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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über die Revision des B in D, vertreten durch Dr. Alexander Bosio, Rechtsanwalt in 5700 Zell/See, Strubergasse 9, gegen das am 16. Jänner 2024 verkündete und am 5. Februar 2024 ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg, 405-4/5610/1/15-2024, betreffend Übertretungen der StVO und des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Zell am See), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
„Der Revisionswerber erachtet sich in seinem einfachgesetzlichen Recht auf Einhaltung wesentlicher Verfahrensgrundsätze, und dem Gebot des mangelfreien Verfahrens, verletzt.“
Wien, am 29. April 2024
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024020067.L00Im RIS seit
23.05.2024Zuletzt aktualisiert am
23.05.2024