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Aufgrund des Fristsetzungsantrages der antragstellenden Parteien wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) mit verfahrensleitender Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Februar 2024 eine Frist von zwei Monaten zur Erlassung der Entscheidung gesetzt. Diese Verfügung wurde dem Verwaltungsgericht am 12. Februar 2024 zugestellt.
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Das Verwaltungsgericht beraumte für den 4. April 2024 eine mündliche Verhandlung an, woraufhin die antragstellenden Parteien mit Schriftsatz vom 14. März 2024 eine Vertagungsbitte stellten. Das Verwaltungsgericht teilte den antragstellenden Parteien am 20. März 2024 mit, dass seine Entscheidung bis 12. April 2024 zu ergehen hätte und eine Vertagung nur dann möglich sei, „wenn sich die Beschwerdeführer ausdrücklich damit einverstanden erklären.“ Zudem wurde auf die Möglichkeit des Verzichts auf die in der Beschwerde beantragte Verhandlung hingewiesen. In weiterer Folge erstatteten die antragstellenden Parteien den Schriftsatz vom 21. März 2024, in dem sie „ausdrücklich auf die vom Verwaltungsgerichtshof [...] gesetzte Frist, die das erkennende Verwaltungsgericht zur Entscheidungsfindung bis 12.04.2024 verpflichtet, hinsichtlich des Auslandsaufenthaltes des 1. Beschwerdeführers verzichten“ und ihre Vertagungsbitte wiederholten.
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Von diesem Schriftsatz setzte das Verwaltungsgericht den Verwaltungsgerichtshof in Kenntnis und verwies auf die Verlegung des Verhandlungstermins auf den 7. Mai 2024 aufgrund der Vertagungsbitte mit Verzicht auf die „seitens des Verwaltungsgerichtshofs gesetzte Frist zur Entscheidungsfindung“ hin.
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Die antragstellenden Parteien wurden mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. April 2024 aufgefordert klar zu stellen, welche Rechtsfolgen welcher konkreten Bestimmung sie mit dem im Schriftsatz erklärten Verzicht auf die gesetzte Frist herbeiführen wollten.
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Dazu äußerten sich die antragstellenden Parteien mit Schriftsatz vom 18. April 2024 dahingehend, dass sie entsprechend dem Auftrag des Verwaltungsgerichtes nur auf die vom Verwaltungsgerichtshof geforderte Entscheidung bis 12. April 2024 verzichtet hätten. Es habe sich nicht um eine Zurückziehung des Fristsetzungsantrages beim Verwaltungsgerichtshof gehandelt.
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Bei der Prüfung der Frage des vorliegenden Verzichts ist zunächst der allgemeine Grundsatz zu beachten, dass Verzichtserklärungen einschränkend zu interpretieren sind (vgl. VwGH 18.12.2015, Fr 2015/12/0023, mwN). Da nun aber die gemäß § 38 Abs. 4 zweiter Satz VwGG dem Verwaltungsgericht gesetzte Frist am 12. April 2024 abgelaufen ist, das Verwaltungsgericht keinen Fristverlängerungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 dritter Satz VwGG gestellt hat und den antragstellenden Parteien an der Einhaltung der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist nicht mehr gelegen ist, kann deren Verhalten nur dahingehend verstanden werden, dass sie das vor dem Verwaltungsgerichtshof angestrebte Fristsetzungsverfahren - entgegen ihrer nunmehrigen Stellungnahme - nicht weiter verfolgen wollen, liegt es doch nicht im Belieben der antragstellenden Parteien, über die vom Verwaltungsgerichtshof im Vorverfahren gesetzten Entscheidungsfristen zu disponieren bzw. auf deren Einhaltung zu verzichten, sondern nur, den zugrundeliegenden Fristsetzungsantrag zurückzuziehen.Bei der Prüfung der Frage des vorliegenden Verzichts ist zunächst der allgemeine Grundsatz zu beachten, dass Verzichtserklärungen einschränkend zu interpretieren sind vergleiche , VwGH 18.12.2015, Fr 2015/12/0023, mwN). Da nun aber die gemäß Paragraph 38, Absatz 4, zweiter Satz VwGG dem Verwaltungsgericht gesetzte Frist am 12. April 2024 abgelaufen ist, das Verwaltungsgericht keinen Fristverlängerungsantrag gemäß Paragraph 38, Absatz 4, dritter Satz VwGG gestellt hat und den antragstellenden Parteien an der Einhaltung der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist nicht mehr gelegen ist, kann deren Verhalten nur dahingehend verstanden werden, dass sie das vor dem Verwaltungsgerichtshof angestrebte Fristsetzungsverfahren - entgegen ihrer nunmehrigen Stellungnahme - nicht weiter verfolgen wollen, liegt es doch nicht im Belieben der antragstellenden Parteien, über die vom Verwaltungsgerichtshof im Vorverfahren gesetzten Entscheidungsfristen zu disponieren bzw. auf deren Einhaltung zu verzichten, sondern nur, den zugrundeliegenden Fristsetzungsantrag zurückzuziehen. 7
Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
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Ein Aufwandersatz war nach § 58 Abs. 2 VwGG nicht zuzusprechen.Ein Aufwandersatz war nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG nicht zuzusprechen.
Wien, am 29. April 2024