1
1.1. Mit Straferkenntnis vom 21. Dezember 2020 erkannte die belangte Behörde den Mitbeteiligten in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A M Transport GmbH schuldig, es jeweils im Zeitraum vom „07.01.2019 - 05.11.2019“ an näher genanntem Ort unterlassen zu haben, „für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzbedingungen zu sorgen“. Das in sieben Spruchpunkte untergliederte Straferkenntnis verwies in den einzelnen, jeweils den Fahrer W. V. betreffenden, Spruchpunkten - in aufsteigender Reihenfolge - auf jeweils eine von insgesamt sieben „Übertretungsgruppen“ mit der bloßen Wortfolge „s. Übertretungsgruppe 1“ (Spruchpunkt 1), „s. Übertretungsgruppe 2“ (Spruchpunkt 2), usw. Damit verwies das Straferkenntnis offenkundig auf die diesem Verfahren zu Grunde liegende Strafanzeige des Arbeitsinspektorats Steiermark vom 23. Dezember 2019, mit welcher dieses beantragte, gegen die verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen der A M Transport GmbH ein Strafverfahren wegen in sieben Übertretungsgruppen untergliederte - dort jeweils näher genannte - Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften einzuleiten. Dem Straferkenntnis ist sodann zu entnehmen, der Mitbeteiligte habe dadurch „1. Art. 10 Abs. 2 EG-VO 561/2006 i.V.m. Art. 47 und 34 Abs. 1 EG-VO 165/2014“, „2. Art. 10 Abs. 2 EG-VO 561/2006 i.V.m. Art 47 und 34 Abs. 7 EG-VO 165/2014“, „3. § 16 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz“, „4. Art. 8 Abs. 2 EG-VO 561/2006“, „5. Art 7 EG-VO 561/2006“, „6. Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006“ und „7. Art. 8 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 EG-VO 561/2006“ verletzt, weswegen über ihn folgende Strafen verhängt worden seien: „1. € 450,00“ (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 8 Stunden), „2. € 200,00“ (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden), „3. € 550,00“ (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 12 Stunden), „4. € 470,00“ (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 10 Stunden), „5. € 870,00“ (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage), „6. € 630,00“ (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 16 Stunden) und „7. € 300,00“ (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden).1.1. Mit Straferkenntnis vom 21. Dezember 2020 erkannte die belangte Behörde den Mitbeteiligten in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A M Transport GmbH schuldig, es jeweils im Zeitraum vom „07.01.2019 - 05.11.2019“ an näher genanntem Ort unterlassen zu haben, „für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzbedingungen zu sorgen“. Das in sieben Spruchpunkte untergliederte Straferkenntnis verwies in den einzelnen, jeweils den Fahrer W. römisch fünf. betreffenden, Spruchpunkten - in aufsteigender Reihenfolge - auf jeweils eine von insgesamt sieben „Übertretungsgruppen“ mit der bloßen Wortfolge „s. Übertretungsgruppe 1“ (Spruchpunkt 1), „s. Übertretungsgruppe 2“ (Spruchpunkt 2), usw. Damit verwies das Straferkenntnis offenkundig auf die diesem Verfahren zu Grunde liegende Strafanzeige des Arbeitsinspektorats Steiermark vom 23. Dezember 2019, mit welcher dieses beantragte, gegen die verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen der A M Transport GmbH ein Strafverfahren wegen in sieben Übertretungsgruppen untergliederte - dort jeweils näher genannte - Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften einzuleiten. Dem Straferkenntnis ist sodann zu entnehmen, der Mitbeteiligte habe dadurch „1. Artikel 10, Absatz 2, EG-VO 561 aus 2006, in Verbindung mit Artikel 47 und 34 Absatz eins, EG-VO 165/2014“, „2. Artikel 10, Absatz 2, EG-VO 561 aus 2006, in Verbindung mit Artikel 47, und 34 Absatz 7, EG-VO 165/2014“, „3. Paragraph 16, Absatz 3, Arbeitszeitgesetz“, „4. Artikel 8, Absatz 2, EG-VO 561/2006“, „5. Artikel 7, EG-VO 561/2006“, „6. Artikel 6, Absatz eins, EG-VO 561/2006“ und „7. Artikel 8, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 4, EG-VO 561/2006“ verletzt, weswegen über ihn folgende Strafen verhängt worden seien: „1. € 450,00“ (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 8 Stunden), „2. € 200,00“ (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden), „3. € 550,00“ (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 12 Stunden), „4. € 470,00“ (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 10 Stunden), „5. € 870,00“ (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage), „6. € 630,00“ (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 16 Stunden) und „7. € 300,00“ (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden).
5
Die Spruchpunkte des Straferkenntnisses vom 21. Dezember 2020 seien „ohne konkreten Tatvorwurf“ formuliert. „Indem sich das angefochtene Straferkenntnis in allen 7 Spruchpunkten beim ‚Tatvorwurf‘ lediglich auf den textlichen Verweis einer heranzuziehenden Rechtsquelle beschränkt (‚s. Übertretungsgruppe‘ unter Angabe der jeweiligen Ziffer; etwa ‚s. Übertretungsgruppe 2‘,‘ s. Übertretungsgruppe 3‘, ...) und jegliche Beschreibung des konkreten Tatverhaltens vermissen lässt, genügt es in den elementaren Spruchbestandteilen nicht den Voraussetzungen des Bestimmtheitsgebots iSd § 44a VStG und war daher zu beheben.“Die Spruchpunkte des Straferkenntnisses vom 21. Dezember 2020 seien „ohne konkreten Tatvorwurf“ formuliert. „Indem sich das angefochtene Straferkenntnis in allen 7 Spruchpunkten beim ‚Tatvorwurf‘ lediglich auf den textlichen Verweis einer heranzuziehenden Rechtsquelle beschränkt (‚s. Übertretungsgruppe‘ unter Angabe der jeweiligen Ziffer; etwa ‚s. Übertretungsgruppe 2‘,‘ s. Übertretungsgruppe 3‘, ...) und jegliche Beschreibung des konkreten Tatverhaltens vermissen lässt, genügt es in den elementaren Spruchbestandteilen nicht den Voraussetzungen des Bestimmtheitsgebots iSd Paragraph 44 a, VStG und war daher zu beheben.“
13
Da es das Verwaltungsgericht infolge einer unzutreffenden Rechtsansicht unterlassen hat, für das Verfahren notwendige Feststellungen zu treffen, liegt ein sekundärer Verfahrensmangel vor, weshalb das angefochtene Erkenntnis im Umfang der Anfechtung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.Da es das Verwaltungsgericht infolge einer unzutreffenden Rechtsansicht unterlassen hat, für das Verfahren notwendige Feststellungen zu treffen, liegt ein sekundärer Verfahrensmangel vor, weshalb das angefochtene Erkenntnis im Umfang der Anfechtung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.