1
Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten (Verwaltungsgericht) wurde der Revisionswerber schuldig erachtet, er habe am näher angeführten, außerhalb des Ortgebietes liegenden Tatort als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges die in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 51 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden sei. Er habe dadurch § 52 lit. a Z 10a StVO verletzt. Über ihn wurde gemäß § 99 Abs. 2e StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 450,-- (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage und sechs Stunden) verhängt. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig. Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten (Verwaltungsgericht) wurde der Revisionswerber schuldig erachtet, er habe am näher angeführten, außerhalb des Ortgebietes liegenden Tatort als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges die in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 51 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden sei. Er habe dadurch Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO verletzt. Über ihn wurde gemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 450,-- (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage und sechs Stunden) verhängt. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.
2
In seiner Begründung stellte das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung fest, der Revisionswerber habe am 29. März 2023 um 16:24 Uhr auf der Tauernautobahn A10 bei Straßenkilometer 139,85 das näher bestimmte Fahrzeug in Fahrtrichtung Villach gelenkt. Mit Verordnung des BMVIT vom 4. August 2010 sei für die Straßenkilometer 139,36 bis 139,880 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mit 80 km/h beschränkt worden. Innerhalb des verordneten Bereichs sei der Revisionswerber mit einer Geschwindigkeit von 136 km/h gemessen worden, wobei nach Abzug der Messtoleranz eine Übertretung der Geschwindigkeit um 51 km/h festgestellt worden sei. Die übertretene Geschwindigkeit sei mit einem näher spezifizierten Lasergerät gemessen worden, welches letztmalig am 4. April 2022 geeicht worden sei; der näher bestimmte Eichschein liege im behördlichen Akt auf. Die Messung selbst sei aus einer Entfernung von 230 Metern vorgenommen worden, wobei sich die Exekutivbeamten außerhalb des verordneten (80 km/h) Bereichs aufgehalten hätten.
3
In seinen beweiswürdigenden Erwägungen führte das Verwaltungsgericht unter anderem aus, dass den Angaben der als Zeugin einvernommenen Meldungslegerin gefolgt werde. Auch wenn der Standort der Durchführung der Messung vorerst falsch dokumentiert und dann in einer Stellungnahme berichtigt worden sei, stelle dieser jedoch kein Tatbestandsmerkmal dar. Wesentlich sei, dass im Ermittlungsverfahren eindeutig hervorgekommen sei, dass sich das gemessene Fahrzeug innerhalb des verordneten Bereichs befunden habe und eine gültige Messung belegt sei. Die vom Revisionswerber in der Beschwerde monierte Ungenauigkeit der Tatortbezeichnung im Ausmaß von fünf Metern sei zudem ohne Relevanz, da durch diese weder eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Revisionswerbers noch eine Gefahr einer Doppelbestrafung bewirkt worden sei.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich als unzulässig erweist:
5
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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In der Zulässigkeitsbegründung bringt die Revision vor, im Verfahren seien bis dato Tatort, Messstandpunkt und die Eichung des Lasergeräts unklar. Ausgehend von der Anzeige ergäben sich Zweifel an der korrekten Messung, weil die Anzeige einige Zeit nach dem Vorfall von der „API Spittal/Drau“ (im Zuge der Stellungnahme der Meldungslegerin) willkürlich zum Nachteil des Revisionswerbers korrigiert worden sei.
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Mit diesem Vorbringen entfernt sich die Revision vom festgestellten Sachverhalt, der den Ausgangspunkt für die Prüfung darstellt, ob eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Schon aus diesem Grund kann keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt werden (vgl. dazu etwa VwGH 19.10.2023, Ra 2023/02/0192, mwN).Mit diesem Vorbringen entfernt sich die Revision vom festgestellten Sachverhalt, der den Ausgangspunkt für die Prüfung darstellt, ob eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Schon aus diesem Grund kann keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt werden vergleiche , dazu etwa VwGH 19.10.2023, Ra 2023/02/0192, mwN). 10
Soweit der Revisionswerber mit seinem Vorbringen zur Zulässigkeit die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts angreift, ist darauf hinzuweisen, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lediglich dann vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 1.6.2022, Ra 2021/02/0058, mwN).Soweit der Revisionswerber mit seinem Vorbringen zur Zulässigkeit die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts angreift, ist darauf hinzuweisen, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lediglich dann vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , VwGH 1.6.2022, Ra 2021/02/0058, mwN).
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Das Verwaltungsgericht hat in einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung festgehalten, dass die gegenüber der Angabe in der Anzeige nachträgliche Berichtigung der Kilometrierungsangabe des Standorts der Messung in der Stellungnahme der Meldungslegerin unter Hinweis auf die übliche Vornahme der Messungen erfolgte, und zudem sich dieser Standort jedenfalls im Bereich der verordneten Geschwindigkeit befunden habe. Die Revision zeigt in ihrer Zulässigkeitsbegründung somit weder eine Unschlüssigkeit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Beweiswürdigung auf (vgl. dazu VwGH 5.3.2024, Ra 2024/02/0041, mwN), noch eine Relevanz der um fünf Meter abweichenden Angaben zum Messstandort, welcher jedenfalls im Bereich der verordneten Geschwindigkeit von 80 km/h gelegen sei. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Geschwindigkeitsmessung mittels einem geeichten Lasermessgerät ordnungsgemäß zustande gekommen sei, vermag die Revision nichts Konkretes entgegenzusetzen. Dass der Revisionswerber in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt oder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wäre, hat die Revision in der Zulässigkeitsbegründung nicht dargelegt und auch nicht behauptet (vgl. dazu etwa VwGH 13.10.2023, Ra 2023/02/0191, mwN). Das Verwaltungsgericht hat in einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung festgehalten, dass die gegenüber der Angabe in der Anzeige nachträgliche Berichtigung der Kilometrierungsangabe des Standorts der Messung in der Stellungnahme der Meldungslegerin unter Hinweis auf die übliche Vornahme der Messungen erfolgte, und zudem sich dieser Standort jedenfalls im Bereich der verordneten Geschwindigkeit befunden habe. Die Revision zeigt in ihrer Zulässigkeitsbegründung somit weder eine Unschlüssigkeit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Beweiswürdigung auf vergleiche , dazu VwGH 5.3.2024, Ra 2024/02/0041, mwN), noch eine Relevanz der um fünf Meter abweichenden Angaben zum Messstandort, welcher jedenfalls im Bereich der verordneten Geschwindigkeit von 80 km/h gelegen sei. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Geschwindigkeitsmessung mittels einem geeichten Lasermessgerät ordnungsgemäß zustande gekommen sei, vermag die Revision nichts Konkretes entgegenzusetzen. Dass der Revisionswerber in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt oder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wäre, hat die Revision in der Zulässigkeitsbegründung nicht dargelegt und auch nicht behauptet vergleiche , dazu etwa VwGH 13.10.2023, Ra 2023/02/0191, mwN). 12
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 29. April 2024