1
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt W. (belangte Behörde) vom 29. Juni 2021 wurde der mitbeteiligten Partei unter Vorschreibung näher genannter Auflagen die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung von einem „Doppelwohnhaus mit Carports inkl. Hauskanal“ auf näher bezeichneten Grundstücken der KG L. erteilt.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (LVwG) wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers, der auf benachbarten Grundstücken einen landwirtschaftlichen Betrieb führt und gegen das Bauvorhaben Einwendungen nach § 31 Abs. 5 Oberösterreichische Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) erhoben hatte, als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe der Erteilung einer weiteren Auflage betreffend die Errichtung einer näher beschriebenen Lärmschutzwand an den Grundgrenzen der beiden Baugrundstücke bestätigt (Spruchpunkt I.). Eine Revision wurde für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (LVwG) wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers, der auf benachbarten Grundstücken einen landwirtschaftlichen Betrieb führt und gegen das Bauvorhaben Einwendungen nach Paragraph 31, Absatz 5, Oberösterreichische Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) erhoben hatte, als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe der Erteilung einer weiteren Auflage betreffend die Errichtung einer näher beschriebenen Lärmschutzwand an den Grundgrenzen der beiden Baugrundstücke bestätigt (Spruchpunkt römisch eins.). Eine Revision wurde für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.).
3
Begründend führte das LVwG zusammengefasst aus, ausgehend von den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten des agrartechnischen, schalltechnischen und luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen seien für die vom landwirtschaftlichen Betrieb des Revisionswerbers ausgehenden Lärm- und Geruchsemissionen aus schalltechnischer Sicht ausschließlich die Stalllüftungen der beiden Hühnerställe „West“ und „Nord“ relevant, aus luftreinhaltetechnischer Sicht der Immissionsbeitrag der Hühnerhaltung des landwirtschaftlichen Betriebes maßgeblich relevant. Der humanmedizinische Amtssachverständige sei zu dem Ergebnis gekommen, dass im Rahmen der errechneten potenziellen Lärm- und Geruchsimmissionen an der nächstgelegenen Nachbargrundgrenze mit keinen gesundheitsgefährdenden Immissionswirkungen, jedoch mit einer erheblichen Lärm- und Geruchsbelästigung der geplanten Wohnbebauung auf den Baugrundstücken durch die Hühnerställe „West“ und „Nord“ zu rechnen sei.
4
§ 3 Abs. 3 Z 2 in Verbindung mit § 2 Z 22 Oö. Bautechnikgesetz 2013 (Oö. BauTG 2013) stelle eine Norm dar, die gesundheitlichen Belangen und dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen diene. Auf die Einhaltung dieser Bestimmung stehe den Nachbarn daher ein gemäß § 31 Abs. 4 Oö BauO 1994 durchsetzbares subjektiv-öffentliches Recht zu, was aber, wie sich aus dem letzten Satz dieser Bestimmung ergebe, nicht grundsätzlich zu einer Versagung der Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig sei, führen könne. Hinsichtlich der Schallimmissionen könne durch die Errichtung einer Lärmschutzwand der Widmungsbasispegel insbesondere zur Nachtzeit an der Grundgrenze der Baugrundstücke eingehalten werden. Der mitbeteiligten Partei sei daher im Sinn des „umgekehrten Immissionsschutzes“ des Revisionswerbers zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen eine ergänzende Auflage nach den technischen Anforderungen des schalltechnischen Amtssachverständigen für ihre Baubewilligung zu erteilen gewesen. Hinsichtlich der Geruchsimmissionen seien technische Maßnahmen durch die mitbeteiligte Partei nicht möglich, um die Geruchsbelästigungen an der Grundgrenze der Baugrundstücke zu vermindern. Eine solche Verminderung ließe sich technisch