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Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.
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Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu, soweit sich die Revision gegen die Bestrafungen wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) richtet. Über den Revisionswerber wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis wegen Übertretung 1.) des § 76 Abs. 1 StVO sowie 2.) des § 97 Abs. 4 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO (zu 1.) sowie gemäß § 99 Abs. 3 lit. f StVO (zu 2.) - diese Strafnormen sehen jeweils einen Strafrahmen von bis zu € 726,-- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor - eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils € 280,-- (jeweils Ersatzfreiheitsstrafe fünf Tage und neun Stunden) verhängt. Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. etwa VwGH 21.7.2020, Ra 2020/02/0124, mwN). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretungen der StVO jedoch nicht vorgesehen.Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu, soweit sich die Revision gegen die Bestrafungen wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) richtet. Über den Revisionswerber wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis wegen Übertretung 1.) des Paragraph 76, Absatz eins, StVO sowie 2.) des Paragraph 97, Absatz 4, StVO gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO (zu 1.) sowie gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera f, StVO (zu 2.) - diese Strafnormen sehen jeweils einen Strafrahmen von bis zu € 726,-- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor - eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils € 280,-- (jeweils Ersatzfreiheitsstrafe fünf Tage und neun Stunden) verhängt. Bei der im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln vergleiche , etwa VwGH 21.7.2020, Ra 2020/02/0124, mwN). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretungen der StVO jedoch nicht vorgesehen.
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Die Revision war daher, soweit sie sich gegen die Bestrafung wegen Übertretungen der StVO richtet, als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte (vgl. etwa VwGH 16.1.2024, Ra 2024/02/0001, mwN).Die Revision war daher, soweit sie sich gegen die Bestrafung wegen Übertretungen der StVO richtet, als gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte vergleiche , etwa VwGH 16.1.2024, Ra 2024/02/0001, mwN).
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Soweit sich die Revision gegen die Bestrafung wegen einer Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes richtet, wird darüber gesondert unter der hg. prot. Zahl Ra 2024/01/0142 entschieden.
Wien, am 29. April 2024