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Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen einen Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (belangte Behörde) vom 17. November 2023, mit welchem der revisionswerbenden Partei gemäß § 25 Bundesstraßengesetz 1971 aufgetragen worden war, die auf einem Werbeturm auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG T. angebrachten Werbungen und Ankündigungen auf ihre Kosten binnen vierzehn Tagen ab Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen, wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen (I.1.), die Beschwerde gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 AVG an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) weitergeleitet (II.1.) und eine Revision für nicht zulässig erklärt (I.2. und II.2).Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen einen Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (belangte Behörde) vom 17. November 2023, mit welchem der revisionswerbenden Partei gemäß Paragraph 25, Bundesstraßengesetz 1971 aufgetragen worden war, die auf einem Werbeturm auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG T. angebrachten Werbungen und Ankündigungen auf ihre Kosten binnen vierzehn Tagen ab Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen, wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen (römisch eins.1.), die Beschwerde gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit , Paragraph 6, AVG an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) weitergeleitet (römisch zwei.1.) und eine Revision für nicht zulässig erklärt (römisch eins.2. und römisch zwei.2).
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Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher ausgeführt wird, die revisionswerbende Partei erachte sich durch den angefochtenen Beschluss „wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes im Sinne von § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG, sowie wegen Rechtswidrigkeiten in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften im Sinne des § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG, in ihren Rechten (dies insbesondere in ihren Rechten auf Parteiengehör und auf rechtsrichtige Anwendungen der kompetenzrechtlichen Vorschriften) verletzt“.Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher ausgeführt wird, die revisionswerbende Partei erachte sich durch den angefochtenen Beschluss „wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes im Sinne von Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG, sowie wegen Rechtswidrigkeiten in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG, in ihren Rechten (dies insbesondere in ihren Rechten auf Parteiengehör und auf rechtsrichtige Anwendungen der kompetenzrechtlichen Vorschriften) verletzt“.
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Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
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Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 7.10.2020, Ra 2020/05/0198, mwN).Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet vergleiche , etwa VwGH 7.10.2020, Ra 2020/05/0198, mwN).
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Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. nochmals etwa VwGH 7.10.2020, Ra 2020/05/0198, mwN).Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , nochmals etwa VwGH 7.10.2020, Ra 2020/05/0198, mwN).
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Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17. November 2023 zurückgewiesen und die Beschwerde gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 AVG an das BVwG weitergeleitet. Diesbezüglich konnte die revisionswerbende Partei demnach allenfalls in ihrem Recht auf Sachentscheidung, d.h. auf meritorische Erledigung der Beschwerde, verletzt worden sein (vgl. etwa VwGH 1.6.2021, Ra 2021/05/0101, mwN). Das genannte Recht ist allerdings von dem von der revisionswerbenden Partei ausdrücklich und unmissverständlich (vgl. dazu nochmals etwa VwGH 7.10.2020, Ra 2020/05/0198, mwN) ausgeführten Revisionspunkt (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG) nicht erfasst.Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17. November 2023 zurückgewiesen und die Beschwerde gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit , Paragraph 6, AVG an das BVwG weitergeleitet. Diesbezüglich konnte die revisionswerbende Partei demnach allenfalls in ihrem Recht auf Sachentscheidung, d.h. auf meritorische Erledigung der Beschwerde, verletzt worden sein vergleiche , etwa VwGH 1.6.2021, Ra 2021/05/0101, mwN). Das genannte Recht ist allerdings von dem von der revisionswerbenden Partei ausdrücklich und unmissverständlich vergleiche , dazu nochmals etwa VwGH 7.10.2020, Ra 2020/05/0198, mwN) ausgeführten Revisionspunkt (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG) nicht erfasst. 7
Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften werden außerdem Aufhebungsgründe vorgebracht, es handelt sich dabei aber nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes (vgl. etwa VwGH 20.6.2023, Ra 2023/06/0115, mwN).Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften werden außerdem Aufhebungsgründe vorgebracht, es handelt sich dabei aber nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes vergleiche , etwa VwGH 20.6.2023, Ra 2023/06/0115, mwN). 8
Die Revision erweist sich damit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision erweist sich damit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 29. April 2024