nur durch eine Veränderung der Emissionssituation erreichen, sohin beim landwirtschaftlichen Betrieb des Revisionswerbers, weshalb keine weitere geeignete Auflage im Baubewilligungsbescheid möglich sei. Ausgehend von der anzuwendenden Rechtslage, wonach der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen bei einem widmungskonformen Bauvorhaben nicht zu einer Versagung der Baubewilligung führen könne und verbunden mit dem Umstand, dass der technisch mögliche negative Immissionsschutz durch eine weitere Auflage im Bereich der Schalltechnik, nicht jedoch im Bereich der Luftreinhaltetechnik verbessert werden könne, und Gefahren für Leben und Gesundheit zu verneinen seien sowie der Widmungskonformität des Bauvorhabens, sei die Erteilung der Baubewilligung zu bestätigen gewesen.Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 22, Oö. Bautechnikgesetz 2013 (Oö. BauTG 2013) stelle eine Norm dar, die gesundheitlichen Belangen und dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen diene. Auf die Einhaltung dieser Bestimmung stehe den Nachbarn daher ein gemäß Paragraph 31, Absatz 4, Oö BauO 1994 durchsetzbares subjektiv-öffentliches Recht zu, was aber, wie sich aus dem letzten Satz dieser Bestimmung ergebe, nicht grundsätzlich zu einer Versagung der Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig sei, führen könne. Hinsichtlich der Schallimmissionen könne durch die Errichtung einer Lärmschutzwand der Widmungsbasispegel insbesondere zur Nachtzeit an der Grundgrenze der Baugrundstücke eingehalten werden. Der mitbeteiligten Partei sei daher im Sinn des „umgekehrten Immissionsschutzes“ des Revisionswerbers zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen eine ergänzende Auflage nach den technischen Anforderungen des schalltechnischen Amtssachverständigen für ihre Baubewilligung zu erteilen gewesen. Hinsichtlich der Geruchsimmissionen seien technische Maßnahmen durch die mitbeteiligte Partei nicht möglich, um die Geruchsbelästigungen an der Grundgrenze der Baugrundstücke zu vermindern. Eine solche Verminderung ließe sich technisch nur durch eine Veränderung der Emissionssituation erreichen, sohin beim landwirtschaftlichen Betrieb des Revisionswerbers, weshalb keine weitere geeignete Auflage im Baubewilligungsbescheid möglich sei. Ausgehend von der anzuwendenden Rechtslage, wonach der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen bei einem widmungskonformen Bauvorhaben nicht zu einer Versagung der Baubewilligung führen könne und verbunden mit dem Umstand, dass der technisch mögliche negative Immissionsschutz durch eine weitere Auflage im Bereich der Schalltechnik, nicht jedoch im Bereich der Luftreinhaltetechnik verbessert werden könne, und Gefahren für Leben und Gesundheit zu verneinen seien sowie der Widmungskonformität des Bauvorhabens, sei die Erteilung der Baubewilligung zu bestätigen gewesen.
5
Eine ordentliche Revision sei zulässig, da wesentliche Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zur Beachtlichkeit von Immissionen nach § 31 Abs. 4 und 5 Oö. BauO 1994, die von bestehenden benachbarten land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ausgehend auf Bauvorhaben einwirken würden, zu lösen gewesen seien. Insbesondere liege noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Einwand der heranrückenden Bebauung bei nicht gewerblichen Betriebsanlagen vor.Eine ordentliche Revision sei zulässig, da wesentliche Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zur Beachtlichkeit von Immissionen nach Paragraph 31, Absatz 4, und 5 Oö. BauO 1994, die von bestehenden benachbarten land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ausgehend auf Bauvorhaben einwirken würden, zu lösen gewesen seien. Insbesondere liege noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Einwand der heranrückenden Bebauung bei nicht gewerblichen Betriebsanlagen vor.
