Übertretungsgruppe 1“ (Spruchpunkt 1), „s. Übertretungsgruppe 2“ (Spruchpunkt 2), usw. Damit verwies das Straferkenntnis offenkundig auf die diesem Verfahren zu Grunde liegende Strafanzeige des Arbeitsinspektorats Steiermark vom 23. Dezember 2019, mit welcher dieses beantragte, gegen die verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen der A M Transport GmbH ein Strafverfahren wegen in sieben Übertretungsgruppen untergliederte - dort jeweils näher genannte - Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften einzuleiten. Dem Straferkenntnis ist sodann zu entnehmen, der Mitbeteiligte habe dadurch „1. Artikel 10, Absatz 2, EG-VO 561 aus 2006, in Verbindung mit Artikel 47 und 34 Absatz eins, EG-VO 165/2014“, „2. Artikel 10, Absatz 2, EG-VO 561 aus 2006, in Verbindung mit Artikel 47, und 34 Absatz 7, EG-VO 165/2014“, „3. Paragraph 16, Absatz 3, Arbeitszeitgesetz“, „4. Artikel 8, Absatz 2, EG-VO 561/2006“, „5. Artikel 7, EG-VO 561/2006“, „6. Artikel 6, Absatz eins, EG-VO 561/2006“ und „7. Artikel 8, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 4, EG-VO 561/2006“ verletzt, weswegen über ihn folgende Strafen verhängt worden seien: „1. € 450,00“ (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 8 Stunden), „2. € 200,00“ (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden), „3. € 550,00“ (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 12 Stunden), „4. € 470,00“ (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 10 Stunden), „5. € 870,00“ (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage), „6. € 630,00“ (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 16 Stunden) und „7. € 300,00“ (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden).
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1.2. Dagegen erhob der Mitbeteiligte Beschwerde.
3
2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) der Beschwerde statt, behob das Straferkenntnis vom 21. Dezember 2020 und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 iVm. § 44a Z 1 VStG iVm. § 38 VwGVG ein (Spruchpunkt I.). Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) der Beschwerde statt, behob das Straferkenntnis vom 21. Dezember 2020 und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG ein (Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
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Das Verwaltungsgericht begründete das angefochtene Erkenntnis wie folgt:
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Die Spruchpunkte des Straferkenntnisses vom 21. Dezember 2020 seien „ohne konkreten Tatvorwurf“ formuliert. „Indem sich das angefochtene Straferkenntnis in allen 7 Spruchpunkten beim ‚Tatvorwurf‘ lediglich auf den textlichen Verweis einer heranzuziehenden Rechtsquelle beschränkt (‚s. Übertretungsgruppe‘ unter Angabe der jeweiligen Ziffer; etwa ‚s. Übertretungsgruppe 2‘,‘ s. Übertretungsgruppe 3‘, ...) und jegliche Beschreibung des konkreten Tatverhaltens vermissen lässt, genügt es in den elementaren Spruchbestandteilen nicht den Voraussetzungen des Bestimmtheitsgebots iSd § 44a VStG und war daher zu beheben.“Die Spruchpunkte des Straferkenntnisses vom 21. Dezember 2020 seien „ohne konkreten Tatvorwurf“ formuliert. „Indem sich das angefochtene Straferkenntnis in allen 7 Spruchpunkten beim ‚Tatvorwurf‘ lediglich auf den textlichen Verweis einer heranzuziehenden Rechtsquelle beschränkt (‚s. Übertretungsgruppe‘ unter Angabe der jeweiligen Ziffer; etwa ‚s. Übertretungsgruppe 2‘,‘ s. Übertretungsgruppe 3‘, ...) und jegliche Beschreibung des konkreten Tatverhaltens vermissen lässt, genügt es in den elementaren Spruchbestandteilen nicht den Voraussetzungen des Bestimmtheitsgebots iSd Paragraph 44 a, VStG und war daher zu beheben.“
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3.1. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, auf § 13 ArbIG gestützte Amtsrevision des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft. Ausdrücklich nicht bekämpft wird lediglich die durch das angefochtene Erkenntnis ausgesprochene Aufhebung und Einstellung betreffend Spruchpunkt 2 des Straferkenntnisses.3.1. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, auf Paragraph 13, ArbIG gestützte Amtsrevision des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft. Ausdrücklich nicht bekämpft wird lediglich die durch das angefochtene Erkenntnis ausgesprochene Aufhebung und Einstellung betreffend Spruchpunkt 2 des Straferkenntnisses.
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3.2. Der Mitbeteiligte und die belangte Behörde erstatteten jeweils eine Revisionsbeantwortung.
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4. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
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4.1. Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner Revision vor, das Verwaltungsgericht habe das angefochtene Erkenntnis lediglich damit begründet, dass die als erwiesen angenommenen Taten im Spruch des Straferkenntnisses nicht angeführt worden seien. Damit weiche das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, der zufolge das Verwaltungsgericht einen mangelhaften Spruch des behördlichen Straferkenntnisses richtig zu stellen hat, „sofern dem Beschuldigten der Tatvorwurf in einer tauglichen Verfolgungshandlung vorgehalten worden war“ (unter Verweis u.a. auf VwGH 18.1.2021, Ra 2020/11/0206).
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4.2. Die Amtsrevision ist im Sinne ihrer Zulässigkeitsbegründung zulässig; sie ist auch berechtigt.
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4.2. Das Verwaltungsgericht ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung (wozu auch die Tathandlung gehört) durch die Behörde gesetzt wurde (vgl. VwGH 20.5.2015, Ra 2014/09/0033, 18.1.2021, Ra 2020/11/0206).4.2. Das Verwaltungsgericht ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung (wozu auch die Tathandlung gehört) durch die Behörde gesetzt wurde vergleiche , VwGH 20.5.2015, Ra 2014/09/0033, 18.1.2021, Ra 2020/11/0206).
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Weder den Feststellungen noch der sonstigen Begründung des angefochtenen Erkenntnisses ist zu entnehmen, ob gegen den Mitbeteiligten eine Verfolgungshandlung im Sinne oben angeführter Rechtsprechung gesetzt wurde. Dies ist jedoch für die Beurteilung erforderlich, ob das Verwaltungsgericht den fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen hat.
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Da es das Verwaltungsgericht infolge einer unzutreffenden Rechtsansicht unterlassen hat, für das Verfahren notwendige Feststellungen zu treffen, liegt ein sekundärer Verfahrensmangel vor, weshalb das angefochtene Erkenntnis im Umfang der Anfechtung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.Da es das Verwaltungsgericht infolge einer unzutreffenden Rechtsansicht unterlassen hat, für das Verfahren notwendige Feststellungen zu treffen, liegt ein sekundärer Verfahrensmangel vor, weshalb das angefochtene Erkenntnis im Umfang der Anfechtung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Wien, am 25. April 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022110016.L00

Im RIS seit

29.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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