TE Vwgh Beschluss 2024/4/29 Ra 2024/02/0062

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Veröffentlicht am 29.04.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §34 Abs1
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über die Revision des E, vertreten durch Rast & Musliu, Rechtsanwälte in 1080 Wien, Alser Straße 23/14, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 5. Jänner 2024, VGW-042/018/3343/2023-33, betreffend Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 2. Februar 2023 wurde über den Revisionswerber eine Geld- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe wegen einer näher konkretisierten Übertretung des ASchG verhängt.
2
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Verwaltungsgericht Wien der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde insoweit statt, als es die verhängten Strafen herabsetzte (Spruchpunkt I.), und es wies im Übrigen die Beschwerde mit näher dargestellten Maßgaben als unbegründet ab (Spruchpunkt II.). Das Verwaltungsgericht setzte den vom Revisionswerber gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zu leistenden Beitrag neu fest (Spruchpunkt III.), formulierte den Haftungsausspruch gemäß § 9 Abs. 7 VStG neu (Spruchpunkt IV.) und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt V.).Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Verwaltungsgericht Wien der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde insoweit statt, als es die verhängten Strafen herabsetzte (Spruchpunkt römisch eins.), und es wies im Übrigen die Beschwerde mit näher dargestellten Maßgaben als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Verwaltungsgericht setzte den vom Revisionswerber gemäß Paragraph 64, Absatz eins, und 2 VStG zu leistenden Beitrag neu fest (Spruchpunkt römisch drei.), formulierte den Haftungsausspruch gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG neu (Spruchpunkt römisch vier.) und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt römisch fünf.).
3
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte). Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 2.9.2019, Ra 2019/02/0129, mwN).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte). Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , VwGH 2.9.2019, Ra 2019/02/0129, mwN).
5
Der Revisionswerber umschreibt im Punkt 3. der Revision mit der Überschrift „Revisionspunkt“ das Recht, in dem er verletzt zu sein behauptet, wie folgt:

„Das Erkenntnis verletzt die revisionswerbende Partei in seinem Recht auf ordnungsgemäße Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien in der Sache selbst.“

6
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde durch Herabsetzung der verhängten Strafen teilweise stattgegeben und die Beschwerde im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Damit hat das Verwaltungsgericht in der Sache entschieden und eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis getroffen. Dadurch kann der Revisionswerber aber nicht in dem von ihm angeführten „Recht auf Entscheidung in der Sache selbst“ verletzt sein (vgl. VwGH 7.11.2019, Ra 2018/11/0196).Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde durch Herabsetzung der verhängten Strafen teilweise stattgegeben und die Beschwerde im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Damit hat das Verwaltungsgericht in der Sache entschieden und eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis getroffen. Dadurch kann der Revisionswerber aber nicht in dem von ihm angeführten „Recht auf Entscheidung in der Sache selbst“ verletzt sein vergleiche , VwGH 7.11.2019, Ra 2018/11/0196).
7
Mit der vom Revisionswerber in diesem Zusammenhang behaupteten Verletzung im Recht auf „ordnungsgemäße Entscheidung “ macht er kein konkretes subjektiv-öffentliches Recht geltend, in dem er verletzt sein könnte, handelt es sich dabei doch um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können, weil es kein von materiellen subjektiven Rechten losgelöstes Recht auf richtige Entscheidung oder ein abstraktes Recht auf richtige Gesetzesanwendung gibt (vgl. VwGH 22.4.2022, Ro 2021/12/0007, mwN).Mit der vom Revisionswerber in diesem Zusammenhang behaupteten Verletzung im Recht auf „ordnungsgemäße Entscheidung “ macht er kein konkretes subjektiv-öffentliches Recht geltend, in dem er verletzt sein könnte, handelt es sich dabei doch um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können, weil es kein von materiellen subjektiven Rechten losgelöstes Recht auf richtige Entscheidung oder ein abstraktes Recht auf richtige Gesetzesanwendung gibt vergleiche , VwGH 22.4.2022, Ro 2021/12/0007, mwN).
8
Soweit darüber hinaus ausgeführt wird, das angefochtene Erkenntnis werde seinem „gesamten Inhalt nach angefochten, weil die Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet ist“, handelt es sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes; mit dem genannten Vorbringen wird vielmehr ein Revisions- bzw. Aufhebungsgrund behauptet (vgl. etwa VwGH 14.1.2022, Ra 2021/02/0254, mwN).Soweit darüber hinaus ausgeführt wird, das angefochtene Erkenntnis werde seinem „gesamten Inhalt nach angefochten, weil die Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet ist“, handelt es sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes; mit dem genannten Vorbringen wird vielmehr ein Revisions- bzw. Aufhebungsgrund behauptet vergleiche , etwa VwGH 14.1.2022, Ra 2021/02/0254, mwN).
9
Mangels tauglichen Revisionspunkts war die Revision daher schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Mangels tauglichen Revisionspunkts war die Revision daher schon deshalb gemäß Paragraph 34, Absatz eins, ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 29. April 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024020062.L00

Im RIS seit

23.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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