6
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst den Zulassungsausspruch des LVwG wiederholt und darüber hinaus zusammengefasst vorbringt, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §§ 31 Abs. 4 und Abs. 5 Oö. BauO 1994 sei noch nicht ergangen und hänge die Revision von der Auslegung „dieser Bestimmung“ ab. Das angefochtene Erkenntnis gehe von höchstgerichtlicher Judikatur ab, wonach an der Grundgrenze der Nachbarn keine unzumutbare Belästigung durch die bestimmungsgemäße Benützung des Bauvorhabens eintreten dürfe (Hinweis auf VwGH 27.11.2007, 2006/06/0303). Sie gehe auch insoweit von der höchstgerichtlichen Judikatur ab, wonach Belästigungen der Nachbarn oder öffentlicher Einrichtungen das zumutbare oder das ortsübliche Ausmaß nicht übersteigen dürften (Hinweis auf VwGH 29.5.1990, 89/04/0225) und dabei maßgeblich die Auswirkungen der veränderten Gesamtsituation auf das Leben beziehungsweise die Gesundheit und nicht die zu erwartenden Immissionen aus der zu bewilligenden Anlage allein seien (Hinweis auf VwGH 23.6.2008, 2007/05/0090). Dadurch sei dem geltend gemachten subjektiven Recht, nämlich dem Recht auf Schutz der Landwirtschaft des Revisionswerbers vor einer heranrückenden Bebauung im Hinblick auf die vom landwirtschaftlichen Betrieb ausgehenden Lärm- und Geruchsimmissionen nicht Rechnung getragen worden. Nachdem der humanmedizinische Amtssachverständige in der Verhandlung vom 14. März 2023 ausgeführt habe, dass bei den verfahrensgegenständlichen Grundstücken von einer erheblichen Belästigung im medizinischen Sinn auszugehen sei und die belangte Behörde (gemeint wohl: das LVwG) das auch festgestellt habe, gehe die belangte Behörde (gemeint wohl: das LVwG) dennoch von der zitierten Judikatur ab, indem sie die Beschwerde als unbegründet abgewiesen habe.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst den Zulassungsausspruch des LVwG wiederholt und darüber hinaus zusammengefasst vorbringt, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraphen 31, Absatz 4, und Absatz 5, Oö. BauO 1994 sei noch nicht ergangen und hänge die Revision von der Auslegung „dieser Bestimmung“ ab. Das angefochtene Erkenntnis gehe von höchstgerichtlicher Judikatur ab, wonach an der Grundgrenze der Nachbarn keine unzumutbare Belästigung durch die bestimmungsgemäße Benützung des Bauvorhabens eintreten dürfe (Hinweis auf VwGH 27.11.2007, 2006/06/0303). Sie gehe auch insoweit von der höchstgerichtlichen Judikatur ab, wonach Belästigungen der Nachbarn oder öffentlicher Einrichtungen das zumutbare oder das ortsübliche Ausmaß nicht übersteigen dürften (Hinweis auf VwGH 29.5.1990, 89/04/0225) und dabei maßgeblich die Auswirkungen der veränderten Gesamtsituation auf das Leben beziehungsweise die Gesundheit und nicht die zu erwartenden Immissionen aus der zu bewilligenden Anlage allein seien (Hinweis auf VwGH 23.6.2008, 2007/05/0090). Dadurch sei dem geltend gemachten subjektiven Recht, nämlich dem Recht auf Schutz der Landwirtschaft des Revisionswerbers vor einer heranrückenden Bebauung im Hinblick auf die vom landwirtschaftlichen Betrieb ausgehenden Lärm- und Geruchsimmissionen nicht Rechnung getragen worden. Nachdem der humanmedizinische Amtssachverständige in der Verhandlung vom 14. März 2023 ausgeführt habe, dass bei den verfahrensgegenständlichen Grundstücken von einer erheblichen Belästigung im medizinischen Sinn auszugehen sei und die belangte Behörde (gemeint wohl: das LVwG) das auch festgestellt habe, gehe die belangte Behörde (gemeint wohl: das LVwG) dennoch von der zitierten Judikatur ab, indem sie die Beschwerde als unbegründet abgewiesen habe. 7
Widerspruch bestehe auch zur Judikatur, wonach § 3 Abs. 3 Z 2 Oö. BauTG 2013 in Verbindung mit § 2 Z 22 Oö. BauTG 2013 Normen darstellen würden, die gesundheitlichen Belangen und dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen würden und daher ein gemäß § 31 Abs. 4 Oö. BauO 1994 durchsetzbares subjektiv-öffentliches Recht auf deren Einhaltung zustehe (Hinweis auf VwGH 10.9.2008, 2007/05/0302). Zudem seien die bereits bestehenden Einwirkungen nicht mitberücksichtigt und die durch das Bauvorhaben verursachten Zusatzbelastungen nicht ermittelt worden. Es sei bei der Zulässigkeit der Bebauung nicht nur „die durch die Immissionen unmittelbar entstehende Belästigung der Nachbarn zu berücksichtigen (Geruchs- und Lärmbelästigung), sondern auch der mittelbar durch den Betrieb einer geruchs- bzw. abgasimmissionsrelevanten Anlage, die mit dem Betrieb der Anlage im Zusammenhang stehende, hervorgerufene Lärm- und Geruchsbelastung“ (Hinweis auf VwGH 19.11.1985, 84/06/0137, sowie auf VwGH 28.4.1983, 83/06/0006).Widerspruch bestehe auch zur Judikatur, wonach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, Oö. BauTG 2013 in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 22, Oö. BauTG 2013 Normen darstellen würden, die gesundheitlichen Belangen und dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen würden und daher ein gemäß Paragraph 31, Absatz 4, Oö. BauO 1994 durchsetzbares subjektiv-öffentliches Recht auf deren Einhaltung zustehe (Hinweis auf VwGH 10.9.2008, 2007/05/0302). Zudem seien die bereits bestehenden Einwirkungen nicht mitberücksichtigt und die durch das Bauvorhaben verursachten Zusatzbelastungen nicht ermittelt worden. Es sei bei der Zulässigkeit der Bebauung nicht nur „die durch die Immissionen unmittelbar entstehende Belästigung der Nachbarn zu berücksichtigen (Geruchs- und Lärmbelästigung), sondern auch der mittelbar durch den Betrieb einer geruchs- bzw. abgasimmissionsrelevanten Anlage, die mit dem Betrieb der Anlage im Zusammenhang stehende, hervorgerufene Lärm- und Geruchsbelastung“ (Hinweis auf VwGH 19.11.1985, 84/06/0137, sowie auf VwGH 28.4.1983, 83/06/0006). 8
Es fehle an Judikatur, ob der Eigentümer der Liegenschaft, von der die Immissionen ausgingen, ein subjektiv-öffentliches Recht habe, dass die Baubewilligung versagt werde, wenn die Immissionsbelästigungen, die auf den Nachbargrundstücken auftreten würden, das zumutbare oder das ortsübliche Ausmaß übersteigen würden. Dies vor allem deshalb, weil „er m Falle einer positiven Baubewilligung droht, dass ihm“ nachträgliche Auflagen gemäß § 46 Abs. 1 Oö. BauO 1994 vorgeschrieben würden, um eine Gefährdung für das Leben und die körperliche Sicherheit von Menschen oder eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft durch ein baubehördlich bewilligtes und ausgeführtes Bauvorhaben zu beseitigen (Hinweis auf VwGH 15.6.2004, 2003/05/0008).Es fehle an Judikatur, ob der Eigentümer der Liegenschaft, von der die Immissionen ausgingen, ein subjektiv-öffentliches Recht habe, dass die Baubewilligung versagt werde, wenn die Immissionsbelästigungen, die auf den Nachbargrundstücken auftreten würden, das zumutbare oder das ortsübliche Ausmaß übersteigen würden. Dies vor allem deshalb, weil „er m Falle einer positiven Baubewilligung droht, dass ihm“ nachträgliche Auflagen gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Oö. BauO 1994 vorgeschrieben würden, um eine Gefährdung für das Leben und die körperliche Sicherheit von Menschen oder eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft durch ein baubehördlich bewilligtes und ausgeführtes Bauvorhaben zu beseitigen (Hinweis auf VwGH 15.6.2004, 2003/05/0008). 9
Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Abweisung der Revision beantragt. Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, die Revision kostenpflichtig zurück-, in eventu abzuweisen.
10
Die Revision ist unzulässig.
11
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
13
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
14
Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 18.1.2024, Ro 2021/05/0032, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen vergleiche , etwa VwGH 18.1.2024, Ro 2021/05/0032, mwN). 15
Zur Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichtes:
16
Zweck der Begründungspflicht nach § 25a Abs. 1 zweiter Satz VwGG ist bei einer ordentlichen Revision die vom Verwaltungsgericht vorzunehmende Fokussierung auf die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage (vgl. aus vielen etwa VwGH 13.6.2023, Ro 2020/06/0008, mwN; vgl. auch VwGH 26.1.2023, Ro 2022/05/0021, mwN). Das Verwaltungsgericht hat in der Begründung zum Ausspruch der Zulässigkeit der Revision daher (kurz) darzulegen, welche - konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogene - grundsätzliche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof (erstmals) zu lösen hat (vgl. nochmals etwa VwGH 13.6.2023, Ro 2020/06/0008, mwN).Zweck der Begründungspflicht nach Paragraph 25 a, Absatz eins, zweiter Satz VwGG ist bei einer ordentlichen Revision die vom Verwaltungsgericht vorzunehmende Fokussierung auf die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage vergleiche , aus vielen etwa VwGH 13.6.2023, Ro 2020/06/0008, mwN; vergleiche , auch VwGH 26.1.2023, Ro 2022/05/0021, mwN). Das Verwaltungsgericht hat in der Begründung zum Ausspruch der Zulässigkeit der Revision daher (kurz) darzulegen, welche - konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogene - grundsätzliche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof (erstmals) zu lösen hat vergleiche , nochmals etwa VwGH 13.6.2023, Ro 2020/06/0008, mwN). 17
Mit den allgemeinen Ausführungen im gegenständlichen Zulassungsausspruch des Verwaltungsgerichtes wird diesen Anforderungen jedoch schon deswegen nicht entsprochen, als keine Bezugnahme auf den konkreten Revisionssachverhalt hergestellt wird. Mit dem gänzlich pauschalen Hinweis auf fehlende Rechtsprechung zur „heranrückenden Bebauung bei nicht gewerblichen Betriebsanlagen“ wird nicht dargelegt, welche konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogene grundsätzliche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof erstmals zu lösen hätte. Ein pauschales bzw. nur ganz allgemein gehaltenes Vorbringen ohne Herstellung eines Fallbezuges und ohne jede fallbezogene Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung reicht jedenfalls nicht aus (vgl. etwa VwGH 11.1.2023, Ro 2020/05/0007, mwN).Mit den allgemeinen Ausführungen im gegenständlichen Zulassungsausspruch des Verwaltungsgerichtes wird diesen Anforderungen jedoch schon deswegen nicht entsprochen, als keine Bezugnahme auf den konkreten Revisionssachverhalt hergestellt wird. Mit dem gänzlich pauschalen Hinweis auf fehlende Rechtsprechung zur „heranrückenden Bebauung bei nicht gewerblichen Betriebsanlagen“ wird nicht dargelegt, welche konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogene grundsätzliche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof erstmals zu lösen hätte. Ein pauschales bzw. nur ganz allgemein gehaltenes Vorbringen ohne Herstellung eines Fallbezuges und ohne jede fallbezogene Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung reicht jedenfalls nicht aus vergleiche , etwa VwGH 11.1.2023, Ro 2020/05/0007, mwN).
18
Zur Zulässigkeitsbegründung des Revisionswerbers:
19
Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die maßgeblichen Gründe für die Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. erneut VwGH 26.1.2023, Ro 2022/05/0021, mwN).Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die maßgeblichen Gründe für die Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet vergleiche , erneut VwGH 26.1.2023, Ro 2022/05/0021, mwN). 20
Zunächst wird mit den pauschalen Ausführungen zum Fehlen von Rechtsprechung zu näher bezeichneten Verwaltungsvorschriften nicht dargelegt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre (vgl. hierzu etwa VwGH 28.6.2016, Ra 2016/06/0071, mwN).Zunächst wird mit den pauschalen Ausführungen zum Fehlen von Rechtsprechung zu näher bezeichneten Verwaltungsvorschriften nicht dargelegt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre vergleiche , hierzu etwa VwGH 28.6.2016, Ra 2016/06/0071, mwN). 21
Dem Revisionsfall liegt die Einwendung des Revisionswerbers betreffend die von seinem landwirtschaftlichen Betrieb ausgehenden Lärm- und Geruchsimmissionen gegenüber dem Bauvorhaben der mitbeteiligten Partei im Rahmen der heranrückenden Bebauung gemäß § 31 Abs. 5 Oö. BauO 1994 zugrunde.Dem Revisionsfall liegt die Einwendung des Revisionswerbers betreffend die von seinem landwirtschaftlichen Betrieb ausgehenden Lärm- und Geruchsimmissionen gegenüber dem Bauvorhaben der mitbeteiligten Partei im Rahmen der heranrückenden Bebauung gemäß Paragraph 31, Absatz 5, Oö. BauO 1994 zugrunde.
22
Soweit der Revisionswerber zur Zulässigkeit ein Abweichen von hg. Rechtsprechung - teilweise bestehend aus einer bloßen Wiedergabe der zitierten hg. Erkenntnissen - „im Hinblick auf die vom landwirtschaftlichen Betrieb ausgehenden Lärm- und Geruchsimmissionen“ behauptet, so wird damit schon bereits deswegen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, als die zur Begründung der Abweichung von der hg. Rechtsprechung genannten Erkenntnisse nicht einschlägig sind: Diesen lag kein Fall einer heranrückenden Bebauung zugrunde und sind daher schon nicht im Sachverhalt - und auch nicht in der Rechtsgrundlage - vergleichbar (vgl. zudem zu den Anforderungen an die Darlegung der Rechtsfrage im Falle des behaupteten Abweichens von hg. Rechtsprechung etwa VwGH 14.12.2023, Ra 2023/05/0229, mwN).Soweit der Revisionswerber zur Zulässigkeit ein Abweichen von hg. Rechtsprechung - teilweise bestehend aus einer bloßen Wiedergabe der zitierten hg. Erkenntnissen - „im Hinblick auf die vom landwirtschaftlichen Betrieb ausgehenden Lärm- und Geruchsimmissionen“ behauptet, so wird damit schon bereits deswegen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, als die zur Begründung der Abweichung von der hg. Rechtsprechung genannten Erkenntnisse nicht einschlägig sind: Diesen lag kein Fall einer heranrückenden Bebauung zugrunde und sind daher schon nicht im Sachverhalt - und auch nicht in der Rechtsgrundlage - vergleichbar vergleiche , zudem zu den Anforderungen an die Darlegung der Rechtsfrage im Falle des behaupteten Abweichens von hg. Rechtsprechung etwa VwGH 14.12.2023, Ra 2023/05/0229, mwN). 23
Wenn der Revisionswerber außerdem vor dem Hintergrund des § 46 Abs. 1 Oö. BauO 1994 das Fehlen von Rechtsprechung allgemein zur Frage, ob Eigentümern „der Liegenschaft, von der die Immissionen ausgehen“ ein subjektiv öffentliches Recht auf Versagung der Baubewilligung wegen das zumutbare oder ortsübliche Ausmaß übersteigenden „Immissionsbelästigungen“ zustehe, aufzuzeigen versucht, so fehlt es diesem Vorbringen an jeglicher Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem von der revisionswerbenden Partei konkret zu Grunde gelegten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, die den Verwaltungsgerichtshof erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage überhaupt vorliegt (vgl. dazu für viele etwa VwGH 27.10.2023, Ra 2023/05/0039, mwN). Weder wird mit dem allgemein gehaltenen Vorbringen ein Bezug zum konkreten Revisionssachverhalt hergestellt, noch dargelegt, weshalb das Schicksal der Revision von dem pauschal angeschnittenen Thema abhängen sollte (vgl. hierzu etwa VwGH 20.2.2024, Ra 2024/05/0001, mwN).Wenn der Revisionswerber außerdem vor dem Hintergrund des Paragraph 46, Absatz eins, Oö. BauO 1994 das Fehlen von Rechtsprechung allgemein zur Frage, ob Eigentümern „der Liegenschaft, von der die Immissionen ausgehen“ ein subjektiv öffentliches Recht auf Versagung der Baubewilligung wegen das zumutbare oder ortsübliche Ausmaß übersteigenden „Immissionsbelästigungen“ zustehe, aufzuzeigen versucht, so fehlt es diesem Vorbringen an jeglicher Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem von der revisionswerbenden Partei konkret zu Grunde gelegten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, die den Verwaltungsgerichtshof erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage überhaupt vorliegt vergleiche , dazu für viele etwa VwGH 27.10.2023, Ra 2023/05/0039, mwN). Weder wird mit dem allgemein gehaltenen Vorbringen ein Bezug zum konkreten Revisionssachverhalt hergestellt, noch dargelegt, weshalb das Schicksal der Revision von dem pauschal angeschnittenen Thema abhängen sollte vergleiche , hierzu etwa VwGH 20.2.2024, Ra 2024/05/0001, mwN). 24
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 3, VwGG zurückzuweisen.
25
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 30. April 2024